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LSG Bayern, 17.02.2016 - L 7 AS 776/15 NZB |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (9)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Grundsicherung für Arbeitsuchende
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Sanktion wegen eines Meldeversäumnisses; Subjektive Vorwerfbarkeit; Einfache Fahrlässigkeit
- rewis.io
Sanktion wegen Meldeversäumnis
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Sanktion wegen eines Meldeversäumnisses
- rechtsportal.de
Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Zulässigkeit von Sanktionen auch bei fahrlässigen Meldeversäumnissen
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- SG München, 01.10.2015 - S 16 AS 2682/14
- LSG Bayern, 17.02.2016 - L 7 AS 776/15 NZB
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BSG, 29.04.2015 - B 14 AS 19/14 R
Sozialgerichtliches Verfahren - Minderung des Arbeitslosengeld II wegen …
Auszug aus LSG Bayern, 17.02.2016 - L 7 AS 776/15
Im Urteil vom 29.04.2015, B 14 AS 19/14 R, Rn. 26, wurden die wesentlichen Voraussetzungen von Sanktionen wegen Meldeversäumnissen dargelegt.Im Gegenteil: Das BSG hat mit Urteil vom 29.04.2015, B 14 AS 19/14 R, Rn. 50, auch Sanktionen von 30% des Regelbedarfs als nicht verfassungswidrig angesehen.
- BSG, 14.07.2004 - B 11 AL 67/03 R
Arbeitslosengeld - Sperrzeit - Arbeitsablehnung - Versäumung des Rückrufs beim …
Auszug aus LSG Bayern, 17.02.2016 - L 7 AS 776/15
Wenn die Schuldhaftigkeit ausnahmsweise erst ab der groben Fahrlässigkeit beginnen soll, dann ist dies im Gesetz ausdrücklich so festgelegt, z. B. in § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 und 3 SGB X. Das BSG hat im Urteil vom 14.07.2004, B 11 AL 67/03 R, für den vergleichbaren Fall einer Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung festgestellt, dass ein vorwerfbares, jedoch kein grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten erforderlich ist.
- LSG Bayern, 23.02.2017 - L 7 AS 435/15
Rechtswidrige Sanktion bei verspätetem Erscheinen zum Meldetermin wegen …
Dabei ist ein fahrlässiges Verhalten ausreichend (vgl. Bay. LSG vom 17.2.2016, L 7 AS 776/15 NZB).