Rechtsprechung
LSG Bayern, 14.01.2009 - L 15 SF 243/08 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
- openjur.de
Sozialgerichtliches Verfahren - Festsetzung der Entschädigung für Verdienstausfall - Selbständiger - negative Einkünfte - Bemessung nach dem regelmäßigen Bruttoverdienst - Entschädigung für Zeitversäumnis
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Festsetzung der Entschädigung für Verdienstausfall im sozialgerichtlichen Verfahren; Bemessung bei Selbständigen mit negativen Einkünften
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
JVEG § 20; JVEG § 22; JVEG § 4 Abs. 1
Festsetzung der Entschädigung für Verdienstausfall im sozialgerichtlichen Verfahren; Bemessung bei Selbständigen mit negativen Einkünften - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- SG München - S 50 SO 26/06
- LSG Bayern, 14.01.2009 - L 15 SF 243/08
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BSG, 16.04.2008 - B 8 SO 41/07 B
Auszug aus LSG Bayern, 14.01.2009 - L 15 SF 243/08
Der Antragsteller hat in den Verfahren L 8 SO 41/07 und L 8 SO 42/07 den Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Bayerischen Landessozialgericht (BayLSG) in München am 11.04.2008 nach Anordnung des persönlichen Erscheinens wahrgenommen.Der Kostensenat hat die Streitakten L 8 SO 46/06, L 8 SO 41/07 und L 8 SO 42/07 beigezogen.
- Die beigezogenen Akten L 8 SO 46/06, L 8 SO 41/07 und L 8 SO 42/07 enthalten auch keinen Hinweis dahingehend, dass sich die finanzielle Situation des Antragstellers in den Folgejahren (2006 ff.) zum Positiven gewandelt hat.
- BSG, 27.05.2008 - B 8 SO 42/07 B
Auszug aus LSG Bayern, 14.01.2009 - L 15 SF 243/08
Der Antragsteller hat in den Verfahren L 8 SO 41/07 und L 8 SO 42/07 den Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Bayerischen Landessozialgericht (BayLSG) in München am 11.04.2008 nach Anordnung des persönlichen Erscheinens wahrgenommen.Der Kostensenat hat die Streitakten L 8 SO 46/06, L 8 SO 41/07 und L 8 SO 42/07 beigezogen.
- Die beigezogenen Akten L 8 SO 46/06, L 8 SO 41/07 und L 8 SO 42/07 enthalten auch keinen Hinweis dahingehend, dass sich die finanzielle Situation des Antragstellers in den Folgejahren (2006 ff.) zum Positiven gewandelt hat.