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   LSG Bayern, 18.06.2015 - L 2 U 440/11   

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https://dejure.org/2015,23011
LSG Bayern, 18.06.2015 - L 2 U 440/11 (https://dejure.org/2015,23011)
LSG Bayern, Entscheidung vom 18.06.2015 - L 2 U 440/11 (https://dejure.org/2015,23011)
LSG Bayern, Entscheidung vom 18. Juni 2015 - L 2 U 440/11 (https://dejure.org/2015,23011)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Unfallversicherung

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Berechnung der Verletztenrente in der gesetzlichen Unfallversicherung nach einem höheren Jahresarbeitsverdienst wegen des Abschlusses einer Ausbildung; Anforderungen an eine Stufen- und Gesamtausbildung im Fall eines BWL-Studiums nach erfolgreicher ...

  • rewis.io

    Berechnung einer Verletztenrente nach einem höheren Jahresarbeitsverdienst wegen Abschlusses der Ausbildung zur Diplomkauffrau (Universitätsstudium BWL)

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Berechnung der Verletztenrente in der gesetzlichen Unfallversicherung nach einem höheren Jahresarbeitsverdienst wegen des Abschlusses einer Ausbildung; Anforderungen an eine Stufen- und Gesamtausbildung im Fall eines BWL-Studiums nach erfolgreicher ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Jurion (Kurzinformation)

    Neufestsetzung des Jahresarbeitsverdienstes nach Studienabschluss

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 05.08.1993 - 2 RU 24/92

    Neuberechnung des Jahresarbeitsverdienstes - Unfallverletzung - Studium

    Auszug aus LSG Bayern, 18.06.2015 - L 2 U 440/11
    Sie habe von vornherein eine mehrstufige Ausbildung beabsichtigt, wobei der erste Ausbildungsschritt planmäßig und objektiv sinnvoll in das Gesamtkonzept der Ausbildung mit dem Ziel Diplomkauffrau einzuordnen sei entsprechend der BSG-Rechtsprechung (Verweis auf 2 RU 24/92).

    Das BSG hat zu der dem § 90 Abs. 1 SGB VII inhaltlich entsprechenden Vorgängerregelung des § 573 Abs. 1 RVO ausgeführt, dass Ausbildung in diesem Sinne ein eigenständiger, nach dem Gesetzeszweck zu bestimmender Rechtsbegriff ist und nicht ohne Weiteres eine Übertragung aus anderen sozialrechtlichen Vorschriften oder aus dem Steuerrecht erfolgen kann (vgl. hierzu BSG vom 05.08.1993 - 2 RU 24/92 - Juris RdNr. 17; BSG vom 07.02.2006 - B 2 U 3/05 R - Juris RdNr. 15).

    Das bedeutet nach der Rechtsprechung nicht notwendig nur eine Grundausbildung und ist nicht zwingend bereits mit Erwerb eines ersten beruflichen Abschlusses beendet (vgl. BSG vom 05.08.1993 - 2 RU 24/92 Juris RdNr. 17; BSG vom 07.02.2006 - B 2 U 3/05 R - Juris RdNr. 18).

    Zur Ausbildung in diesem Sinne gehört nicht eine nach Abschluss der ersten Ausbildung anschließende weitere Ausbildung in einem davon verschiedenen Beruf (vgl. BSG vom 05.08.1993 - 2 RU 24/92 - Juris RdNr. 18).

    Eine einheitliche Ausbildung in diesem Sinne ist nach dieser Rechtsprechung nicht nur eine Stufenausbildung, bei der der erfolgreiche Abschluss einer Stufe Zugangsvoraussetzung für die Zulassung zur weiteren Ausbildungsstufe ist (z.B. Abschluss als landwirtschaftlicher Gehilfe als Aufnahmebedingung für die Höhere Landbauschule), sondern auch eine sogenannte Gesamtausbildung, d.h. wenn eine Ausbildung in eine darauf aufbauende Ausbildung einmündet, dies von vornherein so geplant war und dies objektiv sinnvoll ist (vgl. hierzu BSG vom 05.08.1993 - 2 RU 24/92 - Juris RdNr. 20).

    So hat das BSG in der Entscheidung vom 05.08.1993 (2 RU 24/92) eine Gesamt-Ausbildung bejaht in einem Fall, in dem der Kläger nach Abitur ein Diplomingenieursstudium an der Fachhochschule absolvieren wollte und zuvor entsprechend der Empfehlung der Fachhochschule eine Zimmermannslehre absolviert hatte.

  • BSG, 07.02.2006 - B 2 U 3/05 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Verletztengeld - Regelentgelt -

    Auszug aus LSG Bayern, 18.06.2015 - L 2 U 440/11
    Der Begriff der Berufsausbildung wird in § 90 Abs. 1 Satz 1 SGB VII selbst nicht definiert, so dass seine Bedeutung aus dem Wortsinn sowie dem systematischen Zusammenhang und dem Zweck der Regelung erschlossen werden muss (vgl. BSG vom 07.02.2006 - B 2 U 3/05 R - Juris RdNr. 15).

    Das BSG hat zu der dem § 90 Abs. 1 SGB VII inhaltlich entsprechenden Vorgängerregelung des § 573 Abs. 1 RVO ausgeführt, dass Ausbildung in diesem Sinne ein eigenständiger, nach dem Gesetzeszweck zu bestimmender Rechtsbegriff ist und nicht ohne Weiteres eine Übertragung aus anderen sozialrechtlichen Vorschriften oder aus dem Steuerrecht erfolgen kann (vgl. hierzu BSG vom 05.08.1993 - 2 RU 24/92 - Juris RdNr. 17; BSG vom 07.02.2006 - B 2 U 3/05 R - Juris RdNr. 15).

    Das bedeutet nach der Rechtsprechung nicht notwendig nur eine Grundausbildung und ist nicht zwingend bereits mit Erwerb eines ersten beruflichen Abschlusses beendet (vgl. BSG vom 05.08.1993 - 2 RU 24/92 Juris RdNr. 17; BSG vom 07.02.2006 - B 2 U 3/05 R - Juris RdNr. 18).

    Allerdings zählt eine berufliche Weiterbildung (z.B. Ausbildung zum Facharzt, Studium zum Zweck der Promotion) nicht zur Berufsausbildung (vgl. BSG vom 07.02.2006 - B 2 U 3/05 R - Juris RdNr. 16).

    Bei Auslegung von § 90 Abs. 1 SGB VII ist der Ausnahmecharakter der Regelung zu beachten, wonach ausnahmsweise nicht die Verdienstverhältnisse des Versicherten vor dem Arbeitsunfall maßgeblich bleiben (vgl. BSG vom 07.02.2006 - B 2 U 3/05 R - Juris RdNr. 17).

  • BSG, 18.09.2012 - B 2 U 11/11 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Neufestsetzung des JAV gem § 90 Abs 1 SGB 7 -

    Auszug aus LSG Bayern, 18.06.2015 - L 2 U 440/11
    Die Beklagte hat an ihrer Auffassung festgehalten und insbesondere auf die Entscheidung des BSG vom 18.09.2012 unter dem Az. B 2 U 11/11 R hingewiesen.

    Zwar hatte das BSG im Urteil vom 18.09.2012 (B 2 U 11/11 R, veröffentlicht bei Juris) zu § 90 Abs. 1 SGB VII unter ausführlicher Auseinandersetzung mit der Entstehungsgeschichte dargelegt, dass nach dieser Vorschrift nur dann ein Anspruch auf Neufeststellung des JAV besteht, wenn sich die Ausbildung verzögert hat oder nicht beendet wurde.

    Verletzte, die ihre Ausbildung rechtzeitig beenden, hätten hingegen typischerweise zu diesem Zeitpunkt keinen weiteren Nachteil, weil sie entsprechend höher entlohnt werden (vgl. BSG im Urteil vom 18.09.2012 - B 2 U 11/11 R - Juris RdNr. 21).

    Vor diesem Hintergrund hatte das BSG im Urteil vom 18.09.2012 (B 2 U 11/11 R) den Anspruch des Klägers auf höheren JAV abgelehnt, der bereits während der Schulausbildung einen Unfall erlitten, seine Ausbildung aber rechtzeitig ohne zeitliche Verzögerung abgeschlossen hatte.

    In der Begründung des Gesetzesentwurfs vom 07.01.2015 (BT-Drucks. 18/3699 S. 41) wird ausgeführt, dass mit der Ergänzung der Vorschrift entgegen der BSG-Entscheidung vom 18.09.2012 (B 2 U 11/11 R) und in Fortsetzung der vorherigen einheitlichen höchstrichterlichen Rechtsprechung und Rechtslehre zugunsten der Betroffenen klargestellt werde, dass auch in den Fällen, in denen die Ausbildung trotz des Versicherungsfalls ohne Verzögerung abgeschlossen wird, eine Anpassung des JAV nach § 90 Abs. 1 erfolgen kann.

  • BSG, 19.12.2013 - B 2 U 5/13 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Neufeststellung des JAV gem § 90 Abs 1 und Abs 2

    Auszug aus LSG Bayern, 18.06.2015 - L 2 U 440/11
    Sofern die Voraussetzungen für die Neufestsetzung nach § 90 Abs. 1 SGB VII oder § 90 Abs. 2 SGB VII (u.a. Vollendung des 30. Lebensjahres) erst nach Inkrafttreten des SGB VII zum 01.01.1997 eingetreten sind, sind diese Vorschriften auch auf Versicherungsfälle anwendbar, die bereits vor Inkrafttreten des SGB VII eingetreten sind (vgl. hierzu auch Bundessozialgericht im Urteil vom 18.09.2012 - B 2 U 14/11 R - Juris RdNr. 22 und Urteil vom 19.12.2013 - B 2 U 5/13 R - Juris RdNr. 13 f.).

    Im Urteil vom 19.12.2013 (B 2 U 5/13 R, veröffentlicht bei Juris) hatte das BSG dargelegt, dass im Rahmen von § 90 Abs. 2 SGB VII eine Verzögerung bzw. ein Abbruch der Ausbildung keine Rolle spiele.

  • BSG, 18.09.2012 - B 2 U 14/11 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Übergangsrecht gem §§ 212, 214 Abs 2 S 1 SGB 7 -

    Auszug aus LSG Bayern, 18.06.2015 - L 2 U 440/11
    Denn die Neufeststellung des JAV ist nur eine verwaltungsinterne Klärung eines Wertfaktors im Rahmen der Vorbereitung der Feststellung des Werts des Rechts auf Verletztenrente als solches (vgl. BSG vom 18.09.12 - B 2 U 14/11 R - Juris RdNr.18).

    Sofern die Voraussetzungen für die Neufestsetzung nach § 90 Abs. 1 SGB VII oder § 90 Abs. 2 SGB VII (u.a. Vollendung des 30. Lebensjahres) erst nach Inkrafttreten des SGB VII zum 01.01.1997 eingetreten sind, sind diese Vorschriften auch auf Versicherungsfälle anwendbar, die bereits vor Inkrafttreten des SGB VII eingetreten sind (vgl. hierzu auch Bundessozialgericht im Urteil vom 18.09.2012 - B 2 U 14/11 R - Juris RdNr. 22 und Urteil vom 19.12.2013 - B 2 U 5/13 R - Juris RdNr. 13 f.).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 25.02.2021 - L 3 U 182/18

    Unbilligkeit der Festsetzung des Mindestjahresarbeitsverdienstes - lediglich

    Entsprechend sei für Versicherte, die sich zum Unfallzeitpunkt in einer Ausbildung oder einem Studium befunden hätten, bereits entschieden worden, dass als gleichartige Tätigkeit im Sinne von § 90 Abs. 2 SGB VII a. F. auch eine Tätigkeit anzusehen sei, auf die die zum Zeitpunkt des Arbeitsunfalls absolvierte Ausbildung abziele (Urteile des LSG Thüringen vom 10. Dezember 2015 - L 1 U 667/14 - und des LSG Bayern vom 18. Juni 2015 - L 2 U 440/11 - unter Bezugnahme auf das Urteil des BSG vom 19. Dezember 2013 - B 2 U 5/13 -).

    Das Bayerische LSG setzte in seinem Urteil vom 18. Juni 2015 (L 2 U 440/11, Rn. 70 ff., zitiert nach Juris) unter Hinweis auf das Urteil des BSG vom 19. Dezember 2013 für die Neuberechnung des Jahresarbeitsverdienstes nach § 90 Abs. 2 SGB VII a. F. die bei Eintritt des Versicherungsfalls ausgeübte Ausbildungstätigkeit (z.B. als Schüler) einer späteren gleich (z.B. als Akademiker), sofern es sich bei der späteren Tätigkeit um diejenige handelt, auf die die zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls absolvierte Ausbildung abzielt.

  • LSG Thüringen, 10.12.2015 - L 1 U 667/14

    Gesetzliche Unfallversicherung - Höhe der Verletztenrente - Neufeststellung des

    Nach der bereits zitierten Entscheidung des BSG vom 19. Dezember 2013, Az.: B 2 U 5/13 ist als gleichartige Tätigkeit im Sinne von § 90 Abs. 2 SGB VII aber auch eine Tätigkeit anzusehen, auf die die zum Zeitpunkt des Arbeitsunfalls absolvierte Ausbildung abzielt (vgl. dazu auch Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 18. Juni 2015 - L 2 U 440/11 -, zitiert nach Juris Rn. 70).
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