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   LSG Bayern, 15.05.2009 - L 9 AL 491/05   

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https://dejure.org/2009,24410
LSG Bayern, 15.05.2009 - L 9 AL 491/05 (https://dejure.org/2009,24410)
LSG Bayern, Entscheidung vom 15.05.2009 - L 9 AL 491/05 (https://dejure.org/2009,24410)
LSG Bayern, Entscheidung vom 15. Mai 2009 - L 9 AL 491/05 (https://dejure.org/2009,24410)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Arbeitslosenversicherung

  • openjur.de

    Pfändung von Arbeitslosenhilfe - Prüfungspflicht des Vollstreckungsgerichtes - Abtretung - Ermittlung des pfändbaren Betrages durch Sozialleistungsträger - Berechnung der Pfändungsgrenze

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit der Auszahlung eines Teilbetrags einer Arbeitslosengeldnachzahlung i.H.v. 8465,74 EUR an die geschiedene Ehefrau und den Sohn; Prüfung der Pfändungsvoraussetzungen des § 54 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) bei Erlass eines Pfändungs- und ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Pfändung von laufenden Geldleistungen, hier: Anspruch auf Arbeitslosenhilfe; Ermittlung des pfändbaren Betrages durch Vollstreckungsgericht und Sozialleistungsträger

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • LSG Bayern, 04.04.2003 - L 8 AL 362/01

    Herabstufung des maßgeblichen Bemessungsentgelts für die Bewilligung von

    Auszug aus LSG Bayern, 15.05.2009 - L 9 AL 491/05
    Das Bayer. Landessozialgericht sprach dem Kläger mit Urteil vom 04.04.2003 (L 8 AL 362/01) eine Nachzahlung an Arbeitslosenhilfe in Höhe von 18.061,83 EUR zu.

    Zeitgleich mit der Mitteilung an die geschiedene Ehefrau des Klägers C. A., wonach sich aufgrund des vorliegenden Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des Amtsgerichts D. vom 7. August 1997 für die Zeit vom 22. September 2000 bis zum 14. Oktober 2001 ein Nachzahlungsanspruch in Höhe von insgesamt 8.456,74 EUR ergebe, hat die Beklagte in Ausführung des Urteils des Bayer. Landessozialgerichts vom 04.04.2003 (L 8 AL 362/01) mit Bescheid vom 5. Juni 2003 dem Kläger eine Nachzahlung an Arbeitslosenhilfe in Höhe von 18.061,83 EUR zuerkannt.

    Im Übrigen wird zur Ergänzung des Tatbestands auf die beigezogenen Akten der Beklagten, des Sozialgerichts, die Gerichtsakte und die Akten des Bayerischen Landessozialgerichts in den Verfahren L 8 AL 362/01, L 9 AL 253/05, L 9 Al 492/05, L 9 Al 493/05, L 9 AL 97/06, L 9 AL 98/06 und L 9 AL 99/06 sowie die zum jeweiligen Berufungsverfahren erfassten Akten des Sozialgerichts verwiesen.

    Streitgegenstand sind auch die Ausführungsmitteilung vom 05.06.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.07.2003, in der die Beklagte nach einem abgeschlossenen Verfahren vor dem Bayerischen Landessozialgericht (Urteil vom 04.04.2003, L 8 AL 362/01) in Vollzug dieses Urteils dem Kläger eine Differenznachzahlung für Arbeitslosenhilfe und Unterhaltsgeld mitgeteilt hat, ferner die vier Ausführungsbescheide der Beklagten vom 27.10.2005 zu diesem Urteil, in denen die Beklagte die Arbeitslosenhilfe des Klägers vom 22.09.2000 bis zum 23.11.2000 und vom 16.01.2001 bis zum 14.10.2002 verbeschieden hat.

    Es mag dahingestellt sein, ob es sich bei der Ausführungsmitteilung vom 5. Juni 2003 über die Differenznachzahlung für Arbeitslosenhilfe und Unterhaltsgeld vom 5. Juni 2003 in Vollzug des Urteils des Bayerischen Landessozialgerichts vom 4. April 2003 (L 8 AL 362/01) um einen Verwaltungsakt hinsichtlich der Feststellung der Höhe der Arbeitslosenhilfe handelt.

  • BGH, 25.10.1984 - IX ZR 110/83

    Altersruhegeld im Konkurs

    Auszug aus LSG Bayern, 15.05.2009 - L 9 AL 491/05
    Danach ist es Sache des Vollstreckungsgerichts (Amtsgericht), bei Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses die Pfändungsvoraussetzungen des § 54 SGB I zu prüfen (BSG SozR 3-1200 § 54 Nr. 1; vgl. im Übrigen auch BGHZ 92, 339, 344 f).

    Die Entscheidung hierüber trifft das Vollstreckungsgericht, dem insoweit eine umfassende Prüfungspflicht obliegt (BSG a. a. O.; vgl. BGHZ 92, 339).

  • BAG, 26.11.1986 - 4 AZR 786/85

    Pfändungsbeschluß und Überweisungsbeschluß bezüglich Lohnansprüchen -

    Auszug aus LSG Bayern, 15.05.2009 - L 9 AL 491/05
    § 53 Abs. 3 SGB I bezieht sich mit der von ihm vorgeschriebenen analogen Anwendung des § 850c ZPO insoweit auch auf die zivilprozessrechtliche Verfahrensgestaltung; denn bei Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen darf der Drittschuldner, dem bekannt ist, dass der Schuldner verheiratet ist (oder minderjährige Kinder zu unterhalten hat), bei der Berechnung des pfändbaren Teils der Forderung aus Gründen der Rechtsklarheit und Praktikabilität von abstrakten Unterhaltspflichten ausgehen, eine entsprechende Zahl unterhaltsberechtigter Personen berücksichtigen, ohne dass er Nachforschungen über konkret bestehende Unterhaltspflichten anstellen muss (so ausdrücklich BAGE 53, 359, 366 = AP Nr. 8 zu § 850c ZPO; BAGE 42, 54, 59 = AP Nr. 4 zu § 850c ZPO).

    § 53 Abs. 3 SGB I bezieht sich mit der von ihm vorgeschriebenen analogen Anwendung des § 850c ZPO insoweit auch auf die zivilprozessrechtliche Verfahrensgestaltung; denn bei Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen darf der Drittschuldner, dem bekannt ist, dass der Schuldner verheiratet ist (oder minderjährige Kinder zu unterhalten hat), bei der Berechnung des pfändbaren Teils der Forderung aus Gründen der Rechtsklarheit und Praktikabilität von abstrakten Unterhaltspflichten ausgehen, eine entsprechende Zahl unterhaltsberechtigter Personen berücksichtigen, ohne dass er Nachforschungen über konkret bestehende Unterhaltspflichten anstellen muss (so ausdrücklich BAGE 53, 359, 366 = AP Nr. 8 zu § 850c ZPO; BAGE 42, 54, 59 = AP Nr. 4 zu § 850c ZPO).

  • BAG, 23.02.1983 - 4 AZR 508/81

    Pfändung

    Auszug aus LSG Bayern, 15.05.2009 - L 9 AL 491/05
    § 53 Abs. 3 SGB I bezieht sich mit der von ihm vorgeschriebenen analogen Anwendung des § 850c ZPO insoweit auch auf die zivilprozessrechtliche Verfahrensgestaltung; denn bei Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen darf der Drittschuldner, dem bekannt ist, dass der Schuldner verheiratet ist (oder minderjährige Kinder zu unterhalten hat), bei der Berechnung des pfändbaren Teils der Forderung aus Gründen der Rechtsklarheit und Praktikabilität von abstrakten Unterhaltspflichten ausgehen, eine entsprechende Zahl unterhaltsberechtigter Personen berücksichtigen, ohne dass er Nachforschungen über konkret bestehende Unterhaltspflichten anstellen muss (so ausdrücklich BAGE 53, 359, 366 = AP Nr. 8 zu § 850c ZPO; BAGE 42, 54, 59 = AP Nr. 4 zu § 850c ZPO).

    § 53 Abs. 3 SGB I bezieht sich mit der von ihm vorgeschriebenen analogen Anwendung des § 850c ZPO insoweit auch auf die zivilprozessrechtliche Verfahrensgestaltung; denn bei Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen darf der Drittschuldner, dem bekannt ist, dass der Schuldner verheiratet ist (oder minderjährige Kinder zu unterhalten hat), bei der Berechnung des pfändbaren Teils der Forderung aus Gründen der Rechtsklarheit und Praktikabilität von abstrakten Unterhaltspflichten ausgehen, eine entsprechende Zahl unterhaltsberechtigter Personen berücksichtigen, ohne dass er Nachforschungen über konkret bestehende Unterhaltspflichten anstellen muss (so ausdrücklich BAGE 53, 359, 366 = AP Nr. 8 zu § 850c ZPO; BAGE 42, 54, 59 = AP Nr. 4 zu § 850c ZPO).

  • BSG, 12.06.1992 - 11 RAr 139/90

    Prüfungspflicht - Sozialleistungsträger - PfÜB - Zustellung

    Auszug aus LSG Bayern, 15.05.2009 - L 9 AL 491/05
    Danach ist es Sache des Vollstreckungsgerichts (Amtsgericht), bei Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses die Pfändungsvoraussetzungen des § 54 SGB I zu prüfen (BSG SozR 3-1200 § 54 Nr. 1).

    Danach ist es Sache des Vollstreckungsgerichts (Amtsgericht), bei Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses die Pfändungsvoraussetzungen des § 54 SGB I zu prüfen (BSG SozR 3-1200 § 54 Nr. 1; vgl. im Übrigen auch BGHZ 92, 339, 344 f).

  • BSG, 30.04.1986 - 2 RU 15/85

    Pfändung und Abtretung von Renten - Gesetzliche Renten-und Unfallversicherung

    Auszug aus LSG Bayern, 15.05.2009 - L 9 AL 491/05
    Es obliegt insoweit dem jeweiligen Sozialleistungsträger, als Schuldner des Geldleistungsanspruchs, in der über § 53 Abs. 3 SGB I gebotenen analogen Anwendung des § 850c Abs. 1 bis 3 ZPO, der in unmittelbarer Anwendung die Pfändbarkeit von Arbeitseinkommen regelt, in Ausfüllung der - zulässigen - Blankettabtretung des Sozialleistungsanspruchs den jeweils pfändbaren Betrag zu ermitteln (vgl.: BSGE 60, 87, 91 f. = SozR 1200 § 53 Nr. 6).

    Es obliegt insoweit dem jeweiligen Sozialleistungsträger, hier also der Beklagten als Schuldnerin des Geldleistungsanspruchs, in der über § 53 Abs. 3 SGB I gebotenen analogen Anwendung des § 850c Abs. 1 bis 3 ZPO, der in unmittelbarer Anwendung die Pfändbarkeit von Arbeitseinkommen regelt, in Ausfüllung der -.zulässigen - Blankettabtretung des Sozialleistungsanspruchs den jeweils pfändbaren Betrag zu ermitteln (vgl.: BSGE 60, 87, 91 f. = SozR 1200 § 53 Nr. 6).

  • LSG Bayern, 12.12.2003 - L 8 AL 362/02

    Anspruch auf Arbeitslosenhilfe; Definition Bedürftigkeit eines Arbeitslosen;

    Auszug aus LSG Bayern, 15.05.2009 - L 9 AL 491/05
    Streitig im Rechtsstreit vor dem Bayerischen Landessozialgericht (L 8 AL 362/02) war eine Herabbemessung.
  • VGH Baden-Württemberg, 31.01.2017 - 1 S 2547/16

    Änderung des unpfändbaren Betrages bei Rentenpfändung im öffentlichen Recht

    Die ihr dazu obliegenden Sachverhaltsermittlungen und die Entscheidung selbst kann sie - anders als die einfache Berechnung nach § 850c ZPO - auch nicht dem Drittschuldner überlassen (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 06.07.1977, a.a.O.; BSG, Urt. v. 12.06.1992 - 11 Rar 139/90 - SozR 3-1200 § 54 Nr. 1; BayLSG, Urt. v. 15.05.2009 - L 9 AL 491/05 - juris; LSG NRW, Urt. v. 29.01.2004 - L 2 KN 108/01 - Breith 2004, 701; Tipke/Kruse, a.a.O., § 319 Rn. 1; Brockmeyer, a.a.O., § 319 Rn. 19).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 14.05.2018 - L 9 AS 675/14
    Das galt - wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 20. September 2016 (L 9 AS 1245/12) ausgeführt hat - bis zum 31. Juli 2016 (zur aktuellen Rechtslage s.o. 1.) grundsätzlich auch für die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II (vgl. z.B. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 30. August 2016 - L 6 AS 1205/13 - sowie Urteil vom 27. Januar 2015 - L 11 AS 19/14 - LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Juni 2006 - L 10 B 406/06 -, juris; Bayerisches LSG, Urteil vom 15. Mai 2009 - L 9 AL 491/05, juris; BGH, Beschluss vom 25. November 2010 - VII ZB 111/09 -, juris; BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2012 - VII ZB 47/11 - juris; vgl. auch BR-Drs.

    Danach ist es Sache des Vollstreckungsgerichts, bei Erlass des PfÜB die Pfändungsvoraussetzungen des § 54 SGB I zu prüfen (BSG, Urteil vom 12. Juni 1992 - 11 RAr 139/90 - LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Juni 2006 - L 10 B 406/06 - Bayerisches LSG, Urteil vom 15. Mai 2009 - L 9 AL 491/05; alle juris).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 23.02.2017 - L 9 AS 1245/12
    Das galt bis zum 31. Juli 2016 (s.o. 1.) grundsätzlich auch für die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II (vgl. z.B. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 27. Januar 2015 - L 11 AS 19/14 - LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Juni 2006 - L 10 B 406/06 -, juris; Bayerisches LSG, Urteil vom 15. Mai 2009 - L 9 AL 491/05, juris; BGH, Beschluss vom 25. November 2010 - VII ZB 111/09 -, juris; BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2012 - VII ZB 47/11 - juris; BR-Drs.

    Danach ist es Sache des Vollstreckungsgerichts, bei Erlass des PfÜB die Pfändungsvoraussetzungen des § 54 SGB I zu prüfen (BSG, Urteil vom 12. Juni 1992 - 11 RAr 139/90 - LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Juni 2006 - L 10 B 406/06 - Bayerisches LSG, Urteil vom 15. Mai 2009 - L 9 AL 491/05; alle juris).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.01.2015 - L 11 AS 19/14
    Danach ist es Sache des Vollstreckungsgerichts, bei Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses die Pfändungsvoraussetzungen des §§ 54 SGB I zu prüfen (vgl. Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 12. Juni 1992 - 11 RAr 139/90 -, LSG Berlin-Mitte-Brandenburg, Beschluss vom 30. Juni 2006 - L 10 B 406/06 AS ER; Bayrisches LSG, Urteil vom 15. Mai 2009 - L 9 AL 491/05).
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