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   LSG Bayern, 15.12.2011 - L 4 KR 436/10   

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https://dejure.org/2011,43223
LSG Bayern, 15.12.2011 - L 4 KR 436/10 (https://dejure.org/2011,43223)
LSG Bayern, Entscheidung vom 15.12.2011 - L 4 KR 436/10 (https://dejure.org/2011,43223)
LSG Bayern, Entscheidung vom 15. Dezember 2011 - L 4 KR 436/10 (https://dejure.org/2011,43223)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • openjur.de

    (Erstattung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung - Versicherungspflicht wegen Arbeitslosengeldbezug - kein "weiteres Krankenversicherungsverhältnis" iSv § 335 Abs 1 S 2 SGB 3 - nachträgliches Entfallen des Arbeitslosengeldbezugs wegen rückwirkender ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 31.10.1991 - 7 RAr 46/90

    Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld wegen Altersruhegeld - Ruhen des

    Auszug aus LSG Bayern, 15.12.2011 - L 4 KR 436/10
    In einer Entscheidung zur früheren Bestimmung des § 157 Abs. 4 AFG (BSG Urteil vom 31.10.1991 Az.: 7 RAr 46/90) sei das BSG zu dem Ergebnis gekommen, dass die Bundesagentur sich hinsichtlich ihres Anspruchs auf Erstattung der Krankenversicherungsbeiträge ausschließlich an den Rentenversicherungsträger und nicht auch an den Leistungsbezieher zu halten hat.
  • BSG, 05.02.1998 - B 11 AL 69/97 R

    Arbeitslosenhilfe - Aufhebung - Erstattung der Krankenversicherungsbeiträge -

    Auszug aus LSG Bayern, 15.12.2011 - L 4 KR 436/10
    Dies wurde vom BSG im Urteil vom 05.02.1998 (B 11 AL 69/97 R, SozR 3-4100 § 157 Nr. 2) bereits für die Familienversicherung entschieden.
  • BSG, 05.05.2010 - B 11 AL 17/09 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Berufungsbeschränkung - Rechtsänderung - keine

    Auszug aus LSG Bayern, 15.12.2011 - L 4 KR 436/10
    Indirekt hat das BSG die vom Senat vertretene Auffassung im Urteil vom 05.05.2010 (B 11 AL 17/09 R, SozR 4-1500 § 144 Nr. 6) bereits angedeutet, ohne dass es in der dortigen Entscheidung darauf angekommen ist.
  • SG Nürnberg, 20.02.2015 - S 11 KR 507/11

    Abgewiesene Klage im Streit um Aufhebung von Prüfbescheiden

    Das Urteil des Bayerischen LSG vom 15.12.2011 (L 4 KR 436/10) betreffe demgegenüber die Frage, ob über die Möglichkeit der Rückforderung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nach § 335 Abs. 2 SGB III hinaus zusätzlich noch die Möglichkeit bestehe, die Krankenkasse zur Rückzahlung der Beiträge nach § 335 Abs. 1 Satz 2 SGB III in Anspruch zu nehmen und sei auf die hier vorliegende Sachverhaltsgestaltung nicht anwendbar.

    Im Übrigen würde es dem Sinn und Zweck des § 335 Abs. 1 Satz 2 SGB III widersprechen, eine Erstattungspflicht für die Krankenkasse in Fällen vorzusehen, in denen es gerade nicht zu einer doppelten Beitragsentrichtung komme, deren Ausgleich die Vorschrift gerade bezwecke (vgl. LSG Bayern, Urteil vom 15.12.2011, a. a. O.).

    In Übereinstimmung mit dem BSG (Urteil vom 02.09.2004 - B 7 AL 88/03 R, Rn. 26) geht die erkennende Kammer davon aus, dass eine (volle) Erstattungspflicht der Beklagten zu 1) ausscheidet, solange wegen des "anderen Krankenversicherungsverhältnisses" überhaupt keine Beiträge gezahlt worden sind (s. auch Bay. LSG, Urteil vom 15.12.2011 - L 4 KR 436/10; LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 12.02.2008 - L 2 AL 65/07, JurisPK - SGB III, § 335, An. 44).

    Soweit die Klägerin einwendet, das Urteil des BayLSG vom 15.12.2011 (a. a. O.) sei auf die hier vorliegende Sachverhaltsgestaltung nicht anwendbar, weil es darin um die Frage gegangen sei, ob über die Möglichkeit der Rückforderung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nach § 335 Abs. 2 SGB III hinaus noch zusätzlich die Möglichkeit bestehe, die Krankenkasse zur Rückzahlung der Beiträge nach § 335 Abs. 1 Satz 2 SGB III in Anspruch zu nehmen, ist der Klägerin zwar zuzugeben, dass die streitentscheidenden Fragen nicht identisch sind.

    Das BayLSG hat in seiner Entscheidung vom 15.12.2011 (a. a. O.) jedoch ausdrücklich auf § 157 Abs. 3 a Satz 2 AFG verwiesen und insoweit ausgeführt (juris Rn. 30), dass "nach Satz 2 des neuen Absatzes 3 a die Krankenkasse, die die Krankenversicherung nach §§ 155 ff. AFG durchgeführt hat, die "doppelt" entrichteten Beiträge der Bundesanstalt erstatten" soll.

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