Rechtsprechung
LSG Bayern, 16.05.2018 - L 6 R 423/16 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Rentenversicherung
- openjur.de
- BAYERN | RECHT
BGB § 814; SGB VI § 118 Abs. 3 S. 2, S. 3
Anspruch des Rentenversicherungsträgers gegen ein Geldinstitut auf Rücküberweisung von Rentenleistungen
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Rücküberweisung von Rentenleistungen für Zeiten nach dem Tod des Versicherten; Gleichordnungsverhältnis zwischen leistungserbringendem Rentenversicherungsträger und Geldinstitut; Gutgläubigkeit der Bank hinsichtlich der Berechtigung des über das Konto Verfügenden als ...
- rewis.io
Anspruch des Rentenversicherungsträgers gegen ein Geldinstitut auf Rücküberweisung von Rentenleistungen
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Anspruch auf Rücküberweisung von Rentenleistungen für Zeiten nach dem Tod des Versicherten
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- datenbank.nwb.de (Leitsatz)
Verfahrensgang
- SG München, 18.07.2013 - S 10 R 1712/11
- LSG Bayern, 16.05.2018 - L 6 R 423/16
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- BSG, 24.02.2016 - B 13 R 22/15 R
Rentenzahlung nach dem Tod des Leistungsberechtigten - Rücküberweisungspflicht …
Auszug aus LSG Bayern, 16.05.2018 - L 6 R 423/16
Nachdem der 13. Senat des BSG mit Urteil vom 24.02.2016 (B 13 R 22/15 R) die Rechtsauffassung der der Klägerin bestätigt hatte, wurde das Verfahren fortgeführt.Denn die Gutgläubigkeit der Bank hinsichtlich der Berechtigung des über das Konto Verfügenden ist ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 118 Abs. 3 Satz 3 HS 1 SGB VI. Dies folgt nach gefestigter Rechtsprechung des 13. Senat des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 24.02.2016, Az: B 13 R 22/15 bestätigt mit Beschluss vom 14.12.2016, Az.: B 13 R 20/16 S) aus dem systematischen Gefüge sowie aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift sowie ihrer Entstehungsgeschichte.
Die Beklagte trägt insoweit unter Berufung auf das Urteil des 13. Senats vom 24.02.2016 (B 13 R 22/15 R) vor, eine Überweisung der Rente unter der auflösenden Bedingung "Erleben vorbehalten" könne nur erfolgen, wenn der Rentenversicherungsträger im Zeitpunkt der Überweisung gutgläubig gewesen sei.
- BSG, 13.11.2008 - B 13 R 48/07 R
Erstattung überzahlter Rentenleistungen nach dem Tod des Rentenberechtigten - …
Auszug aus LSG Bayern, 16.05.2018 - L 6 R 423/16
Das BSG habe bereits mit Urteil vom 13.11.2008 (Az.: B 13 R 48/07 R) klargestellt, dass die entsprechende Vorschrift des § 814 BGB wie auch der darin enthaltene Rechtsgedanke im Bereich des § 118 Abs. 3 SGB VI keine Anwendung finde.Für den Rücküberweisungsanspruch ist es unerheblich, ob der Rentenversicherungsträger die Überzahlung in Kenntnis des Todes des Versicherten vorgenommen hat (vgl. BSG vom 13.11.2008, Az: B 13 R 48/07 R;… Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 2. Aufl. 2013, § 118 SGB VI, Rn. 10).
- BSG, 14.12.2016 - B 13 R 20/16 S
Rentenzahlung nach dem Tod des Leistungsberechtigten - Rücküberweisungspflicht …
Auszug aus LSG Bayern, 16.05.2018 - L 6 R 423/16
Nachdem der 13. Senat mit Beschluss vom 14.12.2016 (B 13 R 20/16 S) an seiner Rechtsauffassung festgehalten hatte, rief der 5. Senat mit Beschluss vom 17.08.2017 (B 5 R 26/14 R) den Großen Senat des BSG an.Denn die Gutgläubigkeit der Bank hinsichtlich der Berechtigung des über das Konto Verfügenden ist ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 118 Abs. 3 Satz 3 HS 1 SGB VI. Dies folgt nach gefestigter Rechtsprechung des 13. Senat des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 24.02.2016, Az: B 13 R 22/15 bestätigt mit Beschluss vom 14.12.2016, Az.: B 13 R 20/16 S) aus dem systematischen Gefüge sowie aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift sowie ihrer Entstehungsgeschichte.
- BSG, 03.06.2009 - B 5 R 120/07 R
Rücküberweisung von für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf dessen Konto …
Auszug aus LSG Bayern, 16.05.2018 - L 6 R 423/16
Die Klägerin berief sich auf die Rechtsprechung des BSG (Urteil des 5a/4. Senats vom 22.04.2008, Az.: B 5a/4 79/16 R; Urteil des 5. Senats vom 03.06.2009, Az.: B 5 R 120/07 R) sowie auf eine Vielzahl diese Auffassung bestätigender Urteile nachgeordneter Instanzen.Auf das Rückforderungsverlangen des Rentendienstes vom 22.09.2010 überwies die Beklagte das zu diesem Zeitpunkt auf dem Konto befindliche Guthaben in Höhe von Euro 1.164,36. Der Klägerin steht darüber hinaus auch ein Anspruch auf Rücküberweisung der für die Zeit nach dem Tod des Versicherten unter dem gesetzlichen Vorbehalt des § 118 Abs. 3 Satz 1 SGB VI erbrachten und damit ohne Rechtsgrund erfolgten (vgl. BSG vom 03.06.2009, Az: B 5 R 120/07 R, m.w.N) weiteren Rentenüberzahlung in Höhe von Euro 1.311,00 zu.
- BSG, 09.12.1998 - B 9 V 48/97 R
Rentenzahlung nach dem Tod des Leistungsberechtigten - Rücküberweisungspflicht …
Auszug aus LSG Bayern, 16.05.2018 - L 6 R 423/16
Der Leistungsträger handelt mithin nicht hoheitlich, er kann seine Rückforderung nicht durch Verwaltungsakt durchsetzen (vgl. BSG, Urteil vom 09.12.1998, Az: B 9 V 48/97 R m.w.N).