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   LSG Bayern, 14.08.2013 - L 15 SF 253/12   

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https://dejure.org/2013,26533
LSG Bayern, 14.08.2013 - L 15 SF 253/12 (https://dejure.org/2013,26533)
LSG Bayern, Entscheidung vom 14.08.2013 - L 15 SF 253/12 (https://dejure.org/2013,26533)
LSG Bayern, Entscheidung vom 14. August 2013 - L 15 SF 253/12 (https://dejure.org/2013,26533)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de
  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vergütung von Sachverständigen im sozialgerichtlichen Verfahren; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Drei-Monats-Frist; objektive Beweislast für den Nachweis des Rechnungseingangs

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vergütung von Sachverständigen im sozialgerichtlichen Verfahren; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Drei-Monats-Frist; objektive Beweislast für den Nachweis des Rechnungseingangs

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NZS 2013, 960 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (17)

  • LSG Bayern, 08.05.2014 - L 15 SF 42/12

    Zur Kostenerstattung bei Benutzung eines Taxis:

    Jedenfalls hat sich der Senat nicht die Überzeugung davon bilden können, dass die Antragstellerin nicht auch mit öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Verkehrsmitteln anreisen hätte können, sodass die Unerweislichkeit nach den Grundsätzen der objektiven Beweislast, der auch im Bereich des JVEG gilt (vgl. z.B. Beschlüsse des Senats vom 14.08.2013, Az.: L 15 SF 253/12, und vom 30.10.2013, Az.: L 15 SF 231/13 E) zu Lasten der Antragstellerin geht.
  • LSG Bayern, 30.10.2013 - L 15 SF 231/13

    Beschwerdeausschluss, Wiedereinsetzungsfrist, Vollbeweis, Vergütungsantrag,

    Vom Vortrag einer unverschuldeten Fristversäumung und damit einem Wiedereinsetzungsantrag ist auch dann auszugehen, wenn ein Antragsteller angibt, die Frist überhaupt nicht versäumt zu haben, da er alles fristgemäß erledigt habe (vgl. Beschlüsse des Senats vom 14.08.2013, Az.: L 15 SF 253/12, und vom 12.09.2013, Az.: L 15 SF 190/13).

    Eine Fristversäumung kann nicht nur dadurch eintreten, dass eine erforderliche Handlung nicht rechtzeitig vorgenommen wird, sondern auch dadurch, dass der Betroffene selbst zwar alles rechtzeitig unternimmt, dann aber durch Umstände außerhalb seines Einflussbereichs oder infolge der Einschaltung Dritter die Einhaltung der Frist vereitelt wird (vgl. Beschlüsse des Senats vom 21.12.2011, Az.: L 15 SF 208/10 B E, und vom 14.08.2013, Az.: L 15 SF 253/12).

    Über den Vortrag eines schlüssigen und lebensnahen Sachverhalts durch den Antragsteller hinaus wird daher in einem zweiten Schritt vom Gericht die Frage zu prüfen sein, ob es - möglicherweise erst nach weiteren von Amts wegen durchgeführten Ermittlungen - einen Wiedereinsetzungsgrund tatsächlich glaubhaft, d.h. mit überwiegender Wahrscheinlichkeit, für gegeben hält (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.07.1969, Az.: 2 BvR 753/68; Beschlüsse des Senats vom 13.11.2012, Az.: L 15 SF 168/12, und vom 14.08.2013, Az.: L 15 SF 253/12).

    Denn sie hat keinerlei Vorkehrungen getroffen, die Fristeinhaltung sicher zu stellen (vgl. Beschluss des Senats vom 14.08.2013, Az.: L 15 SF 253/12).

  • LSG Bayern, 12.09.2013 - L 15 SF 190/13

    Vergütung, Gutachten, Wiedereinsetzung, Entschädigungsantrag, Verspätung

    Solange der Eingang nicht zweifelsfrei nachgewiesen ist, ist die Frage eines potentiellen Verlusts zu einem späteren Zeitpunkt rein spekulativ und ohne rechtliche Bedeutung (vgl. Beschlüsse des Senats vom 21.12.2012, Az.: L 15 SF 208/10 B E - mit einer kritischen Auseinandersetzung mit der früheren Rechtsprechung des Senats -, und vom 14.08.2013, Az.: L 15 SF 253/12).

    Vom Vortrag einer unverschuldeten Fristversäumung und damit einem Wiedereinsetzungsantrag ist auch dann auszugehen, wenn ein Antragsteller angibt, die Frist überhaupt nicht versäumt zu haben, da er alles fristgemäß erledigt habe (vgl. Beschluss des Senats vom 14.08.2013, Az.: L 15 SF 253/12).

    Eine Fristversäumung kann nicht nur dadurch eintreten, dass eine erforderliche Handlung nicht rechtzeitig vorgenommen wird, sondern auch dadurch, dass der Betroffene selbst zwar alles rechtzeitig unternimmt, dann aber durch Umstände außerhalb seines Einflussbereichs oder infolge der Einschaltung Dritter die Einhaltung der Frist vereitelt wird (vgl. Beschlüsse des Senats vom 21.12.2011, Az.: L 15 SF 208/10 B E, und vom 14.08.2013, Az.: L 15 SF 253/12).

    Über den Vortrag eines schlüssigen und lebensnahen Sachverhalts durch den Antragsteller hinaus wird daher in einem zweiten Schritt vom Gericht die Frage zu prüfen sein, ob es - möglicherweise erst nach weiteren von Amts wegen durchgeführten Ermittlungen - einen Wiedereinsetzungsgrund tatsächlich glaubhaft, d.h. mit überwiegender Wahrscheinlichkeit, für gegeben hält (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.07.1969, Az.: 2 BvR 753/68; Beschlüsse des Senats vom 13.11.2012, Az.: L 15 SF 168/12, und vom 14.08.2013, Az.: L 15 SF 253/12).

  • LSG Bayern, 16.12.2014 - L 15 SF 213/14

    Anträge auf richterliche Festsetzung § 4 JVEG § 189 Abs. 2 SGG, 2 Wochen Frist

    Eine Fristversäumung kann nicht nur dadurch eintreten, dass eine erforderliche Handlung nicht rechtzeitig vorgenommen wird, sondern auch dadurch, dass der Betroffene selbst zwar alles rechtzeitig unternimmt, dann aber durch Umstände außerhalb seines Einflussbereichs oder infolge der Einschaltung Dritter die Einhaltung der Frist vereitelt wird (vgl. Beschlüsse des Senats vom 21.12.2011, Az.: L 15 SF 208/10 B E, und vom 14.08.2013, Az.: L 15 SF 253/12).

    Dieser Fall ist nicht anders zu beurteilen, als wenn der Beschwerdeführer erst nach Erkennen der Fristversäumung die Rechnung vorgelegt hätte (vgl. Beschluss des Senats vom 14.08.2013, Az.: L 15 SF 253/12).

    Über den Vortrag eines schlüssigen und lebensnahen Sachverhalts durch den Antragsteller hinaus wird daher in einem zweiten Schritt vom Gericht die Frage zu prüfen sein, ob das Gericht - möglicherweise erst nach weiteren von Amts wegen durchgeführten Ermittlungen - einen Wiedereinsetzungsgrund tatsächlich glaubhaft, d.h. mit überwiegender Wahrscheinlichkeit, für gegeben hält (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.07.1969, Az.: 2 BvR 753/68; Beschlüsse des Senats vom 13.11.2012, Az.: L 15 SF 168/12, und vom 14.08.2013, Az.: L 15 SF 253/12).

  • LSG Bayern, 11.05.2015 - L 15 RF 14/15

    Wiedereinsetzung bei Fristunkenntnis

    Denn ein derartiger Irrtum beruht grundsätzlich auf innerorganisatorischen Vorgängen, die regelmäßig nicht zu einer Wiedereinsetzung führen können, wenn nicht besondere Vorkehrungen zur Gewährleistung der erforderlichen Schritte getroffen sind (vgl. Beschluss des Senats vom 14.08.2013, Az.: L 15 SF 253/12).
  • LSG Bayern, 08.01.2014 - L 15 SF 338/13

    Sozialgerichtliches Verfahren - Entschädigung für die Wahrnehmung eines

    Vom Vortrag einer unverschuldeten Fristversäumung und damit einem Wiedereinsetzungsantrag ist auch dann auszugehen, wenn ein Antragsteller angibt, die Frist überhaupt nicht versäumt zu haben, da er alles fristgemäß erledigt habe (vgl. Beschluss des Senats vom 14.08.2013, Az.: L 15 SF 253/12).

    Über den Vortrag eines schlüssigen und lebensnahen Sachverhalts durch den Antragsteller hinaus wird daher in einem zweiten Schritt vom Gericht die Frage zu prüfen sein, ob das Gericht - möglicherweise erst nach weiteren von Amts wegen durchgeführten Ermittlungen - einen Wiedereinsetzungsgrund tatsächlich glaubhaft, d.h. mit überwiegender Wahrscheinlichkeit, für gegeben hält (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.07.1969, Az.: 2 BvR 753/68; Beschlüsse des Senats vom 13.11.2012, Az.: L 15 SF 168/12, und vom 14.08.2013, Az.: L 15 SF 253/12).

  • LSG Bayern, 22.05.2015 - L 15 RF 14/15

    Wiedereinsetzung bei Fristunkenntnis

    Denn ein derartiger Irrtum beruht grundsätzlich auf innerorganisatorischen Vorgängen, die regelmäßig nicht zu einer Wiedereinsetzung führen können, wenn nicht besondere Vorkehrungen zur Gewährleistung der erforderlichen Schritte getroffen sind (vgl. Beschluss des Senats vom 14.08.2013, Az.: L 15 SF 253/12).
  • FG Hamburg, 11.07.2014 - 3 K 206/11

    Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG): Wiedereinsetzung in die

    dd) Im Übrigen dürfen die Anforderungen an die Glaubhaftmachung bei verfassungskonformer Auslegung des § 2 Abs. 2 JVEG vor der weiteren Sachprüfung nicht überspannt werden (Bayerisches LSG, Beschluss vom 14.08.2013 L 15 SF 253/12, NZS 2013, 960 m. w. N.).
  • LSG Thüringen, 27.05.2015 - L 6 JVEG 329/15

    Sozialgerichtliches Verfahren - Sachverständigenvergütung - Versäumung der

    Darüber hinaus sei das Verschulden der Praxismitarbeiterin dem Beschwerdeführer zuzurechnen, denn er habe im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht die Pflicht, für eine effektive Ausgangskontrolle durch Belehrung und Überwachung zu sorgen (vgl. Bayerisches LSG, Beschluss vom 14. August 2013 - L 15 SF 253/12, nach juris).
  • FG Hamburg, 11.07.2014 - 3 K 207/11

    Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG): Wiedereinsetzung in die

    dd) Im Übrigen dürfen die Anforderungen an die Glaubhaftmachung bei verfassungskonformer Auslegung des § 2 Abs. 2 JVEG vor der weiteren Sachprüfung nicht überspannt werden (Bayerisches LSG, Beschluss vom 14.08.2013 L 15 SF 253/12, NZS 2013, 960 m. w. N.).
  • FG Hamburg, 11.07.2014 - 3 K 205/11

    Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG): Wiedereinsetzung in die

  • LSG Bayern, 10.12.2014 - L 15 SF 317/14

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 2 JVEG

  • LSG Bayern, 14.11.2013 - L 15 SF 87/13

    Eine bloße verspätete Beantragung der Entschädigung kann nicht als

  • LSG Bayern, 25.01.2016 - L 15 SF 330/15

    Keine Wiedereinsetzung bei Nichtzurkenntnisnahme der gerichtlichen Hinweise zur

  • VG Würzburg, 10.02.2020 - W 10 M 19.32211

    Voraussetzung für Wiedereinsetzung in Vergütungsfestsetzungsfrist

  • VG Würzburg, 20.08.2019 - W 4 M 19.457

    Wiedereinsetzung in die Antragsfrist zur Vergütungsfestsetzung

  • VG Würzburg, 20.08.2019 - W 4 M 19.458

    Wiedereinsetzung in die Frist für den Antrag auf Vergütungsfestsetzung

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