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   LSG Bayern, 12.09.2016 - L 2 U 221/15   

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https://dejure.org/2016,33241
LSG Bayern, 12.09.2016 - L 2 U 221/15 (https://dejure.org/2016,33241)
LSG Bayern, Entscheidung vom 12.09.2016 - L 2 U 221/15 (https://dejure.org/2016,33241)
LSG Bayern, Entscheidung vom 12. September 2016 - L 2 U 221/15 (https://dejure.org/2016,33241)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • rewis.io

    Arbeitsunfall oder familiäre Gefälligkeit - Haftungsausschluss - Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beschränkung der Haftung gegenüber Versicherten, ihren Angehörigen und Hinterbliebenen in der gesetzlichen Unfallversicherung; Feststellungsberechtigung des auf Schadensersatz in Anspruch genommenen Kfz-Haftpflichtversicherers und Kfz-Halters; Begriff des Unternehmers ...

  • rechtsportal.de

    Beschränkung der Haftung gegenüber Versicherten, ihren Angehörigen und Hinterbliebenen in der gesetzlichen Unfallversicherung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • schluender.info (Kurzinformation)

    Haftungsprivileg und Wie-Beschäftigung

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (15)

  • BSG, 27.03.2012 - B 2 U 5/11 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz -

    Auszug aus LSG Bayern, 12.09.2016 - L 2 U 221/15
    Die Klägerin zu 2) als unmittelbar auf Schadensersatz in Anspruch genommener Kfz-Haftpflichtversicherer gehört ebenfalls nicht zu den in den §§ 104 bis 107 SGB VII genannten haftungsprivilegierten Personen, ist aber in analoger Anwendung von § 109 Satz 1 SGB VII berechtigt, die Rechte des verletzten Versicherten im eigenen Namen geltend zu machen (vgl. hierzu BSG vom 27.03.2012 - B 2 U 5/11 R - Juris m. w. N.).

    Denn mit dem Schadensfall entsteht ein gesetzliches Rechtsverhältnis gegen den Kfz-Haftpflichtversicherer, der dem Verletzten für den durch ein Kfz verursachten Unfall kraft Gesetzes unmittelbar und in gleichem Umfang (vgl. §§ 115, 117 Versicherungsvertragsgesetz -VVG) als Gesamtschuldner neben einem ersatzpflichtigen, von der Haftungsbeschränkung nach den §§ 104 bis 107 SGB VII profitierenden Schädiger haftet (vgl. BSG vom 27.03.2012 - B 2 U 5/11 R - Juris RdNr. 17 ff.).

    a) Der Begriff der Beschäftigung i. S. v. § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII setzt keine Entgeltlichkeit voraus (vgl. hierzu BSG vom 27.03.2012 - B 2 U 5/11 R, Juris RdNr. 32 f.).

    Es muss eine ernstliche, einem fremden Unternehmen dienende, dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entsprechende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert verrichtet werden, die ihrer Art nach sonst von Personen verrichtet werden könnte und regelmäßig verrichtet wird, die in einem fremden Unternehmen dafür eingestellt sind, und die weder im eigenen Interesse noch im Rahmen einer Sonderbeziehung zum Unternehmer erfolgt (vgl. BSG vom 27.03.2012 - B 2 U 5/11 R - Juris RdNr. 56 f. m.w.N; BSG vom 31.05.2005 - B 2 U 35/04 R - Juris Rdnr. 16).

  • BSG, 31.05.2005 - B 2 U 35/04 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz - Abgrenzung -

    Auszug aus LSG Bayern, 12.09.2016 - L 2 U 221/15
    Es muss eine ernstliche, einem fremden Unternehmen dienende, dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entsprechende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert verrichtet werden, die ihrer Art nach sonst von Personen verrichtet werden könnte und regelmäßig verrichtet wird, die in einem fremden Unternehmen dafür eingestellt sind, und die weder im eigenen Interesse noch im Rahmen einer Sonderbeziehung zum Unternehmer erfolgt (vgl. BSG vom 27.03.2012 - B 2 U 5/11 R - Juris RdNr. 56 f. m.w.N; BSG vom 31.05.2005 - B 2 U 35/04 R - Juris Rdnr. 16).

    Die Abgrenzung zwischen einer Tätigkeit als arbeitnehmerähnlicher Wie-Beschäftigter und einer unternehmerähnlichen Tätigkeit ist in Anlehnung an die Abgrenzung zwischen Beschäftigtem und Unternehmer vorzunehmen (vgl. hierzu BSG vom 03.04.2014 - B 2 U 26/12 R - Juris RdNr. 16; BSG vom 31.05.2005 - B 2 U 35/04 R - Juris RdNr.17; BayLSG im Urteil vom 26.02.2015 - L 17 U 248/14 -Juris RdNr. 26).

    Dabei ist zu beachten, dass bei einer Tätigkeit als Wie-Beschäftigter i. S. v. § 2 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Nr. 1 SGB VII nicht alle Merkmale eines Beschäftigungsverhältnisses und bei einer unternehmerähnlichen Tätigkeit nicht alle Merkmale eines Unternehmers erfüllt sein müssen; entscheidend ist vielmehr, ob nach dem Gesamtbild die Tätigkeit wie von einem Beschäftigten oder wie von einem Unternehmer ausgeübt wurde (vgl. BSG vom 31.05.2005 - B 2 U 35/04 R - Juris RdNr.17; BayLSG im Urteil vom 26.02.2015 - L 17 U 248/14 - Juris RdNr. 26).

    Beispielsweise setzt eine Tätigkeit gemäß § 2 Abs. 2 SGB VII keine persönliche oder wirtschaftliche Abhängigkeit vom unterstützten Unternehmen voraus und für ein Unternehmen ist weder ein Geschäftsbetrieb noch eine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit erforderlich (vgl. BSG vom 31.05.2005 - B 2 U 35/04 R - Juris RdNr. 17).

  • BSG, 26.06.2007 - B 2 U 17/06 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Haftungsbeschränkung - privilegierter

    Auszug aus LSG Bayern, 12.09.2016 - L 2 U 221/15
    Hintergrund der Regelung ist, dass die Haftungsprivilegierung des Schädigers nicht davon abhängen soll, ob der mitarbeitende Unternehmer versichert oder unversichert ist, zumal im umgekehrten Fall ein versicherter Mitarbeiter nach § 104 SGB VII keine Schadensersatzansprüche gegen den mitarbeitenden schädigenden Unternehmer hat (vgl. hierzu BSG vom 26.06.2017 - B 2 U 17/06 R - Juris RdNr. 21).

    Denn er war weder Beschäftigter noch Wie-Beschäftigter des A.W. und gehörte damit keinem Unternehmen des A.W. an, wie es § 105 Abs. 2 SGB VII voraussetzt (vgl. BSG vom 26.06.2007 - B 2 U 17/06 R - Juris RdNr. 24).

    Denn dieser gilt nur bei versicherten Personen, die für unterschiedliche Unternehmen tätig sind (vgl. BSG vom 26.06.2007 - B 2 U 17/06 R - Juris RdNr. 28).

  • LSG Bayern, 26.02.2015 - L 17 U 248/14

    Arbeitnehmer, Haftungsbeschränkung, Pferdeeinstellungsvertrag

    Auszug aus LSG Bayern, 12.09.2016 - L 2 U 221/15
    Die Abgrenzung zwischen einer Tätigkeit als arbeitnehmerähnlicher Wie-Beschäftigter und einer unternehmerähnlichen Tätigkeit ist in Anlehnung an die Abgrenzung zwischen Beschäftigtem und Unternehmer vorzunehmen (vgl. hierzu BSG vom 03.04.2014 - B 2 U 26/12 R - Juris RdNr. 16; BSG vom 31.05.2005 - B 2 U 35/04 R - Juris RdNr.17; BayLSG im Urteil vom 26.02.2015 - L 17 U 248/14 -Juris RdNr. 26).

    Dabei ist zu beachten, dass bei einer Tätigkeit als Wie-Beschäftigter i. S. v. § 2 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Nr. 1 SGB VII nicht alle Merkmale eines Beschäftigungsverhältnisses und bei einer unternehmerähnlichen Tätigkeit nicht alle Merkmale eines Unternehmers erfüllt sein müssen; entscheidend ist vielmehr, ob nach dem Gesamtbild die Tätigkeit wie von einem Beschäftigten oder wie von einem Unternehmer ausgeübt wurde (vgl. BSG vom 31.05.2005 - B 2 U 35/04 R - Juris RdNr.17; BayLSG im Urteil vom 26.02.2015 - L 17 U 248/14 - Juris RdNr. 26).

  • BSG, 27.10.2009 - B 2 U 26/08 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz - abhängige

    Auszug aus LSG Bayern, 12.09.2016 - L 2 U 221/15
    Wesentlich ist, dass der Beschäftigte seine Tätigkeit nicht frei gestalten kann, sondern in einen fremden Betrieb eingegliedert ist und dabei grundsätzlich einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt (vgl. BSG vom 27.10.2009 - B 2 U 26/08 R, Juris RdNr. 18).

    Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (st. Rspr.; vgl. hierzu BSG vom 27.10.2009 - B 2 U 26/08 R, Juris RdNr. 18; BSG vom 29.08.2012 - B 12 KR 25/10 R - Juris RdNr. 15 m. w. N.).

  • BSG, 15.06.2010 - B 2 U 12/09 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz - Hilfeleistung iS des

    Auszug aus LSG Bayern, 12.09.2016 - L 2 U 221/15
    Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Nr. 1 SGB VII ist eine Verrichtung versichert, die der Ausübung einer Beschäftigung vergleichbar ist (vgl. BSG vom 15.6.2010 - B 2 U 12/09 R - Juris RdNr. 22).
  • BSG, 29.11.2011 - B 2 U 27/10 R

    Haftungsprivilegierte Person - Schadensersatz - Feststellungsbefugnis -

    Auszug aus LSG Bayern, 12.09.2016 - L 2 U 221/15
    Nach § 109 SGB VII können Personen, deren Haftung nach den §§ 104 bis 107 SGB VII beschränkt ist und gegen die Versicherte, ihre Angehörigen oder Hinterbliebene Schadenersatzforderungen erheben, statt der Berechtigten die Feststellung eines Versicherungsfalls nach § 108 Abs. 1 SGB VII beantragen und das entsprechende Verfahren nach dem Sozialgerichtsgesetz (SGG) betreiben (sog. Verfahrens- und Prozessstandschaft vgl. BSG vom 29.11.2011 - B 2 U 27/10 R - Juris RdNr. 19).
  • LSG Bayern, 11.12.2007 - L 3 U 299/06

    Anspruch auf Feststellung des Vorliegens eines Arbeitsunfalls; Umfang des

    Auszug aus LSG Bayern, 12.09.2016 - L 2 U 221/15
    Er berief sich auf verschiedene Urteile zu Baumfällarbeiten (u. a. LSG Niedersachsen-Bremen vom 28.03.2013 - L 9 U 113/12; BayLSG vom 11.12.2007 - L 3 U 299/06).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 28.05.2013 - L 9 U 113/12

    Abgrenzung zur unternehmerähnlichen Tätigkeit; arbeitnehmerähnliche Tätigkeit;

    Auszug aus LSG Bayern, 12.09.2016 - L 2 U 221/15
    Er berief sich auf verschiedene Urteile zu Baumfällarbeiten (u. a. LSG Niedersachsen-Bremen vom 28.03.2013 - L 9 U 113/12; BayLSG vom 11.12.2007 - L 3 U 299/06).
  • BGH, 18.12.2007 - VI ZR 235/06

    Begriff des Zusammenwirkens von Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen; Haftung

    Auszug aus LSG Bayern, 12.09.2016 - L 2 U 221/15
    Die Haftung des Kfz-Halters ist dann nämlich auf den Betrag beschränkt, der auf ihn im Innenverhältnis zu dem Kfz-Führer endgültig entfiele, wenn die Schadensverteilung nach § 426 BGB nicht durch eine sozialversicherungsrechtliche Haftungsprivilegierung des Kfz-Führer gestört wäre (vgl. BGH vom 18.11.2014 - VI ZR 47/13 - Juris RdNr. 19 ; BGH vom 18.12.2007 - VI ZR 235/06 - Juris RdNr. 26; BGH vom 22.01.2008 - VI ZR 17/07 - Juris RdNr. 11).
  • BSG, 03.04.2014 - B 2 U 26/12 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - höhere Verletztenrente - Jahresarbeitsverdienst

  • BGH, 22.01.2008 - VI ZR 17/07

    Tätigkeit eines Bauarbeiters und eines mit der Sicherung der Arbeiten

  • BGH, 18.11.2014 - VI ZR 47/13

    Grundsätze des gestörten Gesamtschuldverhältnisses; Zuordnung des Unfalls und

  • BGH, 18.01.1984 - IVa ZR 73/82

    Regress einer Haftpflichtversicherung - Tilgung einer fremden Schuld oder eigenen

  • BSG, 29.08.2012 - B 12 KR 25/10 R

    Rentenversicherung - Versicherungspflicht - Abgrenzung zwischen Beschäftigung und

  • BSG, 08.12.2016 - B 2 U 123/16 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - gesetzliche Unfallversicherung -

    Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen (so auch Bayerisches LSG vom 12.9.2016 - L 2 U 221/15 - und LSG Baden-Württemberg vom 4.8.2010 - L 2 U 2211/09 - DAR 2010, 658) kann als wirtschaftlicher Wert der begehrten Feststellung nicht die Höhe der vor dem Landgericht gegen den Kläger geltend gemachten Erstattungsforderung zugrunde gelegt werden, denn ob und in welcher Höhe Ansprüche gegen den Kläger bestehen und durchsetzbar sind, hängt nicht allein von der hier streitigen Feststellung eines Arbeitsunfalls ab.
  • LSG Baden-Württemberg, 28.07.2017 - L 8 U 2083/16

    Gesetzliche Unfallversicherung - Feststellungsberechtigung eines Arbeitsunfalls

    Die Bedeutung der Sache liegt daher hier bei 74.820,92 Euro (vgl. hierzu LSG Bayern, Urteil vom 12.09.2016 - L 2 U 221/15, juris).
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