Rechtsprechung
   LSG Bayern, 17.11.2022 - L 8 SO 81/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,44061
LSG Bayern, 17.11.2022 - L 8 SO 81/22 (https://dejure.org/2022,44061)
LSG Bayern, Entscheidung vom 17.11.2022 - L 8 SO 81/22 (https://dejure.org/2022,44061)
LSG Bayern, Entscheidung vom 17. November 2022 - L 8 SO 81/22 (https://dejure.org/2022,44061)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2022,44061) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Sozialhilfe

  • BAYERN | RECHT

    SGB XII § 67, § 75 ff.; SGB X § 61; BGB § 241 Abs. 2, § 280
    Kein Zahlungsanspruch aus einer Leistungs- bzw. Vergütungsvereinbarung ohne Grundbewilligung - Keine entsprechende Anwendung des zivilrechtlichen Leistungsstörungsrechts

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Zahlungsanspruch eines Leistungserbringers gegenüber dem Sozialhilfeträger; Sozialhilferechtliches Dreiecksverhältnis zwischen Leistungserbringer, Leistungsempfänger und Sozialhilfeträger; Anwendung des zivilrechtlichen Leistungsstörungsrechts auf das Verhältnis zwischen ...

Kurzfassungen/Presse

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2023, 547
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • LSG Bayern, 04.02.2016 - L 18 SO 89/14

    Regress - Sozialhilfeträgers Leistungsvereinbarung §§ 75, 76 SGB XII

    Auszug aus LSG Bayern, 17.11.2022 - L 8 SO 81/22
    Dieses ist dann ohnehin - also ohne Inanspruchnahme des § 61 Satz 2 SGB X - nach zivilrechtlichen Grundsätzen zu beurteilen (Bayer. LSG vom 04.02.2016 - L 18 SO 89/14 - juris Rn. 41).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 30.09.2015 - L 15 SO 54/15
    Auszug aus LSG Bayern, 17.11.2022 - L 8 SO 81/22
    Sieht es der Kläger nach seiner betriebswirtschaftlichen Kalkulation als nicht mehr hinnehmbar an, muss er die Erbringung der Hilfen einstellen und es dem Hilfeempfänger überlassen, ob und wenn ja welche rechtlichen Schritte er als Leistungsberechtigter gehen will (vgl. LSG Berlin-Brandenburg vom 30.09.2015 - L 15 SO 54/15 - juris Rn. 29).
  • LSG Bayern, 19.04.2021 - L 1 SV 4/21

    Sozialgerichtsverfahren: Rechtswidrigkeit der Verweisung eines Rechtsstreits aus

    Auszug aus LSG Bayern, 17.11.2022 - L 8 SO 81/22
    Auf die Beschwerde des Klägers hin hat das Bayer. Landessozialgericht (LSG) den Beschluss des SG aufgehoben und den Rechtsweg zu den Sozialgerichten für zulässig erklärt (L 1 SV 4/21 B).
  • BSG, 08.03.2017 - B 8 SO 20/15 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - notwendige Beiladung des überörtlichen

    Auszug aus LSG Bayern, 17.11.2022 - L 8 SO 81/22
    Zwar sind die Vorschriften der §§ 53 ff. SGB X und somit auch § 61 Satz 2 SGB X grundsätzlich auch auf Normverträge anwendbar (Engelmann in Schütze, SGB X, 9. Aufl., § 53 Rn. 15; BSG vom 08.03.2017 - B 8 SO 20/15 R - juris Rn. 20).
  • BSG, 21.09.2017 - B 8 SO 4/16 R

    Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - häusliche Pflege - Tod des Pflegebedürftigen -

    Auszug aus LSG Bayern, 17.11.2022 - L 8 SO 81/22
    Der Kläger verfolgt sein Begehren zutreffend mit einer (echten) Leistungsklage (§ 54 Abs. 5 SGG), da es sich bei dem geltend gemachten Anspruch um einen Beteiligtenstreit im Gleichordnungsverhältnis handelt, in dem eine Regelung durch Verwaltungsakt nicht zu ergehen hat, kein Vorverfahren durchzuführen und keine Klagefrist zu beachten ist (BSG vom 21.09.2017 - B 8 SO 4/16 - juris Rn. 10).
  • SG Ulm, 15.06.2023 - S 13 SO 2090/21

    Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - stationäre Pflege - Erbringung rein

    Das Verhältnis zwischen dem bedürftigen Hilfeempfänger und dem Leistungserbringer hingegen ist ein privatrechtliches Erfüllungsverhältnis (Bezeichnung siehe BSG, Urteil vom 06.12.2018 - B 8 SO 9/18 R -, SozR 4-3500 § 75 Nr. 13, Rn. 35; Bayerisches LSG, Urteil vom 17.11.2022 - L 8 SO 81/22 -, juris - anhängig BSG B 8 SO 1/23 R; Sächsisches LSG, Urteil vom 12.10.2021 - L 89 SO 96/20 -, juris) und setzt somit voraus, dass zwischen Leistungsempfänger und Leistungserbringer ein zivilrechtlicher Vertrag geschlossen wird, der den Hilfeempfänger zur Zahlung eines vertraglich vereinbarten Entgelts verpflichtet.

    Anderenfalls würde das durch die Vertragsregelungen des SGB XII sowie die Vorschriften des WBVG im Rahmen des sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnisses austarierte Verhältnis von Rechten und Pflichten unterlaufen, die der Eigenart der Vereinbarungen und den Möglichkeiten hieraus entgegenstehen (BSG, Urteil vom 06.12.2018 - B 8 SO 9/18 R -, SozR 4-3500 § 97 Nr. 2, Rn. 51; Bayerisches LSG, Urteil vom 17.11.2022 - L 8 SO 81/22 -, juris - anhängig BSG B 8 SO 1/23 R).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht