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   LSG Bayern, 12.09.2016 - L 2 U 221/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,33241
LSG Bayern, 12.09.2016 - L 2 U 221/15 (https://dejure.org/2016,33241)
LSG Bayern, Entscheidung vom 12.09.2016 - L 2 U 221/15 (https://dejure.org/2016,33241)
LSG Bayern, Entscheidung vom 12. September 2016 - L 2 U 221/15 (https://dejure.org/2016,33241)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • rewis.io

    Arbeitsunfall oder familiäre Gefälligkeit - Haftungsausschluss - Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beschränkung der Haftung gegenüber Versicherten, ihren Angehörigen und Hinterbliebenen in der gesetzlichen Unfallversicherung; Feststellungsberechtigung des auf Schadensersatz in Anspruch genommenen Kfz-Haftpflichtversicherers und Kfz-Halters; Begriff des Unternehmers ...

  • rechtsportal.de

    Beschränkung der Haftung gegenüber Versicherten, ihren Angehörigen und Hinterbliebenen in der gesetzlichen Unfallversicherung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • schluender.info (Kurzinformation)

    Haftungsprivileg und Wie-Beschäftigung

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BSG, 08.12.2016 - B 2 U 123/16 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - gesetzliche Unfallversicherung -

    Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen (so auch Bayerisches LSG vom 12.9.2016 - L 2 U 221/15 - und LSG Baden-Württemberg vom 4.8.2010 - L 2 U 2211/09 - DAR 2010, 658) kann als wirtschaftlicher Wert der begehrten Feststellung nicht die Höhe der vor dem Landgericht gegen den Kläger geltend gemachten Erstattungsforderung zugrunde gelegt werden, denn ob und in welcher Höhe Ansprüche gegen den Kläger bestehen und durchsetzbar sind, hängt nicht allein von der hier streitigen Feststellung eines Arbeitsunfalls ab.
  • LSG Baden-Württemberg, 28.07.2017 - L 8 U 2083/16

    Gesetzliche Unfallversicherung - Feststellungsberechtigung eines Arbeitsunfalls

    Die Bedeutung der Sache liegt daher hier bei 74.820,92 Euro (vgl. hierzu LSG Bayern, Urteil vom 12.09.2016 - L 2 U 221/15, juris).
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