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LSG Bayern, 16.05.2007 - L 12 KA 255/05 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Vertragsarztangelegenheiten
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- SG München, 25.01.2005 - S 43 KA 1914/02
- LSG Bayern, 16.05.2007 - L 12 KA 255/05
- BSG, 17.09.2008 - B 6 KA 48/07 R
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BSG, 14.05.1997 - 6 RKa 57/96
Absenkung der Punktwerte für zahnärztliche Leistungen im Jahre 1993 beim Anspruch …
Auszug aus LSG Bayern, 16.05.2007 - L 12 KA 255/05
Ergänzend ausgeführt wird, dass dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 14.05.1997 - 6 RKa 57/96 - deutlich zu entnehmen sei, dass § 75 Abs. 3 Satz 2 SGB V die Höhe des Ersatzkassenpunktwerts, der dem konkreten Leistungserbringer bei Erbringung der Leistungen an einem EK-Versicherten zu zahlen gewesen wäre, als allein maßgebend ansehe.Zwar erscheint § 75 Abs. 3 S. 2 SGB V insoweit eindeutig, als der Punktwert, den die Beklagte für die an EK-Versicherten erbrachten Behandlungsleistungen auszahlt, maßgebend ist (BSG Urt. v. 14.05.1997 - 6 RKa 57/96 - SozR 3-2500 § 75 Nr. 9).
Entgegen der klägerischen Ansicht vermag der Senat für eine solche Auslegung dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 14.05.1997 (a.a.O.) nichts zu entnehmen.
- BGH, 29.01.2001 - II ZR 331/00
Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist rechtsfähig und parteifähig
Auszug aus LSG Bayern, 16.05.2007 - L 12 KA 255/05
Nach der Entscheidung des BGH vom 29.01.2001 (BGHZ 146, 341, 356) ist die der Gemeinschaftspraxis zivilrechtlich zugrundeliegende BGB-Gesellschaft als Träger von Rechten und Pflichten anzusehen und diese damit (auch) als Gläubigerin des Honoraranspruchs zu betrachten (BSG vom 07.02.2007; B 6 KA 4/06 R). - BSG, 29.11.2006 - B 6 KA 4/06 R
Rahmen-Gesamtvertrag für die neuen Bundesländer im ehemaligen Primärkassenbereich …
Auszug aus LSG Bayern, 16.05.2007 - L 12 KA 255/05
Nach der Entscheidung des BGH vom 29.01.2001 (BGHZ 146, 341, 356) ist die der Gemeinschaftspraxis zivilrechtlich zugrundeliegende BGB-Gesellschaft als Träger von Rechten und Pflichten anzusehen und diese damit (auch) als Gläubigerin des Honoraranspruchs zu betrachten (BSG vom 07.02.2007; B 6 KA 4/06 R).
- VGH Hessen, 11.07.2011 - 7 A 903/11
Vorübergehende Nichtsausübung des Berufs als Zahnarzt
Die Gemeinschaftspraxis ist daher als Gläubigerin der Honoraransprüche zu betrachten (Bayerisches LSG, Urteil vom 16.05.2007 - L 12 KA 255/05 - zit. nach juris; zum Gesamtvergütungsanspruch: BGH Urteil vom 11.05.2006 - IX ZR 247/03 - BGHZ 167, 363).