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   LSG Bayern, 14.04.2005 - L 9 AL 318/01, L 9 AL 307/01   

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https://dejure.org/2005,25713
LSG Bayern, 14.04.2005 - L 9 AL 318/01, L 9 AL 307/01 (https://dejure.org/2005,25713)
LSG Bayern, Entscheidung vom 14.04.2005 - L 9 AL 318/01, L 9 AL 307/01 (https://dejure.org/2005,25713)
LSG Bayern, Entscheidung vom 14. April 2005 - L 9 AL 318/01, L 9 AL 307/01 (https://dejure.org/2005,25713)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Arbeitslosenversicherung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe (BAB); Barbetrag zur persönlichen Verfügung der Jugendlichen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BSG, 26.01.2000 - B 13 RJ 37/98 R

    Rentenantragstellung durch Sozialamt, sozialrechtlicher Herstellungsanspruch bei

    Auszug aus LSG Bayern, 14.04.2005 - L 9 AL 318/01
    Bei der Prüfung der zu treffenden Entscheidung ist zu beachten, dass bei einer im Prozessstandschaft erhobenen Klage grundsätzlich der Beklagte nur zur Leistung an den Rechtsinhaber verurteilt werden darf, jedoch dies wegen der Erfüllungsfiktion des § 107 Abs. 1 SGB X nur bei Grundurteilen, nicht bei Betragsurteilen zulässig ist (BSG SozR 3-5910 § 91a Nr. 7 S.32 bis 34 m.w.N.).
  • BSG, 19.12.1991 - 12 RK 24/90

    Erklärung des Beitritts eines Sozialhilfeempfängers zur freiwilligen

    Auszug aus LSG Bayern, 14.04.2005 - L 9 AL 318/01
    Vor allem war die Klägerin zur Prozessführung befugt, da sie als Trägerin der öffentlichen Jugendhilfe, die einen Erstattungsanspruch gegen die Beklagte haben kann (vgl. BSG SozR 3-5910 § 91a Nr. 4 S.21), gemäß § 97 Satz 1 SGB VIII berechtigt ist, die Feststellung einer Sozialleistung zu betreiben sowie Rechtsmittel einzulegen, also als Prozessstandschafterin im eigenen Namen den Anspruch des Hilfeempfängers auf BAB geltend machen darf (BSG SozR 3-5910 § 91a Nr. 1 S.5).
  • BSG, 22.04.1998 - B 9 VG 6/96 R

    Gewaltopfer - Erstattung von Heilbehandlungskosten - Antragsbefugnis des

    Auszug aus LSG Bayern, 14.04.2005 - L 9 AL 318/01
    Vor allem war die Klägerin zur Prozessführung befugt, da sie als Trägerin der öffentlichen Jugendhilfe, die einen Erstattungsanspruch gegen die Beklagte haben kann (vgl. BSG SozR 3-5910 § 91a Nr. 4 S.21), gemäß § 97 Satz 1 SGB VIII berechtigt ist, die Feststellung einer Sozialleistung zu betreiben sowie Rechtsmittel einzulegen, also als Prozessstandschafterin im eigenen Namen den Anspruch des Hilfeempfängers auf BAB geltend machen darf (BSG SozR 3-5910 § 91a Nr. 1 S.5).
  • BSG, 13.10.1983 - 11 RA 49/82

    Ansprüche auf Sozialleistungen - Fälligkeit - Möglichkeit der Geltendmachung -

    Auszug aus LSG Bayern, 14.04.2005 - L 9 AL 318/01
    Doch handelt es sich bei der entsprechenden Zahlung der Klägerin an die Ausbildungseinrichtung um eine an Dritte gezahlte Sozialleistung nach diesen Vorschriften, da sie dem Beigeladenen zur Verwirklichung seines sozialen Rechts auf Jugendhilfe gemäß § 8 SGB I "zugute kommt" (vgl. Begründung zum SGB I BT-Drs. 7/868, S.24, zu § 11: Leistungsarten; BSGE 56, 1, 2; Kasseler Kommentar-Seewald, § 11 SGB I Rdnr.3, 6, 12).
  • BSG, 28.09.1993 - 11 RAr 7/93

    Voraussetzungen für einen Erstattungsanspruch gegen die beklagte Bundesanstalt

    Auszug aus LSG Bayern, 14.04.2005 - L 9 AL 318/01
    § 37 Abs. 1 AFG, der den Vorrang anderer Leistungen vor der individuellen Förderung der beruflichen Bildung durch die Beklagte festlegte, stand dem nicht entgegen (BSG, Urteil vom 28.09.1993 - 11 RAr 7/93 m.w.N.).
  • BSG, 25.06.1998 - B 7 AL 126/95 R

    Aufhebung der Bewilligung und Rückforderung von Wintergeld und Schlechtwettergeld

    Auszug aus LSG Bayern, 14.04.2005 - L 9 AL 318/01
    Dass der Geldbetrag an einen Dritten, an die Ausbildungseinrichtung, gezahlt wird, ist bei dem gebotenen weiten Begriff der Sozialleistung im Sinne des § 11 SGB I nicht ausschlaggebend (so auch Mrozynski, SGB 1, 3. Auflage 2003, § 11 Rdnr.9; Kretschmer in: GK-SGB I, § 11 Rdnr.26. Auch die Auszahlung von Sozialleistungen an unterhaltsberechtigte Dritte nach den §§ 48, 49 SGB I oder an den Kostenträger bei Unterbringung des Leistungsberechtigten (§ 50 SGB I) ändert den Charakter der Leistung nicht (zur Auszahlung von Winter-, Schlechtwetter- und Kurzarbeitergeld über den Arbeitgeber siehe BSGE 20, 181, 183 und BSG SozR 3-4100 § 71 Nr. 2 S.14).
  • Drs-Bund, 27.06.1973 - BT-Drs 7/868
    Auszug aus LSG Bayern, 14.04.2005 - L 9 AL 318/01
    Doch handelt es sich bei der entsprechenden Zahlung der Klägerin an die Ausbildungseinrichtung um eine an Dritte gezahlte Sozialleistung nach diesen Vorschriften, da sie dem Beigeladenen zur Verwirklichung seines sozialen Rechts auf Jugendhilfe gemäß § 8 SGB I "zugute kommt" (vgl. Begründung zum SGB I BT-Drs. 7/868, S.24, zu § 11: Leistungsarten; BSGE 56, 1, 2; Kasseler Kommentar-Seewald, § 11 SGB I Rdnr.3, 6, 12).
  • BSG, 19.06.1980 - 7 RAr 70/79

    Berechnung der Höhe der Berufsausbildungsbeihilfe nach AFG § 40

    Auszug aus LSG Bayern, 14.04.2005 - L 9 AL 318/01
    Zu diesen Einkünften sind unter anderem auch tatsächlich gezahlte Ausbildungsvergütungen zu zählen, die Einnahmen aus abhängiger Beschäftigung im Sinne des § 14 SGB IV darstellen (BSG SozR 4100 § 40 Nr. 24).
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