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   LSG Bayern, 18.03.2015 - L 11 AS 152/14   

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https://dejure.org/2015,9035
LSG Bayern, 18.03.2015 - L 11 AS 152/14 (https://dejure.org/2015,9035)
LSG Bayern, Entscheidung vom 18.03.2015 - L 11 AS 152/14 (https://dejure.org/2015,9035)
LSG Bayern, Entscheidung vom 18. März 2015 - L 11 AS 152/14 (https://dejure.org/2015,9035)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • openjur.de

    Zurückverweisung an Sozialgericht, nach fehlerhafter Auslegung des klägerischen Begehrens und folglich fehlender Entscheidung in der Sache.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erlass bzw. Niederschlagung einer Darlehensforderung; Fehlende Entscheidung über alle Klageanträge; Ausnahmecharakter der Zurückverweisung; Zulässigkeit der Zurückverweisung eines Rechtsstreits im sozialgerichtlichen Verfahren an die Vorinstanz bei fehlender Entscheidung ...

  • rewis.io

    Zurückverweisung an das Sozialgericht

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGG § 123; SGG § 159 Abs. 1 Nr. 1; SGG § 159
    Zulässigkeit der Zurückverweisung eines Rechtsstreits im sozialgerichtlichen Verfahren an die Vorinstanz bei fehlender Entscheidung über Klageanträge

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (5)

  • LSG Bayern, 18.03.2015 - L 11 AS 763/14

    Entgegenstehende Rechtshängigkeit

    Auszug aus LSG Bayern, 18.03.2015 - L 11 AS 152/14
    Eine dagegen gerichtete Klage hat das SG mit Gerichtsbescheid vom 17.09.2014 abgewiesen (L 11 AS 763/14).

    Hiergegen hat der Kläger beim Bayerischen Landessozialgericht Berufung (L 11 AS 763/14) eingelegt.

  • LSG Bayern, 18.03.2015 - L 11 AS 104/15

    Zu den Voraussetzungen der Verwertbarkeit von Immobilienvermögen

    Auszug aus LSG Bayern, 18.03.2015 - L 11 AS 152/14
    Mit Beschluss vom 11.02.2015 hat der Senat das Begehren des Klägers im Hinblick auf die Anfechtung des Bescheides vom 23.07.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.09.2012 abgetrennt (L 11 AS 104/15).

    Diese Klage ist Gegenstand des insofern abgetrennten Verfahrens L 11 AS 104/15.

  • LSG Bayern, 02.02.2012 - L 11 AS 162/11
    Auszug aus LSG Bayern, 18.03.2015 - L 11 AS 152/14
    Sowohl das dagegen gerichtete Berufungsverfahren (Urteil des Senats vom 02.02.2012 - L 11 AS 162/11) beim Bayerischen Landessozialgericht (LSG) als auch die anschließende Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (BSG, Beschluss vom 10.05.2012 - B 4 AS 64/12 B) beim Bundessozialgericht waren ohne Erfolg.
  • BSG, 10.05.2012 - B 4 AS 64/12 B

    Zur Zulässigkeit einer Wiederaufnahmeklage

    Auszug aus LSG Bayern, 18.03.2015 - L 11 AS 152/14
    Sowohl das dagegen gerichtete Berufungsverfahren (Urteil des Senats vom 02.02.2012 - L 11 AS 162/11) beim Bayerischen Landessozialgericht (LSG) als auch die anschließende Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (BSG, Beschluss vom 10.05.2012 - B 4 AS 64/12 B) beim Bundessozialgericht waren ohne Erfolg.
  • LSG Bayern, 18.03.2015 - L 11 AS 91/15

    Wegen einstweiliger Anordnung

    Auszug aus LSG Bayern, 18.03.2015 - L 11 AS 152/14
    Eine vom Kläger beantragte Wiederaufnahme des Verfahrens wird beim LSG unter dem Az L 11 AS 91/15 WA geführt.
  • LSG Bayern, 04.01.2016 - L 11 AS 774/15

    Unzulässige Wiederaufnahmeklage wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses

    Die Klage auf Wiederaufnahme des durch Urteil des Bayer. Landessozialgerichts vom 18.03.2015 abgeschlossenen Verfahrens L 11 AS 152/14 wird als unzulässig verworfen.

    Der Kläger begehrt die Wiederaufnahme des Berufungsverfahrens L 11 AS 152/14.

    Dagegen hat der Kläger Berufung beim LSG eingelegt (L 11 AS 152/14).

    Im Übrigen hat der Senat mit weiterem Urteil vom 18.03.2015 (L 11 AS 152/14) - antragsgemäß - den Gerichtsbescheid des SG vom 20.12.2013 in Bezug auf die Niederschlagung bzw. den Erlass der Darlehensforderung, die Übernahme von Beiträgen für die Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung für die Zeit vom 01.01.2009 bis 31.12.2010, die Zahlung von weiteren Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 1.440 EUR für die Zeit vom 01.01.2009 bis 31.12.2010 und die Zahlung von 219 EUR bezüglich einer Kostenrechnung des Landgerichts O. aufgehoben und den Rechtsstreit insoweit zur erneuten Entscheidung an das SG zurückverwiesen.

    Der Kläger hat beim LSG die Wiederaufnahme des Verfahrens L 11 AS 152/14 beantragt.

    Der Kläger beantragt sinngemäß, das Verfahren L 11 AS 152/14 wieder aufzunehmen und das Urteil des Bayer. Landessozialgerichts vom 18.03.2015 und den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 20.12.2013 in Bezug auf die Niederschlagung bzw. den Erlass der Darlehensforderung, die Übernahme von Beiträgen für die Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung für die Zeit vom 01.01.2009 bis 31.12.2010, die Zahlung von weiteren Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 1.440 EUR für die Zeit vom 01.01.2009 bis 31.12.2010 und die Zahlung von 219 EUR bezüglich einer Kostenrechnung des Landgerichts O. aufzuheben sowie den Rechtsstreit insoweit zur erneuten Entscheidung an das Sozialgericht Würzburg zurückzuverweisen.

    die Wiederaufnahmeklage gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 18.03.2015 - L 11 AS 152/14 - als unzulässig zu verwerfen bzw. im Falle der Zulässigkeit die Klage als unbegründet zurückzuweisen.

    Die Klage auf Wiederaufnahme des Verfahrens L 11 AS 152/14 ist nicht statthaft und damit als unzulässig zu verwerfen.

    Eine mündliche Verhandlung hat im Rahmen des Verfahrens L 11 AS 152/14 bereits stattgefunden.

    Der Kläger will mit diesem Verfahren die Fortsetzung des früheren Berufungsverfahrens L 11 AS 152/14 sowie die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das SG erreichen.

  • LSG Bayern, 12.01.2016 - L 11 AS 853/15

    Unzulässigkeit einer Wiederaufnahmeklage wegen entgegenstehender Rechtshängigkeit

    Dagegen hat der Kläger Berufung beim LSG eingelegt (L 11 AS 152/14).

    Im Übrigen hat der Senat mit weiterem Urteil vom 18.03.2015 (L 11 AS 152/14) - antragsgemäß - den Gerichtsbescheid des SG vom 20.12.2013 in Bezug auf die Niederschlagung bzw. den Erlass der Darlehensforderung, die Übernahme von Beiträgen für die Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung für die Zeit vom 01.01.2009 bis 31.12.2010, die Zahlung von weiteren Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 1.440 EUR für die Zeit vom 01.01.2009 bis 31.12.2010 und die Zahlung von 219 EUR bezüglich einer Kostenrechnung des Landgerichts S-Stadt aufgehoben und den Rechtsstreit insoweit zur erneuten Entscheidung an das SG zurückverwiesen.

    Die Klage sei wegen entgegenstehender Rechtshängigkeit unzulässig, da das Klageverfahren keine über das Verfahren S 18 AS 665/12 (Berufungsverfahren L 11 AS 152/14) hinausgehende Bedeutung habe.

    Der Senat hat die Berufung im Verfahren L 11 AS 763/14 mit Urteil vom 18.03.2015 zurückgewiesen, da die Klage wegen entgegenstehender Rechtshängigkeit unzulässig ist, und darauf verwiesen, dass das Klageverfahren keine über das Verfahren S 18 AS 665/12 (Berufungsverfahren L 11 AS 152/14) hinausgehende Bedeutung hat.

    Unabhängig vom Inhalt der von ihm benannten Urkunden kann damit im Berufungsverfahren L 11 AS 152/14 keine günstigere Entscheidung herbeigeführt werden.

  • LSG Bayern, 03.12.2015 - L 11 AS 775/15

    Verweisung an SG wegen fehlender instanzieller Zuständigkeit

    Dagegen hat der ASt Berufung beim LSG eingelegt (L 11 AS 152/14).

    Im Übrigen hat der Senat mit weiterem Urteil vom 18.03.2015 (L 11 AS 152/14) den Gerichtsbescheid des SG vom 20.12.2013 in Bezug auf die Niederschlagung bzw. den Erlass der Darlehensforderung, die Übernahme von Beiträgen für die Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung für die Zeit vom 01.01.2009 bis 31.12.2010, die Zahlung von weiteren Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 1.440 EUR für die Zeit vom 01.01.2009 bis 31.12.2010 und die Zahlung von 219 EUR bezüglich einer Kostenrechnung des Landgerichts Schweinfurt aufgehoben und den Rechtsstreit insoweit zur erneuten Entscheidung an das SG zurückverwiesen.

    Die Klage sei wegen entgegenstehender Rechtshängigkeit unzulässig, da das Klageverfahren keine über das Verfahren S 18 AS 665/12 (Berufungsverfahren L 11 AS 152/14) hinausgehende Bedeutung habe.

    Der ASt hat beim LSG die Wiederaufnahme der Verfahren L 11 AS 152/14 (bei SG: S 18 AS 665/12), L 11 AS 761/14 (bei SG: S 15 AS 33/14), L 11 AS 762/14 (bei SG: S 15 AS 34/14), L 11 AS 763/14 (bei SG: S 15 AS 35/14) und L 11 AS 293/14 B ER (bei SG: S 15 AS 32/14 ER) beantragt.

    Andererseits bezieht sich sein Antrag auf das Verfahren L 11 AS 152/14 (bei SG: S 18 AS 665/12), das vom Senat an das SG zurückverwiesen worden ist.

  • LSG Bayern, 18.03.2015 - L 11 AS 104/15

    Grundstücke, Aufrechnung, Darlehen

    Die weiteren Begehren sind Gegenstand des Berufungsverfahrens L 11 AS 152/14 geblieben.

    Streitgegenstand ist im vorliegenden Verfahren allein die (vom Verfahren L 11 AS 152/14 abgetrennte) Anfechtungsklage des Klägers gegen den Bescheid des Beklagten vom 23.07.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.09.2012, mit dem dieser die Aufrechnung der Forderung aus dem mit Schreiben vom 05.07.2012 fällig gestellten Darlehen im Umfang von 10 % des maßgeblichen Regelsatzes ab 01.08.2012 erklärt hat.

  • LSG Bayern, 18.03.2015 - L 11 AS 763/14
    Die dagegen gerichtete Berufung wird beim Bayerischen Landessozialgericht unter dem Az. L 11 AS 152/14 geführt.

    Damit waren diese Streitgegenstände bereits im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens rechtshängig (nach dem Gerichtsbescheid des SG im Verfahren S 18 AS 665/12 vom 20.12.2013 in dem sich diesbezüglich anschließenden Berufungsverfahren L 11 AS 152/14), als der Kläger erneut diese Begehren mit seiner Klage vom 29.01.2014 beim SG geltend gemacht hat.

    Unter diese das Rechtsschutzziel des Klägers beachtenden Auslegung seiner Klagebegehren ergibt sich für das vorliegende Klageverfahren keine über das Verfahren S 18 AS 665/12 (jetzt Berufungsverfahren L 11 AS 152/14) hinausgehende Bedeutung.

  • LSG Bayern, 14.07.2014 - L 11 AS 293/14
    Über die dagegen beim Bayerischen Landessozialgericht eingelegte Berufung (L 11 AS 152/14) ist bislang nicht entschieden.

    Die Beweislast treffe insofern den Ag. Der Ag hat mitgeteilt, dass die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Aufrechnung im Hinblick auf das noch anhängige Berufungsverfahren (L 11 AS 152/14) von Amts wegen beachtet werde.

    Der Ag hat mitgeteilt, dass die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Aufrechnung im Hinblick auf das noch anhängige Berufungsverfahren (L 11 AS 152/14) von Amts wegen beachtet werde.

  • LSG Bayern, 16.03.2017 - L 11 AS 347/16

    Erfolgreiche Untätigkeitsklage wegen fehlender Entscheidung über einen

    Den Gerichtsbescheid vom 20.12.2013 (S 18 AS 665/12 - 110 SG), mit dem das SG die Klage abgewiesen hat, hat der Senat mit Urteil vom 18.03.2015 (L 11 AS 152/14) in Bezug auf die Niederschlagung bzw. den Erlass der Darlehensforderung, die Übernahme von Beiträgen für die Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung für die Zeit vom 01.01.2009 bis 31.12.2010, die Zahlung von weiteren Kosten der Unterkunft und Heizung iHv 1.440 EUR für die Zeit vom 01.01.2009 bis 31.12.2010 und die Zahlung von 219 EUR bezüglich einer Kostenrechnung des Landgerichts S. aufgehoben und den Rechtsstreit insoweit zur erneuten Entscheidung an das SG zurückverwiesen.
  • LSG Baden-Württemberg, 15.02.2016 - L 9 AS 4693/15

    Sozialgerichtliches Verfahren - kraft Gesetzes zulässige Berufung - unrichtige

    Schon aufgrund der Erwähnung der weiteren Umzugskosten im Tatbestand einerseits, deren Nichtnennung im Antrag andererseits kann nicht davon ausgegangen werden, dass das SG nur versehentlich über ein Teil des Klagebegehrens nicht entschieden hat (vgl. dazu Keller a.a.O. § 123 Rdnr. 6 und § 140 Rdnr. 2c; Landessozialgericht Bayern, Urteil vom 18.03.2015 - L 11 AS 152/14 - ).
  • SG Würzburg, 21.04.2016 - S 18 AS 184/15

    Fehlende Pflichtversicherung aufgrund darlehensweisem Bezug von Arbeitslosengeld

    Soweit der Kläger Buchungen in der Krankenversicherung etc., Niederschlagung der Forderung, Landratskosten in Höhe von 1.440,- EUR und 219 Kostenrechnung begehrte, wurde der Rechtsstreit unter dem Az: L 11 AS 152/14 aus der Berufungsinstanz an das SG zurückverwiesen, weil vom SG hierüber noch keine Entscheidung getroffen worden war, dieser Klageteil wird nun im hiesigen Verfahren S 18 AS 184/15 ZVW fortgeführt.
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