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   LSG Bayern, 19.02.2020 - L 12 SF 48/17 E   

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LSG Bayern, 19.02.2020 - L 12 SF 48/17 E (https://dejure.org/2020,9571)
LSG Bayern, Entscheidung vom 19.02.2020 - L 12 SF 48/17 E (https://dejure.org/2020,9571)
LSG Bayern, Entscheidung vom 19. Februar 2020 - L 12 SF 48/17 E (https://dejure.org/2020,9571)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rewis.io

    Kostenrecht: Besprechungsterminsgebühr bei Telefonaten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gespräch; Richter; Telefonat; Terminsgebühr; Vergleichsverhandlungen

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (11)

  • LSG Bayern, 16.12.2016 - L 15 SF 63/15

    Bestimmte qualitative Anforderungen für die Entstehung der Terminsgebühr bei

    Auszug aus LSG Bayern, 19.02.2020 - L 12 SF 48/17
    Ein hohes Maß an Vergleichbarkeit der Besprechung mit einem Gerichtstermin ist nicht erforderlich (Abkehr von Beschluss BayLSG, Az: L 15 SF 63/15).

    Der Senat teilt in Anlehnung an die Rechtsprechung des vormaligen Kostensenats des BayLSG (siehe ua Beschluss vom 16.12.2016, Az.: L 15 SF 63/15 E) zwar die Auffassung, dass hinsichtlich des Entstehens einer Terminsgebühr nach der genannten Vormerkung eine nicht zu großzügige Haltung angebracht ist.

    Der Senat teilt allerdings nicht die Auffassung, dass bereits für das Entstehen der Gebühr ein hohes Maß an Vergleichbarkeit der Besprechung mit einem regulären Termin notwendig ist und die außergerichtlichen Gespräche konkret an Umfang und Intensität einem Gerichtstermin gleichkommen müssen (so noch BayLSG, Beschluss vom 16.12.2016, Az.: L 15 SF 63/15, juris; Hessischen Landessozialgericht, Beschluss vom 09.11.2011, Az.: L 2 SO 192/11 B).

  • LSG Bayern, 05.10.2016 - L 15 SF 282/15

    Rechtsanwaltsvergütung im Eilrechtsschutzverfahren

    Auszug aus LSG Bayern, 19.02.2020 - L 12 SF 48/17
    Dabei hält der Senat an der mit Beschluss des BayLSG vom 05.10.2016, Az.: L 15 SF 282/15-, bestätigten Auffassung fest, dass diese Grundsätze unabhängig davon gelten, ob es sich um ein Klage- oder um ein Antragsverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes handelt (vgl. bestätigend auch Beschluss des Senats vom 15.11.2018, - L 12 SF 124/14 E -).

    Der Grundsatz der Mündlichkeit gilt in allen Rechtszügen der Sozialgerichtsbarkeit für Entscheidungen durch Urteil; dies ist in Antragsverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes - wie der Kostenrichter zutreffend ausführt - nicht der Fall (vgl. auch BayLSG, Beschluss vom 05.10.2016 - L 15 SF 282/15 -, juris).

  • BGH, 02.11.2011 - XII ZB 458/10

    Rechtsanwaltskosten: Terminsgebühr in Verfahren mit mündlicher Verhandlung auf

    Auszug aus LSG Bayern, 19.02.2020 - L 12 SF 48/17
    Durch die Neufassung dieser Vorbemerkung durch das Zweite Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - 2. KostRMoG) vom 23. Juli 2013 (BGBl I S. 2586) ist klargestellt, dass diese Terminsgebühr unabhängig davon entsteht, ob für das gerichtliche Verfahren eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist oder nicht (BGH, Beschluss vom 07. Februar 2017 - VI ZB 43/16 -, juris, Rn 6; vgl. zum früheren Meinungsstreit BGH, Beschluss vom 2. November 2011 - XII ZB 458/10, FamRZ 2012, 110 Rn. 15 ff. mwN).
  • LSG Bayern, 02.12.2011 - L 15 SF 28/11

    Wegen Rechtsanwaltsvergütung gem. § 45 ff. RVG

    Auszug aus LSG Bayern, 19.02.2020 - L 12 SF 48/17
    Außerdem bestehen vorliegend Synergieeffekte, die zu berücksichtigen sind (vgl. hierzu den Grundsatzbeschluss des BayLSG vom 02.12.2011, - L 15 SF 28/11 B E -, sowie z.B. vom 10.02.2016, - L 15 SF 395/13 E - und vom 13.04.2016, - L 15 SF 270/14 E -).
  • LSG Bayern, 13.05.2013 - L 15 SF 99/12

    Rechtsanwaltsvergütung gem. § 45 ff. RVG

    Auszug aus LSG Bayern, 19.02.2020 - L 12 SF 48/17
    Voraussetzung für den Anfall der Gebühr nach Vorbemerkung 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 VV RVG, die für die Mitwirkung an Besprechungen entsteht, die auf Vermeidung und Erledigung des Verfahrens gerichtet sind, ist zunächst, dass bei beiden Gesprächspartnern Bereitschaft bestanden haben muss, das Gespräch mit der Zielsetzung einer vergleichsweisen Einigung zu führen (so schon BayLSG, Beschluss vom 13.05.2013, L 15 SF 99/12 B, RdNr. 13, Juris).
  • LSG Bayern, 15.11.2018 - L 12 SF 124/14

    Kostenrecht: Verfahrensgebühr für ein Beschwerdeverfahren im einstweiligen

    Auszug aus LSG Bayern, 19.02.2020 - L 12 SF 48/17
    Dabei hält der Senat an der mit Beschluss des BayLSG vom 05.10.2016, Az.: L 15 SF 282/15-, bestätigten Auffassung fest, dass diese Grundsätze unabhängig davon gelten, ob es sich um ein Klage- oder um ein Antragsverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes handelt (vgl. bestätigend auch Beschluss des Senats vom 15.11.2018, - L 12 SF 124/14 E -).
  • LSG Hessen, 09.11.2011 - L 2 SO 192/11

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Terminsgebühr -

    Auszug aus LSG Bayern, 19.02.2020 - L 12 SF 48/17
    Der Senat teilt allerdings nicht die Auffassung, dass bereits für das Entstehen der Gebühr ein hohes Maß an Vergleichbarkeit der Besprechung mit einem regulären Termin notwendig ist und die außergerichtlichen Gespräche konkret an Umfang und Intensität einem Gerichtstermin gleichkommen müssen (so noch BayLSG, Beschluss vom 16.12.2016, Az.: L 15 SF 63/15, juris; Hessischen Landessozialgericht, Beschluss vom 09.11.2011, Az.: L 2 SO 192/11 B).
  • BGH, 06.03.2014 - VII ZB 40/13

    Rechtsanwaltskosten: Terminsgebühr für Gespräche über eine Zustimmung zum Ruhen

    Auszug aus LSG Bayern, 19.02.2020 - L 12 SF 48/17
    Der Gesetzgeber wollte mit der in Vorbemerkung 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 RVG VV geregelten Terminsgebühr einen Anreiz dafür schaffen, dass der Rechtsanwalt nach seiner Bestellung in jeder Phase des Verfahrens zu einer möglichst frühen, der Sach- und Rechtslage entsprechenden Beendigung des Verfahrens beiträgt (BGH, Beschluss vom 6. März 2014 - VII ZB 40/13, NJW-RR 2014, 958 RdNr. 12).
  • BGH, 07.02.2017 - VI ZB 43/16

    Rechtsanwaltsgebühr: Formale Reichweite der Kostengrundentscheidung;

    Auszug aus LSG Bayern, 19.02.2020 - L 12 SF 48/17
    Durch die Neufassung dieser Vorbemerkung durch das Zweite Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - 2. KostRMoG) vom 23. Juli 2013 (BGBl I S. 2586) ist klargestellt, dass diese Terminsgebühr unabhängig davon entsteht, ob für das gerichtliche Verfahren eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist oder nicht (BGH, Beschluss vom 07. Februar 2017 - VI ZB 43/16 -, juris, Rn 6; vgl. zum früheren Meinungsstreit BGH, Beschluss vom 2. November 2011 - XII ZB 458/10, FamRZ 2012, 110 Rn. 15 ff. mwN).
  • LSG Bayern, 29.04.2016 - L 15 SF 15/14

    Erinnerungen gegen Kostenfestsetzungsbeschluss; Synergie- und

    Auszug aus LSG Bayern, 19.02.2020 - L 12 SF 48/17
    Wenn die notwendige anwaltliche Arbeit im Wesentlichen schon in einem anderen Verfahren geleistet worden ist, fällt in/im Parallelverfahren bei vergleichbarer oder sogar identischer Sach- und Rechtslage für den Rechtsanwalt weniger Arbeit an (BayLSG, Beschluss vom 29.04.2016, - L 15 SF 15/14 E -).
  • BSG, 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R

    Erstattung von isolierten Vorverfahrenskosten - keine Ersetzung der Mittelgebühr

  • LSG Bayern, 05.05.2020 - L 12 SF 180/19

    Kostenrecht: Entstehung einer fiktiven Terminsgebühr

    Ob die Terminsgebühr - wie der Beschwerdeführer meint - daneben auch nach der Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG entstanden ist, bedarf keiner Entscheidung mehr (vgl. hierzu Beschluss des Senats vom 19.02.2020, Az.: L 12 SF 48/17 E).
  • LSG Bayern, 06.07.2020 - L 12 SF 330/18

    Fiktive Terminsgebühr, Einigungsgebühr, Verfahrensgebühr, Bewilligung von

    Diese Voraussetzung lässt sich weder dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck der Vorschrift entnehmen (vgl. hierzu den Grundsatzbeschluss des Senats vom 19.02.2020, - L 12 SF 48/17 E).
  • OLG Hamm, 04.09.2020 - 25 W 148/20

    Terminsgebühr für telefonische Besprechungen der Prozessgegner vermittelt durch

    Auch hierbei handelt es sich um außergerichtliche Besprechungen i.S.d. Vorbem. 3 III VV RVG (so auch Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 24. Aufl. 2019, Vorb. 3 VV RVG Rn 193p/q; BeckOK-v. Seltmann, RVG, Edition: 48, Stand: 01.03.2020, Vorbem 3 VV RVG Rn 8; Mayer/Kroiß-Mayer, RVG, 7. Aufl. 2018, Vorbem. 3 VV RVG Rn 58; Bayerisches LSG AGS 2020, 276 juris-Rn 42 ).
  • LSG Schleswig-Holstein, 13.02.2023 - L 5 SF 30/22

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Terminsgebühr -

    Dementsprechend folgt der Senat der inzwischen als herrschend anzusehenden Rechtsprechung, wonach die Besprechungsterminsgebühr nach Vorbemerkung 3 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 VV RVG zumindest auch dann entsteht, wenn - wie im vorliegenden Fall - Telefonate zwischen Richter und beiden Hauptbeteiligten geführt werden, sofern - zu dieser Voraussetzung sogleich - Inhalt der Gespräche jeweils ein qualifiziertes auf die Erledigung des Verfahrens gerichtetes Gespräch ist (Bayerisches LSG, Beschluss vom 19. Februar 2020 - L 12 SF 48/17 E - juris Rn. 36 ff.; Müller-Rabe, a.a.O. Rn. 214 m.w.N.; Toussaint in: dems., Kostenrecht, 52. Aufl. 2022, RVG VV 3103 Rn. 23; Mayer in: Mayer/Kroß, RVG, 8. Aufl. 2021, Vorbem. 3 Rn. 58; Ahlmann, a.a.O. Rn. 62; vgl. auch Thüringer OVG, Beschluss vom 26. August 2020 - 4 VO 390/20 - juris Rn. 19; zum Rechtszustand vor dem 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz bereits Hessisches LSG, Beschluss vom 9. November 2011 - L 2 SO 192/11 B - juris Rn. 18 f.; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27. September 2017 - L 5 AS 585/15 B - juris Rn. 25 f. unter Hinweis auf BGH, Beschluss vom 10. Juli 2006 - II ZB 28/05 - juris Rn. 1, 4; a.A. noch LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26. Januar 2015 - L 2 AS 2237/14 B u.a. - juris Rn. 5; soweit das Sozialgericht wegen der a.A. auch auf den Senatsbeschluss vom 11. August 2016 - L 5 SF 92/15 E - juris Rn. 10 f. hinweist, verhält sich die Entscheidung, die auch einen anderen Sachverhalt betrifft, zu dieser Frage nicht).
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