Rechtsprechung
   LSG Bayern, 17.12.2013 - L 5 R 328/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,48221
LSG Bayern, 17.12.2013 - L 5 R 328/10 (https://dejure.org/2013,48221)
LSG Bayern, Entscheidung vom 17.12.2013 - L 5 R 328/10 (https://dejure.org/2013,48221)
LSG Bayern, Entscheidung vom 17. Dezember 2013 - L 5 R 328/10 (https://dejure.org/2013,48221)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2013,48221) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

Kurzfassungen/Presse

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 27.07.2011 - B 12 KR 10/09 R

    Arbeitgebereigenschaft der verfassten Studentenschaft einer Hochschule

    Auszug aus LSG Bayern, 17.12.2013 - L 5 R 328/10
    Ähnliches gilt für Personenvereinigungen und Personengesellschaften des Privatrechts als solche im Verhältnis zu den einzelnen Personen, aus denen diese Vereinigungen gebildet werden (BSG, Urteil vom 27. Juli 2011 - B 12 KR 10/09 R, Rz. 18, zitiert nach juris).
  • LSG Rheinland-Pfalz, 24.01.2002 - L 5 KR 91/00
    Auszug aus LSG Bayern, 17.12.2013 - L 5 R 328/10
    So bezieht sich das Erfordernis der inhaltlichen Bestimmtheit auch auf die Bestimmung des jeweiligen Arbeitgebers (LSG Rheinland-Pfalz vom 24.01.2002, L 5 KR 91/00-Juris).
  • BSG, 20.12.1962 - 3 RK 31/58

    Streit über die Mitgliedschaft zu einer BKK oder AOK bei verschiedenen

    Auszug aus LSG Bayern, 17.12.2013 - L 5 R 328/10
    Arbeitgeber ist stets derjenige, dem der Anspruch auf die vom Beschäftigten nach Maßgabe des Weisungsrechts geschuldete Arbeitsleistung zusteht und der dem Beschäftigten dafür als Gegenleistung zur Entgeltzahlung verpflichtet ist (vgl. BSGE 18, 190, 196f = SozR Nr. 1 zu § 245 RVO; BSG SozR Nr. 1 zu § 380 RVO mwN).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht