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   LSG Bayern, 19.02.2009 - L 8 SO 17/09 ER   

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https://dejure.org/2009,25195
LSG Bayern, 19.02.2009 - L 8 SO 17/09 ER (https://dejure.org/2009,25195)
LSG Bayern, Entscheidung vom 19.02.2009 - L 8 SO 17/09 ER (https://dejure.org/2009,25195)
LSG Bayern, Entscheidung vom 19. Februar 2009 - L 8 SO 17/09 ER (https://dejure.org/2009,25195)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Sozialhilfe

  • openjur.de

    Sozialgerichtliches Verfahren - einstweiliger Rechtsschutz - instanzielle Unzuständigkeit - Bestimmung des zuständigen Gerichts - Verweisung - Verfahrensverzögerung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Veranlassung einer Beschwerdeentscheidung bei erstmaligem Begehren von Eilrechtsschutz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bestimmung des zuständigen Gerichts im sozialgerichtlichen Eilverfahren

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • LSG Bayern, 16.01.2009 - L 8 B 1075/08

    Geltendmachen eines Anspruchs auf Übernahme der Kosten für eine Waschmaschine,

    Auszug aus LSG Bayern, 19.02.2009 - L 8 SO 17/09
    Ein entsprechender Antrag war beim Sozialgericht nicht gestellt worden (vgl. dazu Beschluss des Senats vom 16.01.2009, Az. L 8 B 1075/08 SO ER); insoweit war das abgetrennte (vgl. dazu Beschluss des Senats vom 29.01.2009) Verfahren gemäß § 98 SGG an das zuständige Sozialgericht Regensburg zu verweisen.

    Im Übrigen wird auf den Beschluss des Senats vom 16.01.2009, Az. L 8 B 1075/08 SO ER, Bezug genommen.

  • LSG Baden-Württemberg, 25.05.2016 - L 7 SO 661/16

    Sozialhilfe für Deutsche im Ausland - Leistungsausschluss - Ausnahme - Vorliegen

    Der Senat lässt dahinstehen, ob das Sozialgericht Freiburg (SG) als örtlich zuständiges Gericht dazu berufen war, über den gegen den Antragsgegner zu 2) und den Beklagten gerichteten Eilantrag zu entscheiden oder ob nicht insoweit eine entsprechende Trennung und Verweisung an das Sozialgericht Landshut als örtlich zuständiges Gericht (vgl. § 7 Abs. 1 SGG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Sozialgerichtsgesetzes in Bayern ) nach den Vorschriften des § 98 Satz 1 SGG i.V.m. § 17a Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) - die auch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren anwendbar sind (vgl. nur Bundessozialgericht , Beschluss vom 16. Oktober 2008 - B 12 SF 10/08 S - ; Bundesverwaltungsgericht , Beschluss vom 15. November 2000 - 3 B 10/00 - ; Bayerisches Landessozialgericht , Beschluss vom 19. Februar 2009 - L 8 SO 17/09 ER - ; Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 28. März 2002 - L 1 B 22/02 KR ER - ; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 1. Juli 1992 - 11 S 3050/91 - ; Leitherer in Meyer-Ladewig, SGG, 11. Aufl. 2014, § 98 Rdnr. 2, alle m.w.N.) - angezeigt gewesen wäre.
  • LSG Bayern, 25.05.2009 - L 8 SO 63/09

    Einstweiliger Rechtsschutz - Eilentscheidung - Anwendung des § 86b Abs 2 SGG -

    Ein entsprechender Antrag war zunächst beim Senat gestellt worden (vgl. dazu Verweisungsbeschluss des Senats vom 19.02.2009, L 8 SO 17/09 ER).
  • LSG Baden-Württemberg, 23.02.2011 - L 5 KR 1303/09
    Es kann auch offen bleiben, ob ggf. das Sozialgericht oder das Landessozialgericht in erster Instanz (vgl. § 29 Abs. 5 in der bis 31.10.2010 geltenden Gesetzesfassung) hätte entscheiden müssen; für die instanzielle Zuständigkeit gilt die Prüfungssperre des § 98 Satz 1 SGG i. v. m. § 17a Abs. 5 GVG entsprechend (vgl. BVerwG Beschl. v. 8.1.2004, - 4 B 113/03 - zu § 83 VwGO (entspricht § 98 SGG); LSG NW, Beschl. v. 16.3.10, - L 7 AS 191/10 KL - LSG Bay Beschl. v. 19.2.09, - L 8 SO 17/09 ER -).
  • LSG Baden-Württemberg, 22.05.2014 - L 5 KR 1823/14
    Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig - bzw. das angerufene Gericht sachlich (dem gleichstehend: instanziell - vgl. Bayerisches LSG, Beschl. v. 19.2.2009, - L 8 SO 17/09 ER -) unzuständig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Beteiligten von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht (vgl. Meyer-Ladewig u.a., SGG Kommentar, 10.Aufl. § 91 RdNr. 6).
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