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   LSG Bayern, 15.12.2011 - L 9 AL 66/09   

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https://dejure.org/2011,49743
LSG Bayern, 15.12.2011 - L 9 AL 66/09 (https://dejure.org/2011,49743)
LSG Bayern, Entscheidung vom 15.12.2011 - L 9 AL 66/09 (https://dejure.org/2011,49743)
LSG Bayern, Entscheidung vom 15. Dezember 2011 - L 9 AL 66/09 (https://dejure.org/2011,49743)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Arbeitslosenversicherung

  • openjur.de

    Arbeitslosengeld - Minderung der Leistungsfähigkeit - Nahtlosigkeitsregelung - Fiktion der objektiven Verfügbarkeit - Sperrwirkung - eigenständige Prüfung der subjektiven Verfügbarkeit durch die Arbeitsverwaltung - Prognoseentscheidung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 09.09.1999 - B 11 AL 13/99 R

    Arbeitslosengeld - Nahtlosigkeitsregelung - Fiktion der objektiven Verfügbarkeit

    Auszug aus LSG Bayern, 15.12.2011 - L 9 AL 66/09
    Entgegen der Auffassung des Klägers stehe die getroffene Entscheidung im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG vom 09.09.1999 - Az. B 11 AL 13/99 R), denn die Beklagte habe das Leistungsvermögen des Klägers eigenständig festgestellt.

    Zum Sinn und Zweck der sog. Nahtlosigkeitsregelung hat das BSG in seiner Entscheidung vom 09.09.1999 (BSG Az. B 11 AL 13/99 R) zunächst wörtlich Folgendes ausgeführt:.

    48 Da der Kläger durch die Eröffnung des arbeitsamtsärztlichen Gutachtens und das Schreiben vom 28.11.2007 über die Voraussetzungen des Bezugs von Arbeitslosengeld auf der Grundlage von § 125 SGB III ausreichend informiert war und nach dem 12.02.2008 seine Arbeitsbereitschaft nicht mehr im Rahmen seines Leistungsvermögens angeboten hat - so wie dies noch im Antrag vom 26.07.2007 der Fall gewesen ist -, sondern unter Hinweis auf diverse Erkrankungen fortlaufend neue Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegt und schlicht auf der Gewährung von Leistungen auf der Grundlage von § 125 SGB III bestanden hat, lag ab diesem Zeitraum - was vom Sozialgericht München insoweit zutreffend erkannt wurde - auch die erforderliche subjektive Verfügbarkeit nicht mehr vor, wobei auch diese Komponente von § 125 SGB III nicht fingiert bzw. ersetzt werden kann (vgl. BSG vom 09.09.1999 a.a.O. Rz. 15 sowie BSG vom 23.08.2010, Az. B 11 AL 2/10 BH).

  • BSG, 10.05.2007 - B 7a AL 30/06 R

    Arbeitslosenhilfeanspruch - behinderter Mensch - Zweifel an der Verfügbarkeit -

    Auszug aus LSG Bayern, 15.12.2011 - L 9 AL 66/09
    Zur Beurteilung der genaueren Leistungsfähigkeit des Klägers war die Beklagte aber nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet (vgl. BSG vom 10.05.2007, Az. B 7a AL 30/06 R, Rz 14 und 15 zitiert bei juris) und kam insoweit zu dem Ergebnis (Gutachten vom 13.09.2007), dass der Kläger vollschichtig leistungsfähig ist, also objektiv verfügbar ist.

    Ebenso soll aber auch heraus gestellt werden, dass insbesondere im Fall eines Antrags auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente die Tatbestandsmerkmale des § 125 SGB III durch die Bundesagentur für Arbeit geprüft werden müssen (vgl. BSG vom 10.05.2007 a.a.O. und unten).

    Zur besseren Verdeutlichung des Anwendungsbereichs des § 125 SGB III hat das BSG in einer weiteren Entscheidung vom 10.05.2007 (Az. B 7a AL 30/06 R) noch auf Folgendes hingewiesen:.

  • BSG, 23.08.2010 - B 11 AL 2/10 BH

    Revisionszulassung - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - fehlende

    Auszug aus LSG Bayern, 15.12.2011 - L 9 AL 66/09
    48 Da der Kläger durch die Eröffnung des arbeitsamtsärztlichen Gutachtens und das Schreiben vom 28.11.2007 über die Voraussetzungen des Bezugs von Arbeitslosengeld auf der Grundlage von § 125 SGB III ausreichend informiert war und nach dem 12.02.2008 seine Arbeitsbereitschaft nicht mehr im Rahmen seines Leistungsvermögens angeboten hat - so wie dies noch im Antrag vom 26.07.2007 der Fall gewesen ist -, sondern unter Hinweis auf diverse Erkrankungen fortlaufend neue Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegt und schlicht auf der Gewährung von Leistungen auf der Grundlage von § 125 SGB III bestanden hat, lag ab diesem Zeitraum - was vom Sozialgericht München insoweit zutreffend erkannt wurde - auch die erforderliche subjektive Verfügbarkeit nicht mehr vor, wobei auch diese Komponente von § 125 SGB III nicht fingiert bzw. ersetzt werden kann (vgl. BSG vom 09.09.1999 a.a.O. Rz. 15 sowie BSG vom 23.08.2010, Az. B 11 AL 2/10 BH).

    Gründe für die Zulassung der Revision sind nach § 160 Abs. 2 SGG nicht ersichtlich (vgl. hierzu BSG vom 23.08.2010 a.a.O.).

  • LSG Baden-Württemberg, 14.03.2008 - L 8 AL 1601/07

    Arbeitslosengeldanspruch - Minderung der Leistungsfähigkeit -

    Auszug aus LSG Bayern, 15.12.2011 - L 9 AL 66/09
    Dies bedeutet, dass ohne eine Prognoseentscheidung der BA die Nahtlosigkeitsregelung des § 125 SGB III fortwirkt, solange die Voraussetzungen des § 125 SGB III nicht geprüft wurden (zur Beweislast vgl. LSG Baden-Württemberg vom 14.03.2008; Az. L 8 AL 1601/07).
  • LSG Bayern, 25.02.2013 - L 9 AL 8/13

    Arbeitslosengeldanspruch - objektive Verfügbarkeit -

    Die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung schließt daher die Verfügbarkeit nicht von vorneherein aus (vgl. hierzu auch Brand, SGB 111, 6. Auflage 2012, § 138 Rz. 66 a.E. mw.N. aus der Rspr. sowie Senatsentscheidung vom 15.12.2011, Az. L 9 AL 66/09 zitiert nach juris).

    Die Nahtlosigkeitsregelung des § 145 SGB III begründet daher gegenüber der Arbeitsagentur eine Sperrwirkung, die verhindern soll, dass unterschiedliche Entscheidungen der Arbeitsverwaltung und des Rentenversicherungsträgers bezüglich der Frage, ob Erwerbsminderung vorliegt, ergehen (vgl. hierzu Senatsentscheidung vom 15.12.2011 a.a.O.).

    Dies ist dann der Fall, wenn - im Wege einer Prognose - nicht innerhalb von sechs Monaten die Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit zu einer versicherungspflichtigen, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassenden Beschäftigung auf dem für den Arbeitslosen in Betracht kommenden Arbeitsmarkt mit Sicherheit zu erwarten ist (vgl. Senatsentscheidung vom 15.12.2011, a.a.O.; Coseriu/Jakob in BeckOK SGB III, Stand 01.12.2011, SGB III § 125 Rz. 7 m.w.N.).

    29 Ohne diese Prognoseentscheidung der Antragsgegnerin wirkt dagegen die Nahtlosigkeitsregelung des § 145 SGB III fort, solange die Voraussetzungen des § 145 SGB III nicht geprüft wurden (zur Beweislast vgl. Senatsentscheidung vom 15.12.2011, a.a.O.; LSG Baden-Württemberg vom 14.03.2008; Az. L 8 AL 1601/07).

  • SG Karlsruhe, 22.04.2013 - S 11 AL 3545/12

    Arbeitslosengeld - Minderung der Leistungsfähigkeit - Nahtlosigkeitsregelung -

    Aufgabe der Nahtlosigkeitsregelung ist es nicht, einen nahtlosen Leistungsbezug bis zum Abschluss eines rentenrechtlichen Verfahrens sicherzustellen (LSG Berlin, Urteil vom 12.06.2003, L 14 AL 2/01, Rn. 25 f.; LSG Bayern, Urteil vom 15.12.2011, L 9 AL 66/09, Rn. 37 ff. - jeweils nach juris).
  • LSG Hessen, 19.03.2021 - L 7 AL 31/20

    Anspruch auf Arbeitslosengeld; Anforderungen an den Eintritt der

    Allein ein Antrag auf eine Erwerbsminderungsrente bzw. medizinische Rehabilitation beim Rentenversicherungsträger genüge nicht, um fortan ohne jede Prüfung der objektiven Verfügbarkeit Arbeitslosengeld bis zum endgültigen und rechtskräftigen Abschluss eines rentenrechtlichen Verfahrens zu beziehen (vgl. LSG Bayern, Urteil vom 15. Dezember 2011 - L 9 AL 66/09).
  • SG Landshut, 22.12.2015 - S 6 AL 107/14

    Nahtlosigkeits-Arbeitslosengeld nur bei subjektiver Verfügbarkeit

    Das Bayerische Landessozialgericht (LSG) hat mit Urteil vom 15. Dezember 2011 - L 9 AL 66/09 - ausgeführt, dass die Beklagte durch die Vorschrift des § 145 SGB III verpflichtet ist, die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift in Form einer Leistungsfähigkeit von unter 15 Stunden pro Woche für einen Zeitraum von mehr als 6 Monaten selbst aufgrund eigener medizinischen Ermittlungen zu prüfen und infolgedessen in eigener Zuständigkeit über die objektive Verfügbarkeit der Klägerin zu entscheiden.
  • SG Marburg, 04.02.2020 - S 2 AL 47/19
    Allein ein Antrag auf eine Erwerbsminderungsrente bzw. medizinische Rehabilitation beim Rentenversicherungsträger genügt nicht, um fortan ohne jede Prüfung der objektiven Verfügbarkeit Arbeitslosengeld bis zum endgültigen und rechtskräftigen Abschluss eines rentenrechtlichen Verfahrens zu beziehen (vgl. LSG Bayern, Urteil vom 15.12.2011 - L 9 AL 66/09).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 06.02.2014 - L 12 AL 102/12
    Auch dies habe die Beklagte dazu berechtigt, weiterhin vom Vorliegen objektiver Verfügbarkeit des Klägers auszugehen (Hinweis auf Bayerisches LSG, Urteil vom 15.12.2011 - L 9 AL 66/09 -).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 04.10.2012 - L 18 AL 95/11
    Dementsprechend besteht die Funktion und Wirkungsweise des § 125 SGB III aF eben nicht darin, dass Alg nach Erschöpfung des Krankengelds als eine Art Anschlusskrankengeld bedingungslos fortgewährt wird und dass allein ein Antrag auf eine Erwerbsminderungsrente bzw. medizinische Rehabilitation beim Rentenversicherungsträger genügt, um fortan ohne jede Prüfung der objektiven Verfügbarkeit Arbeitslosengeld bis zum endgültigen und rechtskräftigen Abschluss eines rentenrechtlichen Verfahrens zu beziehen (ebenso BayLSG, Urteil vom 15. Dezember 2011 - L 9 AL 66/09 -, juris).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 28.02.2017 - L 7/12 AL 54/14
    Die Beklagte muss deshalb in eigener Verantwortung Ermittlungen zur prognostischen Betrachtung des gesundheitlichen Zustandes anstellen, weil sie endgültig über den Umfang der Leistungsfähigkeit als Voraussetzung der Verfügbarkeit entscheiden darf, ohne eine Beurteilung durch den Rentenversicherungsträger abzuwarten, wenn nur eine vorübergehende Leistungsminderung von weniger als 6 Monaten vorliegt (BSG, Urteil vom 10. Mai 2007 - B 7a AL 30/06 R - , SozR 4-4300 § 125 Nr. 2; Bayerisches LSG, Urteil vom 15. Dezember 2011 - L 9 AL 66/09 - ).
  • SG Landshut, 04.05.2018 - S 16 AL 155/16

    Streit um Anspruch auf Zahlung von Arbeitslosengeld

    Arbeitsunfähigkeit und Verfügbarkeit sind nicht deckungsgleich (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 19.09.1979, Az. 11 RA 78/78, juris-Rn. 20; Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 15.12.2011, Az. L 9 AL 66/09, juris-Rn. 44; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.11.2017, Az. L 18 AL 37/17 WA, juris-Rn. 21).
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