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   LSG Bayern, 12.06.2018 - L 2 U 11/16   

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https://dejure.org/2018,47962
LSG Bayern, 12.06.2018 - L 2 U 11/16 (https://dejure.org/2018,47962)
LSG Bayern, Entscheidung vom 12.06.2018 - L 2 U 11/16 (https://dejure.org/2018,47962)
LSG Bayern, Entscheidung vom 12. Juni 2018 - L 2 U 11/16 (https://dejure.org/2018,47962)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Unfallversicherung

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    SGB III § 235b; SGB III § 54a; SGB VII § 90
    Zeitpunkt des Versicherungsfalls, Eintritt des Versicherungsfalls, Berufsausbildungsbeihilfen, Keine Berufsausbildung, Berufsausbildungsvorbereitung, abgeschlossene Berufsausbildung, Verletztenrente

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf höhere Verletztenrente wegen Neufestsetzung des Jahresarbeitsverdienstes; Begriff der Berufsausbildung; Eigenständig zu bestimmender Rechtsbegriff

  • rewis.io

    Zeitpunkt des Versicherungsfalls, Eintritt des Versicherungsfalls, Berufsausbildungsbeihilfen, Keine Berufsausbildung, Berufsausbildungsvorbereitung, abgeschlossene Berufsausbildung, Verletztenrente

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf höhere Verletztenrente wegen Neufestsetzung des Jahresarbeitsverdienstes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BSG, 07.02.2006 - B 2 U 3/05 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Verletztengeld - Regelentgelt -

    Auszug aus LSG Bayern, 12.06.2018 - L 2 U 11/16
    Der Begriff der Berufsausbildung wird in § 90 Abs. 1 Satz 1 SGB VII selbst nicht definiert, so dass seine Bedeutung aus dem Wortsinn sowie dem systematischen Zusammenhang und dem Zweck der Regelung erschlossen werden muss (vgl. BSG, Urteil vom 07.02.2006 - B 2 U 3/05 R - Juris RdNr. 15).

    Das BSG hat zu der dem § 90 Abs. 1 SGB VII inhaltlich entsprechenden Vorgängerregelung des § 573 Abs. 1 RVO ausgeführt, dass Ausbildung in diesem Sinne ein eigenständiger, nach dem Gesetzeszweck zu bestimmender Rechtsbegriff ist und nicht ohne Weiteres eine Übertragung aus anderen sozialrechtlichen Vorschriften oder aus dem Steuerrecht erfolgen kann (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 05.08.1993 - 2 RU 24/92 - Juris RdNr. 17; BSG, Urteil vom 07.02.2006 - B 2 U 3/05 R - Juris RdNr. 15).

    Daran anknüpfend hat das BSG für die Anwendung von § 90 Abs. 1 SGB VII bzw. seiner Vorläufervorschriften stets eine geregelte, zu einem qualifizierten beruflichen Abschluss führende Ausbildung vorausgesetzt (vgl. BSG, Urteil vom 07.02.2006 - B 2 U 3/05 R - Juris RdNr. 16 m.w.N.) Dieses Begriffsverständnis decke sich mit der in § 1 Abs. 3 Berufsbildungsgesetz (BBiG) beschriebenen Aufgabenstellung, nach der Berufsausbildung die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit in einer sich wandelnden Arbeitswelt notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) in einem geordneten Ausbildungsgang zu vermitteln und den Erwerb der erforderlichen Berufserfahrungen zu ermöglichen hat (vgl. BSG, Urteil vom 07.02.2006 - B 2 U 3/05 R - Juris RdNr. 16).

    Allerdings erstreckt sich der Anwendungsbereich von § 90 Abs. 1 SGB VII auch auf Bereiche der beruflichen Bildung, für die das BBiG nicht oder nicht uneingeschränkt gilt wie eine Hochschulausbildung, eine Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder in einem Handwerksberuf, weil Wortlaut und Zweckbestimmung einer Begrenzung auf bestimmte berufliche Ausbildungen entgegenstehen (vgl. BSG, Urteil vom 07.02.2006 - B 2 U 3/05 R - Juris RdNr. 18).

    Voraussetzung ist aber, dass die Bildungsmaßnahme zu einem qualifizierten Abschluss führt (vgl. Keller, in: Hauck/ Noftz, Kommentar zum SGB VII, zu § 90 RdNr. 7a; BSG, Urteil vom 07.02.2006 - B 2 U 3/05 R - Juris; BSG, Urteil vom 26.04.2016 - B 2 U 14/14 R - Juris), weshalb eine Einarbeitung für eine ungelernte Tätigkeit nicht genügt.

    Ob Ausbildungen unterhalb der in § 5 Abs. 1 Nr. 2 BBiG bestimmten Ausbildungsdauer - also von weniger als zwei Jahren - ausreichen, hat das BSG im Urteil vom 07.02.2006 (B 2 U 3/05 R - Juris RdNr. 18) offengelassen (bejahend Keller, a.a.O. - RdNr. 7a).

    Auch ist Berufsausbildung im Sinn von § 90 SGB VII nicht nur die erste, sondern jede zu einem beruflichen Abschluss führende Bildungsmaßnahme, z.B. eine zweite Ausbildung (vgl. BSG, Urteil vom 07.02.2006 - B 2 U 3/05 R - Juris RdNr. 18); allerdings ist zu beachten, dass nach § 90 Abs. 1 SGB VII nur eine einzige Neuberechnung stattfindet und zwar nach der voraussichtlichen bzw. tatsächlichen Beendigung der ersten Ausbildung nach dem Versicherungsfall (vgl. Keller, a.a.O. - RdNr. 7b).

    Dagegen zählt berufliche Weiterbildung (z.B. Ausbildung zum Facharzt, Studium zum Zweck der Promotion) nicht zur Berufsausbildung, selbst wenn während dieser Zeit die Berufstätigkeit unterbrochen oder reduziert wird (vgl. BSG vom 07.02.2006 - B 2 U 3/05 R - Juris RdNr. 16).

    Während eine Person in Schul- oder Berufsausbildung typischerweise noch kein oder nur geringes Arbeitseinkommen erzielt, ist für Teilnehmer an Weiterbildungsmaßnahmen typisch, dass sie schon zuvor berufstätig waren und die Bildungsmaßnahme berufsbegleitend oder zur Behebung zwischenzeitlich eingetretener Arbeitslosigkeit - dann i.d.R. mit Bezug von Lohnersatzleistungen - durchführen, woran die JAV-Berechnung anknüpfen kann (vgl. BSG, Urteil vom 07.02.2006 - B 2 U 3/05 R - Juris RdNr. 21).

    Denn die Neuberechnung des JAV nach § 90 Abs. 1 SGB VII erfolgt, weil junge Menschen, die einen Versicherungsfall vor bzw. am Anfang ihres Berufslebens erleiden, typischerweise noch nicht die Gelegenheit hatten, sich ein Erwerbseinkommen zu erarbeiten, das ihren Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht und sich im JAV vor dem Versicherungsfall widerspiegeln kann (vgl. BSG, Urteil vom 18.09.2012 - B 2 U 11/11 R; BSG, Urteil vom 07.02.2006 - B 2 U 3/05 R - Juris).

    Entgegen der Auffassung des SG steht die Entscheidung des BSG vom 07.02.2006 (B 2 U 3/05 R - Juris) der Bewertung der EQ-Maßnahme als Teil der Berufsausbildung nicht entgegen.

  • BSG, 07.11.2000 - B 2 U 31/99 R

    Verletztenrente - Jahresarbeitsverdienst - Journalist - Minderung der

    Auszug aus LSG Bayern, 12.06.2018 - L 2 U 11/16
    § 90 Abs. 1 SGB VII soll also Personen, die schon vor oder während der Zeit der Ausbildung für einen Beruf einen Arbeitsunfall erleiden und deshalb im Jahr vor dem Unfall regelmäßig noch nicht das volle Arbeitsentgelt erzielt haben, zur Vermeidung von Härten so stellen, als hätten sie den Unfall nach der voraussichtlichen Beendigung der Berufsausbildung - bei höherem JAV - erlitten (vgl. BSG, Urteil vom 18.09.2012 - B 2 U 11/11 R - Juris RdNr. 27 m.w.N., BSG, Urteil vom 07.11.2000 - B 2 U 31/99 R - Juris RdNr. 17).

    Ferner werden Berufe einbezogen, bei denen die Ausbildung nicht durch Rechtsnormen geregelt ist, wie z.B. bei einer Ausbildung zum Journalisten (vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2000 - B 2 U 31/99 R - Juris).

    Als Zeit der Schul- und Berufsausbildung ist ferner nicht nur die Zeit anzusehen, in der der junge Mensch tatsächlich an Ausbildungsmaßnahmen teilnimmt, sondern auch die Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten (z.B. Abitur und Studium), sofern sich diese im Rahmen des Üblichen hält (vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2000 - B 2 U 31/99 R - Juris RdNr. 18).

    Das BSG hat hierzu im Urteil vom 07.11.2000 - B 2 U 31/99 R - Juris RdNr. 18) folgendes ausgeführt:.

    Wenn aber selbst notwendige Übergangszeiten zwischen Schulabschluss und Beginn der Berufsausbildung gemäß § 90 Abs. 1 SGB VII der Ausbildung des Verletzten zugerechnet werden, obwohl sich der Betroffene währenddessen nicht seiner Ausbildung widmet (vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2000 - B 2 U 31/99 R - Juris RdNr. 18), oder auch Zeiten der Bewerbung um eine Lehrstelle einer Ausbildung nach § 90 Abs. 1 SGB VII zugerechnet werden, erscheint es dem Senat hier um so mehr geboten, die Teilnahme des Klägers an der EQ als Teil seiner Ausbildung zum Fertigungsmechaniker zu berücksichtigen, zumal der Kläger im Rahmen der arbeitstäglich 7-stündigen Qualifizierung im Betrieb und des parallel erfolgenden Berufsschulbesuchs mit entsprechenden Fachkursen seinen Ausbildungswillen eindrücklich unter Beweis gestellt hat.

    Das BSG hat im Urteil vom 07.11.2000 (B 2 U 31/99 R - Juris RdNr. 18) ausgeführt, dass in die Zeit der Schul- und Berufsausbildung auch die notwendige Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten einzubeziehen ist, sofern sich diese im Rahmen des Üblichen hält.

    Soweit das BSG (Urteil vom 07.11.2000 - B 2 U 31/99 R - Juris RdNr. 18) ferner ausgeführt hat, dass die Ausbildung verzögernde, aber ihr zuzurechnende Übergangszeiten in der Regel eine Dauer von bis zu vier Monaten haben, unter Hinweis auf Regelungen im Renten- und Steuerrecht mit dortiger Angabe einer Höchstdauer von vier Monaten für Übergangszeiten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten, hat das BSG gerade keine absolute Zeitgrenze für Übergangszeiten im Sinne von § 90 Abs. 1 Satz 1 SGB VII abgeleitet, wie schon die Formulierung "in der Regel" zeigt.

  • BSG, 18.09.2012 - B 2 U 11/11 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Neufestsetzung des JAV gem § 90 Abs 1 SGB 7 -

    Auszug aus LSG Bayern, 12.06.2018 - L 2 U 11/16
    Die rückwirkende Ergänzung von § 90 Abs. 1 Satz 1 SGB VII um den letzten Halbsatz "oder bei einem regelmäßigen Verlauf der Ausbildung tatsächlich beendet worden ist" erfolgte mit dem 5. SGB IV-Änderungsgesetz vom 15.04.2015 (BGBl. I S. 583) mit Wirkung zum 01.01.1997 (vgl. Art. 15 Abs. 2 5. SGB IV-ÄndG) in Reaktion auf das BSG-Urteil vom 18.09.2012 (B 2 U 11/11 R - Juris), um entgegen dieser Entscheidung in Fortsetzung der vorherigen Rechtsprechung und Rechtslehre klarzustellen, dass auch in Fällen, in denen die Ausbildung trotz des Versicherungsfalls ohne Verzögerung abgeschlossen wird, eine Anpassung des JAV nach § 90 Abs. 1 erfolgen könne (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drucks. 18/3699 S. 41).

    Damit ergänzt § 90 Abs. 4 SGB VII die Regelung des § 90 Abs. 1 SGB VII (vgl. BSG, Urteil vom 18.09.2012 - B 2 U 11/11 R - Juris RdNr. 15).

    Sachgrund für die gesetzliche Änderung der abstrakten Schadensbewertung des Ausgangs-JAV ist, dass es unbillig wäre, solche jungen Verletzten trotz des weiteren Folgeschadens an dieser Ausgangs-JAV festzuhalten (vgl. BSG, Urteil vom 18.09.2012 - B 2 U 11/11 R - Juris RdNr. 22).

    § 90 Abs. 1 SGB VII soll also Personen, die schon vor oder während der Zeit der Ausbildung für einen Beruf einen Arbeitsunfall erleiden und deshalb im Jahr vor dem Unfall regelmäßig noch nicht das volle Arbeitsentgelt erzielt haben, zur Vermeidung von Härten so stellen, als hätten sie den Unfall nach der voraussichtlichen Beendigung der Berufsausbildung - bei höherem JAV - erlitten (vgl. BSG, Urteil vom 18.09.2012 - B 2 U 11/11 R - Juris RdNr. 27 m.w.N., BSG, Urteil vom 07.11.2000 - B 2 U 31/99 R - Juris RdNr. 17).

    Dabei muss kein innerer Zusammenhang zwischen der Schul- oder Berufsausbildung und der zum Unfall führenden Verrichtung gegeben sein; vielmehr genügt der zeitliche Zusammenhang ("während") mit der Ausbildung (vgl. BSG, Urteil vom 18.09.2011 - B 2 U 11/11 R - Juris RdNr. 27), z.B., dass ein Schüler in seiner Freizeit eine Aushilfstätigkeit verrichtet.

    Denn die Neuberechnung des JAV nach § 90 Abs. 1 SGB VII erfolgt, weil junge Menschen, die einen Versicherungsfall vor bzw. am Anfang ihres Berufslebens erleiden, typischerweise noch nicht die Gelegenheit hatten, sich ein Erwerbseinkommen zu erarbeiten, das ihren Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht und sich im JAV vor dem Versicherungsfall widerspiegeln kann (vgl. BSG, Urteil vom 18.09.2012 - B 2 U 11/11 R; BSG, Urteil vom 07.02.2006 - B 2 U 3/05 R - Juris).

  • BSG, 05.08.1993 - 2 RU 24/92

    Neuberechnung des Jahresarbeitsverdienstes - Unfallverletzung - Studium

    Auszug aus LSG Bayern, 12.06.2018 - L 2 U 11/16
    Das BSG hat zu der dem § 90 Abs. 1 SGB VII inhaltlich entsprechenden Vorgängerregelung des § 573 Abs. 1 RVO ausgeführt, dass Ausbildung in diesem Sinne ein eigenständiger, nach dem Gesetzeszweck zu bestimmender Rechtsbegriff ist und nicht ohne Weiteres eine Übertragung aus anderen sozialrechtlichen Vorschriften oder aus dem Steuerrecht erfolgen kann (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 05.08.1993 - 2 RU 24/92 - Juris RdNr. 17; BSG, Urteil vom 07.02.2006 - B 2 U 3/05 R - Juris RdNr. 15).

    Eine einheitliche Ausbildung im Sinne von § 90 Abs. 1 SGB VII ist nach Rechtsprechung des BSG nicht nur eine Stufenausbildung, bei der der erfolgreiche Abschluss einer Stufe Zugangsvoraussetzung für die Zulassung zur weiteren Ausbildungsstufe ist (z.B. Abschluss als landwirtschaftlicher Gehilfe als Aufnahmebedingung für die Höhere Landbauschule), sondern auch eine sogenannte Gesamtausbildung, d.h. wenn eine Ausbildung in eine darauf aufbauende Ausbildung einmündet, dies von vornherein so geplant war und dies objektiv sinnvoll ist (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 05.08.1993 - 2 RU 24/92 - Juris RdNr. 20).

  • BSG, 18.09.2012 - B 2 U 14/11 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Übergangsrecht gem §§ 212, 214 Abs 2 S 1 SGB 7 -

    Auszug aus LSG Bayern, 12.06.2018 - L 2 U 11/16
    Denn die Neufeststellung des JAV gemäß § 90 SGB VII ist nur eine verwaltungsinterne Klärung eines Wertfaktors im Rahmen der Vorbereitung der Feststellung des Werts des Rechts auf Verletztenrente als solches (vgl. BSG, Urteil vom 18.09.2012 - B 2 U 14/11 R - Juris RdNr. 18).

    Dementsprechend ist die gerichtliche Prüfung nicht auf die Anwendung von § 90 Abs. 1 SGB VII beschränkt (vgl. BSG, Urteil vom 18.09.2012 - B 2 U 14/11 R - Juris RdNr. 21 f.).

  • BSG, 26.04.2016 - B 2 U 14/14 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Höhe der Verletztenrente - Neuberechnung des

    Auszug aus LSG Bayern, 12.06.2018 - L 2 U 11/16
    Voraussetzung ist aber, dass die Bildungsmaßnahme zu einem qualifizierten Abschluss führt (vgl. Keller, in: Hauck/ Noftz, Kommentar zum SGB VII, zu § 90 RdNr. 7a; BSG, Urteil vom 07.02.2006 - B 2 U 3/05 R - Juris; BSG, Urteil vom 26.04.2016 - B 2 U 14/14 R - Juris), weshalb eine Einarbeitung für eine ungelernte Tätigkeit nicht genügt.

    Denn im Gegensatz zur Ausbildung ist eine Weiterbildung von dem Ziel geprägt, vorhandene berufliche Kenntnisse und Fähigkeiten festzustellen, zu erhalten oder der technischen Entwicklung anzupassen oder einen beruflichen Aufstieg zu ermöglichen (vgl. Keller, a.a.O. - RdNr. 7d) und wird nicht vom Wortsinn der Ausbildung erfasst; einer Anwendung der Vorschrift stehen der Ausnahmecharakter des § 90 SGB VII (vgl. BSG, Urteil vom 26.04.2016 - B 2 U 14/14 R - Juris) und die unterschiedliche typische Ausgangssituation entgegen.

  • BSG, 30.03.1994 - 4 RA 45/92

    Waisenrente - Wehrdienst - Zwangspause in der Berufsausbildung

    Auszug aus LSG Bayern, 12.06.2018 - L 2 U 11/16
    Der Senat hält die entsprechende Anwendung der genannten Vorschriften zum Kindergeld bei der Auslegung des § 90 Abs. 1 Satz 1 SGB VII jedenfalls dann für geboten, wenn es sich - wie hier ... - um den Zeitraum zwischen Abitur und Studienbeginn handelt, der innerhalb der Viermonatsfrist liegt und der von der Rechtsprechung des BSG im Rentenversicherungsrecht als Hauptanwendungsfall der Übergangszeiten angesehen wird, für welche die Aufrechterhaltung des Ausbildungsstatus bejaht worden ist (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1267 Nr. 3).".
  • BSG, 09.02.1984 - 11 RA 2/83

    Ausbildung - Semesterferien - Ausbildungsplatz - Vormerkung einer Ausfallzeit

    Auszug aus LSG Bayern, 12.06.2018 - L 2 U 11/16
    "RdNr.18: In die Schul- oder Berufsausbildung sind solche Unterbrechungen einzubeziehen, die mit ihr notwendigerweise oder regelmäßig verbunden sind (BSGE 56, 148, 150 = SozR 2200 § 1259 Nr. 81; BSG SozR 2200 § 1262 Nr. 12).
  • BSG, 02.12.1970 - 4 RJ 479/68

    Waisenrente - Ausbildungszeit - Zeit zwischen Ausbildung und Beruf -

    Auszug aus LSG Bayern, 12.06.2018 - L 2 U 11/16
    Das sind u.a. solche, die der Ausbildung eigentümlich, also nicht vom Auszubildenden zu vertreten sind und auf schul- bzw. hochschulorganisatorischen Ursachen beruhen (vgl. BSGE 32, 120, 121 = SozR Nr. 42 zu § 1267 RVO; BSGE 56, 154, 156 = SozR 2200 § 1267 Nr. 31; BSG SozR 2200 § 1259 Nrn. 39, 51).
  • BSG, 14.03.1975 - 1 RA 221/74

    Fachschulbesuch begründet Anspruch auf Waisenrente

    Auszug aus LSG Bayern, 12.06.2018 - L 2 U 11/16
    Das sind u.a. solche, die der Ausbildung eigentümlich, also nicht vom Auszubildenden zu vertreten sind und auf schul- bzw. hochschulorganisatorischen Ursachen beruhen (vgl. BSGE 32, 120, 121 = SozR Nr. 42 zu § 1267 RVO; BSGE 56, 154, 156 = SozR 2200 § 1267 Nr. 31; BSG SozR 2200 § 1259 Nrn. 39, 51).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 25.02.2021 - L 3 U 182/18

    Unbilligkeit der Festsetzung des Mindestjahresarbeitsverdienstes - lediglich

    Durch das Bayerische LSG sei in dem Urteil vom 12. Juni 2018 (Az. L 2 U 11/16) eine Anwendung des § 90 Abs. 2 SGB VII a. F. für den Fall eines während der Durchführung einer - mit monatlich 212, 00 ? vergüteten - Einstiegsqualifizierung erlittenen Arbeitsunfalls abgelehnt worden.

    Das von der Beklagten genannte Urteil des Bayerischen LSG vom 12. Juni 2018 (L 2 U 11/16) sei auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar.

    Dem steht - entgegen der Annahme der Beklagten - das Urteil des Bayerischen LSG vom 12. Juni 2018 - Az. L 2 U 11/16 - nicht entgegen.

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