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   LSG Bayern, 16.12.2014 - L 6 R 856/12   

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https://dejure.org/2014,48352
LSG Bayern, 16.12.2014 - L 6 R 856/12 (https://dejure.org/2014,48352)
LSG Bayern, Entscheidung vom 16.12.2014 - L 6 R 856/12 (https://dejure.org/2014,48352)
LSG Bayern, Entscheidung vom 16. Dezember 2014 - L 6 R 856/12 (https://dejure.org/2014,48352)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • openjur.de

    Die erklärte Absicht, in absehbarer Zeit Altersrente zu beantragen, ist per se kein Grund für die Ablehnung von Leistungen zur Teilhabe gemäß §§ 9 ff. Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch, SGB VI.

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Beabsichtigte Beantragung einer Altersrente stellt für Rentenversicherung keinen Ablehnungsgrund für die Kostenübernahme einer stationären Anschlussbehandlung dar

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zuständiger Kostenträger einer stationären Heilbehandlung; Aufgedrängte Zuständigkeit; Gleichstellung einer beabsichtigten Rentenantragstellung mit dem Rentenbezug oder der konkreten Antragstellung

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe nach §§ 9 ff SGB VI ; Beabsichtigte Antragstellung auf Altersrente kein Ausschlussgrund

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe nach §§ 9 ff SGB VI ; Beabsichtigte Antragstellung auf Altersrente kein Ausschlussgrund

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 02.11.2010 - B 1 KR 9/10 R

    Anschlussheilbehandlung - Arbeitslosengeld - Altersrente - Altersteilzeit -

    Auszug aus LSG Bayern, 16.12.2014 - L 6 R 856/12
    Von einer Gesetzeslücke, welche die von der Beklagten und Berufungsklägerin gewünschte Auslegung überhaupt erst ermöglichen würde, kann auch unter Berücksichtigung der Gesetzesmaterialien nicht ausgegangen werden (vgl. hierzu Urteil des 1.Senats des BSG v. 02.11.2010, B 1 KR 9/10 R, und Urteil des 5. Senats des Bayerischen LSG vom 25.07.2006, L 5 KR 83/06 m.w.N.).

    Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich, zumal der 1.Senat des BSG im Urteil vom 02.11.2010 (a.a.O.) grundsätzliche Aussagen zum Ausschluss von Leistungen zur Teilhabe durch einen Rentenversicherungsträger bereits getroffen hat.

  • BSG, 08.09.2009 - B 1 KR 9/09 R

    Zuständigkeit für die Gewährung einer stationären Reha-Maßnahme; Anspruch auf

    Auszug aus LSG Bayern, 16.12.2014 - L 6 R 856/12
    Den Ausgleich bewirkt der Anspruch nach § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX" (vgl. hierzu Urteil des 1. Senats des BSG vom 08.09.2009, B 1 KR 9/09 R m.w.N.).
  • LSG Bayern, 25.07.2006 - L 5 KR 83/06

    Erstattung von Leistungen eines nachträglich als zuständig festgestellten

    Auszug aus LSG Bayern, 16.12.2014 - L 6 R 856/12
    Von einer Gesetzeslücke, welche die von der Beklagten und Berufungsklägerin gewünschte Auslegung überhaupt erst ermöglichen würde, kann auch unter Berücksichtigung der Gesetzesmaterialien nicht ausgegangen werden (vgl. hierzu Urteil des 1.Senats des BSG v. 02.11.2010, B 1 KR 9/10 R, und Urteil des 5. Senats des Bayerischen LSG vom 25.07.2006, L 5 KR 83/06 m.w.N.).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 29.06.2018 - L 1 KR 308/16

    Rentenversicherung - Krankenversicherung - Erstattungsstreit wegen medizinischer

    Denn die Ausschluss-Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Nr. 4 a SGB VI seien während der passiven Phase der Altersteilzeit nicht erfüllt, selbst wenn der Versicherte die Absicht gehabt habe, demnächst einen Rentenantrag zu stellen (Bezugnahme auf Urteile des BSG vom 2. November 2010 - B 1 KR 9/10 R - sowie des Bayerischen LSG vom 16. Dezember 2014 - L 6 R 856/12).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 12.08.2019 - L 9 R 99/19
    Mehrfach hat das BSG festgestellt, dass eine planwidrige Regelungslücke, welche für die analoge Anwendung des § 12 SGB VI erforderlich wäre, nicht vorliegt (s. BSG, Urteil v. 14. Dezember 1994 - 4 RA 42/94, juris Rn. 22; Urteil v. 26. Juni 2007 - B 1 KR 34/06 R, juris Rn. 37; vgl. auch Bayr. LSG, Urteil v. 16. Dezember 2014 - L 6 R 856/12).
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