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   LSG Bayern, 18.12.2017 - L 2 U 386/15   

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https://dejure.org/2017,54542
LSG Bayern, 18.12.2017 - L 2 U 386/15 (https://dejure.org/2017,54542)
LSG Bayern, Entscheidung vom 18.12.2017 - L 2 U 386/15 (https://dejure.org/2017,54542)
LSG Bayern, Entscheidung vom 18. Dezember 2017 - L 2 U 386/15 (https://dejure.org/2017,54542)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verletztenrente wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls; Überprüfungsverfahren; Ausnahmsweise Abweichung von der Bindungswirkung unanfechtbarerVerwaltungsakte; Unrichtige Rechtsanwendung; Nachträgliche Korrektur von Tatsachenfeststellungen

  • rewis.io

    Überprüfung der tatsächlichen Feststellungen zum Sachverhalt

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB X § 44 Abs. 1 S. 1 2. Alt.
    Arbeitsunfall; Berufung; Bescheid; Erkrankung; Gutachten; Minderung; Unfallfolge; Verletztenrente; Verwaltungsakt; Widerspruchsbescheid; Überprüfungsantrag; Beweismittel; Prüfungsmaßstab

  • rechtsportal.de

    SGB X § 44 Abs. 1 S. 1
    Verletztenrente wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls

  • rechtsportal.de

    SGB X § 44 Abs. 1 S. 1 2. Alt.
    Anspruch auf Verletztenrente in der gesetzlichen Unfallversicherung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (10)

  • BSG, 05.09.2006 - B 2 U 24/05 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Zugunstenverfahren - Überprüfung -

    Auszug aus LSG Bayern, 18.12.2017 - L 2 U 386/15
    Bei der oben genannten ersten Alternative handelt es sich um eine rein rechtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der bestandskräftig gewordenen Entscheidung, bei der es auf den Vortrag neuer Tatsachen nicht ankommt und die von Amts wegen zu erfolgen hat (vgl. Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 05.09.2006, Az.: B 2 U 24/05 R).

    Für die zweite Alternative kommt es also auf die Benennung neuer Tatsachen und Beweismittel im Rahmen eines abgestuften Verfahrens an (vgl. BSG, Urteil vom 03.02.1988, Az.: 9/9a RV 18/86, das auch im Urteil des BSG vom 05.09.2006, Az.: B 2 U 24/05 R nicht infrage gestellt worden ist).

    Es liegt daher der zweiten Alternative ein Verfahren zugrunde, bei der es auf die Benennung neuer Tatsachen und Beweismittel ankommt (vgl. BSG, Urteil vom 05.09.2006, Az.: B 2 U 24/05 R).

  • LSG Bayern, 19.11.2014 - L 15 VS 4/13

    Überprüfungsantrag

    Auszug aus LSG Bayern, 18.12.2017 - L 2 U 386/15
    Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des 15. Senats (BayLSG, Urteil vom 19.11.2014 - L 15 VS 4/13), der sich der erkennende 2. Senat anschließt.

    Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des 15. Senats (BayLSG, Urteil vom 19.11.2014 - L 15 VS 4/13), der sich der erkennende 2. Senat anschließt.

  • LSG Schleswig-Holstein, 11.04.2004 - L 8 U 115/02
    Auszug aus LSG Bayern, 18.12.2017 - L 2 U 386/15
    Denn § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X gibt nur der Verwaltung selbst, nicht aber dem Gericht die Möglichkeit, sich über eine frühere negative Entscheidung zu Gunsten des Antragstellers hinwegzusetzen (vgl. BSG, Beschluss vom 09.08.1995, Az.: 9 BVg 5/95; Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 11.04.2004, Az.: L 8 U 115/02; ständige Rspr. des 15. Senats des BayLSG, vgl. z.B. Urteil vom 18.02.2014, Az.: L 15 VK 3/12).
  • LSG Bayern, 18.03.2013 - L 15 VK 11/11

    Schädigungsfolge, Anerkennung, Beschädigtenversorgung, Prüfungsumfang,

    Auszug aus LSG Bayern, 18.12.2017 - L 2 U 386/15
    Diesen Prüfungsmaßstab, den das BayLSG beispielsweise im Urteil vom 18.03.2013, Az.: L 15 VK 11/11, ausführlich dargestellt hat, hat das BSG, dessen Rechtsprechung zu § 44 SGB X nicht immer einheitlich ist (vgl. vorgenanntes Urteil des 15. Senats des BayLSG vom 18.03.2013, dort Ziff. 3.3.1. der Gründe), ausdrücklich bestätigt, wenn es im Anschluss an das vorgenannte Urteil des BayLSG mit Beschluss vom 31.07.2013, Az.: B 9 V 31/13 B eine Abweichung des BayLSG von der Rechtsprechung des BSG verneint hat.
  • BSG, 09.08.1995 - 9 BVg 5/95
    Auszug aus LSG Bayern, 18.12.2017 - L 2 U 386/15
    Denn § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X gibt nur der Verwaltung selbst, nicht aber dem Gericht die Möglichkeit, sich über eine frühere negative Entscheidung zu Gunsten des Antragstellers hinwegzusetzen (vgl. BSG, Beschluss vom 09.08.1995, Az.: 9 BVg 5/95; Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 11.04.2004, Az.: L 8 U 115/02; ständige Rspr. des 15. Senats des BayLSG, vgl. z.B. Urteil vom 18.02.2014, Az.: L 15 VK 3/12).
  • BSG, 31.07.2013 - B 9 V 31/13 B
    Auszug aus LSG Bayern, 18.12.2017 - L 2 U 386/15
    Diesen Prüfungsmaßstab, den das BayLSG beispielsweise im Urteil vom 18.03.2013, Az.: L 15 VK 11/11, ausführlich dargestellt hat, hat das BSG, dessen Rechtsprechung zu § 44 SGB X nicht immer einheitlich ist (vgl. vorgenanntes Urteil des 15. Senats des BayLSG vom 18.03.2013, dort Ziff. 3.3.1. der Gründe), ausdrücklich bestätigt, wenn es im Anschluss an das vorgenannte Urteil des BayLSG mit Beschluss vom 31.07.2013, Az.: B 9 V 31/13 B eine Abweichung des BayLSG von der Rechtsprechung des BSG verneint hat.
  • LSG Bayern, 18.02.2014 - L 15 VK 3/12
    Auszug aus LSG Bayern, 18.12.2017 - L 2 U 386/15
    Denn § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X gibt nur der Verwaltung selbst, nicht aber dem Gericht die Möglichkeit, sich über eine frühere negative Entscheidung zu Gunsten des Antragstellers hinwegzusetzen (vgl. BSG, Beschluss vom 09.08.1995, Az.: 9 BVg 5/95; Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 11.04.2004, Az.: L 8 U 115/02; ständige Rspr. des 15. Senats des BayLSG, vgl. z.B. Urteil vom 18.02.2014, Az.: L 15 VK 3/12).
  • LSG Bayern, 09.02.2011 - L 2 U 464/09

    Voraussetzungen der Entschädigung von Unfallfolgen bei Rotatorenmanschettenruptur

    Auszug aus LSG Bayern, 18.12.2017 - L 2 U 386/15
    Die dagegen eingelegte Berufung wurde vom Bayerischen Landessozialgericht (LSG) ohne weitere Beweisaufnahme mit Urteil vom 09.02.2011 (Az. L 2 U 464/09) zurückgewiesen.
  • BSG, 06.03.1991 - 9b RAr 7/90

    Überprüfung der Rechtswidrigkeit unanfechtbarer belastender Verwaltungsakte

    Auszug aus LSG Bayern, 18.12.2017 - L 2 U 386/15
    Dem liegt die Überlegung zu Grunde, dass die Verwaltung nicht durch aussichtslose Überprüfungsanträge, die beliebig oft wiederholt werden können, immer wieder zu einer neuen Sachprüfung gezwungen werden soll (vgl. BSG, Urteil vom 06.03.1991, Az.: 9b RAr 7/90).
  • LSG Bayern, 03.09.2002 - L 3 U 129/01

    Wiedergewährung einer Verletztenrente aus Anlass eines Arbeitsunfalls;

    Auszug aus LSG Bayern, 18.12.2017 - L 2 U 386/15
    Seine wiederholten Behauptungen, es seien weitere Gesundheitsstörungen durch den Unfall verursacht worden, begründeten nach einhelliger Rechtsprechung keine Verpflichtung des Unfallversicherungsträgers, in eine erneute Prüfung einzutreten, und auch im Rahmen des Gerichtsverfahrens bestehe kein Anlass, eine erneute Überprüfung des Sachverhalts durch Einholung eines weiteren Gutachtens vorzunehmen (vergleiche BayLSG vom 03.09.2002, Az. L 3 U 129/01).
  • LSG Bayern, 31.03.2022 - L 2 U 258/17

    Sozialverfahrensrecht: Zur richtigen Klageart und den Erfolgsaussichten eines

    Denn § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X gibt nur der Verwaltung selbst, nicht aber dem Gericht die Möglichkeit, sich über eine frühere negative Entscheidung zugunsten des Antragstellers hinwegzusetzen und den gesamten Sachverhalt einer erneuten Prüfung zu unterziehen (zuletzt Bayer. LSG, Urteil vom 07.11.2019 - L 20 KR 323/19, unter Hinweis auf die st. Rspr. des 15. Senats seit dem Urteil vom 18.02.2014 - L 15 VK 3/12, BeckRS 2014, 127052; ebenso Bayer. LSG, Urteil vom 18.12.2017 - L 2 U 386/15, juris).
  • SG München, 15.06.2021 - S 33 U 304/19

    Widerspruchsbescheid, Verwaltungsakt, Sozialgerichte, Verletztenrente,

    Die vom Kläger hiergegen eingelegte Berufung wurde unter dem Aktenzeichen L 2 U 386/15 durch Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 18.12.2017 zurückgewiesen.

    Insoweit wird vor allem auch auf die Begründung der rechtskräftigen Urteile des Bayerischen Landessozialgerichts unter den Aktenzeichen L 2 U 464/09 und L 2 U 386/15 Bezug genommen.

  • LSG Bayern, 22.11.2022 - L 2 U 44/19

    Unfallversicherung: Prüfung einer Rücknahme im Überprüfungsverfahren

    Denn § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X gibt nur der Verwaltung selbst, nicht aber dem Gericht die Möglichkeit, sich über eine frühere negative Entscheidung zugunsten des Antragstellers hinwegzusetzen und den gesamten Sachverhalt einer erneuten Prüfung zu unterziehen (zuletzt Bayer. LSG, Urteil vom 07.11.2019 - L 20 KR 323/19, unter Hinweis auf die st. Rspr. des 15. Senats seit dem Urteil vom 18.02.2014 - L 15 VK 3/12, BeckRS 2014, 127052; ebenso Bayer. LSG, Urteil vom 18.12.2017 - L 2 U 386/15; und Beschluss vom 31.03.2022 - L 2 U 258/17; jeweils juris).
  • SG Augsburg, 15.06.2020 - S 11 U 74/20

    Prozesskostenhilfe, Leistungen, Nichtzulassung, Verwaltungsakt, Bescheid,

    Der Kläger hat keinen Anspruch, dass gemäß § 44 Abs. 1 SGB X der bestandskräftige Verwaltungsakt vom 20.06.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.10.2009 zurückgenommen wird (vgl. hierzu auch Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 18. Dezember 2017 - L 2 U 386/15 -, Rn. 43 - 48, juris).
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