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   LSG Bayern, 19.03.2009 - L 7 AS 64/09 B PKH   

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LSG Bayern, 19.03.2009 - L 7 AS 64/09 B PKH (https://dejure.org/2009,11729)
LSG Bayern, Entscheidung vom 19.03.2009 - L 7 AS 64/09 B PKH (https://dejure.org/2009,11729)
LSG Bayern, Entscheidung vom 19. März 2009 - L 7 AS 64/09 B PKH (https://dejure.org/2009,11729)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • openjur.de

    Sozialgerichtliches Verfahren - Prozesskostenhilfe - hinreichende Erfolgsaussichten - maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt - Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrages - neue Erkenntnisse - Kostengrundentscheidung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im Rahmen einer einstweiligen Anordnung; Entstehung von Rechtsnachteilen für den Unbemittelten bei Verzögerung der Entscheidung des Prozesskostenhilfeantrags und Unsicherheit der garantierten Effektivität des ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (37)Neu Zitiert selbst (13)

  • VGH Baden-Württemberg, 02.12.2004 - 12 S 2793/04

    Prozesskostenhilfe - maßgeblicher Zeitpunkt zur Beurteilung der Erfolgsaussichten

    Auszug aus LSG Bayern, 19.03.2009 - L 7 AS 64/09
    Zwar ist der Ansatzpunkt unzweifelhaft richtig, dass Verzögerungen, die der Prozesskostenhilfeantragsteller nicht zu vertreten hat, keinen sachlichen Grund darstellen können, den Anspruch des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu schmälern und ihn schlechter zu stellen als im Falle einer rechtzeitigen Entscheidung über das Gesuch, und daher nicht zu seinen Lasten gehen dürfen (vgl. Verwaltungsgerichtshof - VGH - Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.12.2004, Az: 12 S 2793/04).

    Es kann daher aus den aufgezeigten Gründen und aus dem Aspekt der Rechtssicherheit heraus bei der Entscheidung über die hinreichenden Erfolgsaussichten eines Prozesskostenhilfeantrags nur auf den Zeitpunkt der Entscheidungsreife ankommen (so auch Peter Schmidt, a.a.O., § 166, Rn. 40; Knittel, in; Hennig, SGG, Stand 2/2009, § 73a, Rn. 15; Kopp, VwGO, 14. Aufl., § 166, Rn. 14a; Bayer. Verwaltungsgerichtshof - BayVGH -, Beschluss vom 02.07.2007, Az.: 19 C 07.1311; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.11.2008, Az.: L 28 B 1966/08 AS ER, L 28 B 1978/08 AS PKH; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.12.2004, Az: 12 S 2793/04).

  • VGH Bayern, 02.07.2007 - 19 C 07.1311

    Prozesskostenhilfe, Beurteilungszeitpunkt, Entscheidungsreife, Ausländerbehörde,

    Auszug aus LSG Bayern, 19.03.2009 - L 7 AS 64/09
    Es kann daher aus den aufgezeigten Gründen und aus dem Aspekt der Rechtssicherheit heraus bei der Entscheidung über die hinreichenden Erfolgsaussichten eines Prozesskostenhilfeantrags nur auf den Zeitpunkt der Entscheidungsreife ankommen (so auch Peter Schmidt, a.a.O., § 166, Rn. 40; Knittel, in; Hennig, SGG, Stand 2/2009, § 73a, Rn. 15; Kopp, VwGO, 14. Aufl., § 166, Rn. 14a; Bayer. Verwaltungsgerichtshof - BayVGH -, Beschluss vom 02.07.2007, Az.: 19 C 07.1311; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.11.2008, Az.: L 28 B 1966/08 AS ER, L 28 B 1978/08 AS PKH; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.12.2004, Az: 12 S 2793/04).

    Zwischenzeitlich eintretende Ereignisse, wie z.B. die Erledigung der Hauptsache, können in einem derartigen Fall, in dem der Prozessgegner die Ursache für die Verzögerung gesetzt hat, daher nicht zu Lasten des Prozesskostenhilfeantragstellers Berücksichtigung finden (vgl. BayVGH, Beschluss vom 02.07.2007, Az.: 19 C 07.1311).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 18.11.2008 - L 28 B 1966/08

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der Erfolgsaussicht bei der Bewilligung

    Auszug aus LSG Bayern, 19.03.2009 - L 7 AS 64/09
    Ebenso wäre die durch Art. 19 Abs. 4 GG garantierte Effektivität des Rechtsschutzes für den Personenkreis der Unbemittelten in Frage gestellt, da durch die Verzögerung der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag Rechtsnachteile für den Unbemittelten entstehen würden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.03.1988, Az.: 2 BvR 233/84; Landessozialgericht - LSG - Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.11.2008, Az.: L 28 B 1966/08 AS ER, L 28 B 1978/08 AS PKH).

    Es kann daher aus den aufgezeigten Gründen und aus dem Aspekt der Rechtssicherheit heraus bei der Entscheidung über die hinreichenden Erfolgsaussichten eines Prozesskostenhilfeantrags nur auf den Zeitpunkt der Entscheidungsreife ankommen (so auch Peter Schmidt, a.a.O., § 166, Rn. 40; Knittel, in; Hennig, SGG, Stand 2/2009, § 73a, Rn. 15; Kopp, VwGO, 14. Aufl., § 166, Rn. 14a; Bayer. Verwaltungsgerichtshof - BayVGH -, Beschluss vom 02.07.2007, Az.: 19 C 07.1311; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.11.2008, Az.: L 28 B 1966/08 AS ER, L 28 B 1978/08 AS PKH; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.12.2004, Az: 12 S 2793/04).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 04.02.2005 - 1 O 388/04

    Prozesskostenhilfe; Erfolgsaussichten; maßgeblicher Zeitpunkt;

    Auszug aus LSG Bayern, 19.03.2009 - L 7 AS 64/09
    Sofern die Ansicht vertreten wird, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussichten grundsätzlich der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung sei und ein früherer Zeitpunkt allenfalls dann maßgeblich sei, wenn sich die Entscheidung über den Antrag verzögert habe, also das Gericht nicht rechtzeitig über den Prozesskostenhilfeantrag entschieden habe (vgl. OVG für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Beschlüsse vom 04.02.2005, Az.: 1 O 386/04 und 1 O 388/04), und eine Änderung zum Nachteil des Antragsstellers eingetreten sei (vgl. Leitherer, in Meyer-Ladewig, Keller, Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 73a, Rn. 7d), kann auch dies nicht völlig überzeugen.
  • BVerfG, 19.12.2007 - 1 BvR 1984/06

    Verletzung des Willkürverbots durch schlechthin unhaltbare amtsgerichtliche

    Auszug aus LSG Bayern, 19.03.2009 - L 7 AS 64/09
    Denn dann liefe ein Antragsteller auf Prozesskostenhilfe trotz zunächst bestehender hinreichender Erfolgsaussichten seines Rechtsschutzbegehrens und trotz Bestehens von Bedürftigkeit Gefahr, dass die Erfolgsaussichten aufgrund nachträglich eintretender Änderungen abweichend beurteilt würden und er die dann möglicherweise bereits angefallenen Kosten für seinen anwaltlichen Beistand selbst tragen müsste, wobei die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe trotz des noch offenen Prozesskostenhilfeantrags umso nachvollziehbarer wird, umso länger im Verfahren über den Prozesskostenhilfeantrag im Widerspruch zu dem für die Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag zu beachtenden Beschleunigungsgebot (vgl. Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Beschlüsse vom 14.10.2003, Az.: 1 BvR 901/03, und vom 19.12.2007, Az.:1 BvR 1984/06, 1 BvR 1985/06, 1 BvR 2131/07, 1 BvR 2132/07, 1 BvR 2139/07) nicht entschieden wird.
  • BVerfG, 13.03.1990 - 2 BvR 94/88

    Gleichheitssatz - Prozeßkostenhilfe - Erfolgsaussichten - Ungeklärte Rechtsfragen

    Auszug aus LSG Bayern, 19.03.2009 - L 7 AS 64/09
    Dies hätte eine verfassungsrechtlich nicht zu legitimierende Ungleichbehandlung Unbemittelter im Vergleich zu Bemittelten zur Folge, was einen Verstoß gegen das Gebot der Rechtsschutzgleichheit (Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz - GG -) darstellen würde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.03.1990, Az.: 2 BvR 94/88).
  • OVG Niedersachsen, 17.01.2005 - 2 PA 108/05

    Schriftformerfordernis einer E-Mail ; Erforderlichkeit einer elektronischen

    Auszug aus LSG Bayern, 19.03.2009 - L 7 AS 64/09
    m.w.N.), gegebenenfalls sogar des Beschwerdegerichts seien (vgl. Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht - OVG -, Beschluss vom 17.01.2005, Az.: 2 PA 108/05, m.w.N.), müssten alle Änderungen berücksichtigt werden, die bis zur Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag eintreten.
  • LSG Rheinland-Pfalz, 10.06.2008 - L 5 ER 91/08

    Sozialgerichtliches Verfahren - Zulässigkeit - Beschwerde - außergerichtliche

    Auszug aus LSG Bayern, 19.03.2009 - L 7 AS 64/09
    Wenn sich das LSG Rheinland-Pfalz im Beschluss vom 10.06.2008, Az.: L 5 ER 91/08 AS, L 5 B 107/08 AS, auf den sich auch der Beschwerdeführer im Schriftsatz vom 06.03.2009 beruft, bei der Prüfung der hinreichenden Erfolgsaussichten darauf stützt, dass das dortige Gerichtsverfahren, soweit nach der Erledigung der Hauptsache noch eine Kostengrundentscheidung zu treffen gewesen sei, deshalb Aussicht auf Erfolg gehabt habe, weil es nahe gelegen habe, die dortige Antragsgegnerin zur Erstattung jedenfalls eines Teils der außergerichtlichen Kosten zu verurteilen, kann sich der Senat dieser Argumentation nicht anschließen.
  • LSG Bayern, 29.08.2008 - L 7 B 662/08

    Übernahme der für angemessen erachteten Kosten für Unterkunft und

    Auszug aus LSG Bayern, 19.03.2009 - L 7 AS 64/09
    Dass - anders als für die Beurteilung der hinreichenden Erfolgsaussichten - für die Feststellung der subjektiven Voraussetzungen, d.h. der Bedürftigkeit, der Zeitpunkt der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag (durch das Erstgericht, bei Durchführung eines Beschwerdeverfahrens der Zeitpunkt der Entscheidung durch das Beschwerdegericht, vgl. Bayerisches LSG, Beschluss vom 29.08.2008, Az.: L 7 B 662/08 AS PKH) maßgeblich ist, nicht aber der Zeitpunkt der Entscheidungsreife durch das Erstgericht, stellt kein Argument dafür dar, den maßgeblichen Zeitpunkt der Beurteilung der hinreichenden Erfolgsaussichten auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung festzulegen.
  • BVerfG, 14.10.2003 - 1 BvR 901/03

    Verletzung von GG Art 19 Abs 4 durch überlange Dauer eines

    Auszug aus LSG Bayern, 19.03.2009 - L 7 AS 64/09
    Denn dann liefe ein Antragsteller auf Prozesskostenhilfe trotz zunächst bestehender hinreichender Erfolgsaussichten seines Rechtsschutzbegehrens und trotz Bestehens von Bedürftigkeit Gefahr, dass die Erfolgsaussichten aufgrund nachträglich eintretender Änderungen abweichend beurteilt würden und er die dann möglicherweise bereits angefallenen Kosten für seinen anwaltlichen Beistand selbst tragen müsste, wobei die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe trotz des noch offenen Prozesskostenhilfeantrags umso nachvollziehbarer wird, umso länger im Verfahren über den Prozesskostenhilfeantrag im Widerspruch zu dem für die Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag zu beachtenden Beschleunigungsgebot (vgl. Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Beschlüsse vom 14.10.2003, Az.: 1 BvR 901/03, und vom 19.12.2007, Az.:1 BvR 1984/06, 1 BvR 1985/06, 1 BvR 2131/07, 1 BvR 2132/07, 1 BvR 2139/07) nicht entschieden wird.
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 04.02.2005 - 1 O 386/04

    Prozesskostenhilfe; Erfolgsaussichten; maßgeblicher Zeitpunkt;

  • BVerfG, 17.03.1988 - 2 BvR 233/84

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Gewährung von Prozeßkostenhilfe im

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 03.06.2005 - 1 O 55/05
  • LSG Berlin-Brandenburg, 06.04.2011 - L 5 AS 397/10

    Prozesskostenhilfe, maßgeblicher Zeitpunkt für die hinreichende Erfolgsaussicht,

    Die Entscheidungsreife tritt erst ein, wenn der vollständige Antrag auf Prozesskostenhilfe in der durch § 117 Abs. 1 ZPO vorgegebenen Form einschließlich der gem § 117 Abs. 2 ZPO erforderlichen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und der nötigen Belege eingegangen ist und das Gericht dem Prozessgegner gem § 118 Abs. 1 S 1 ZPO angemessene Zeit zur Stellungnahme und erforderlichenfalls den Beteiligten gem § 118 Abs. 2 ZPO die Gelegenheit gegeben hat, ihre tatsächlichen Behauptungen glaubhaft zu machen (vgl LSG München vom 19.3.2009 - L 7 AS 64/09 B PKH).

    Erkenntnisse, die sich nach dem Zeitpunkt der Entscheidungsreife und vor der gerichtlichen Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ergeben, sind für die Entscheidung zur Prozesskostenhilfe ohne Bedeutung (Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 19. März 2009, L 7 AS 64/09 B PKH; Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 21. Oktober 2010, L 7 SO 67/10 B).

    Die Entscheidungsreife tritt erst ein, wenn der vollständige Prozesskostenhilfeantrag in der durch § 117 Abs. 1 ZPO vorgegebenen Form einschließlich der gemäß § 117 Abs. 2 ZPO erforderlichen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und der nötigen Belege eingegangen ist und das Gericht dem Prozessgegner gemäß § 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO angemessene Zeit zur Stellungnahme und erforderlichenfalls den Beteiligten gemäß § 118 Abs. 2 ZPO die Gelegenheit gegeben hat, ihre tatsächlichen Behauptungen glaubhaft zu machen (Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 19. März 2009, L 7 AS 64/09 B PKH; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. April 2010, L 11 R 6027/09 B).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 19.12.2013 - L 19 AS 1769/13

    Prozesskostenhilfe

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der Erfolgsaussicht ist in der Regel der Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs (vgl. hierzu Beschluss des Senats vom 20.09.2011 - L 19 AS 1509/11 B ER, L 19 AS 1510/11 B, Rn. 19; Bayerisches LSG Beschluss vom 19.03.2009 - L 7 AS 64/09 B PKH, Rn. 14).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 23.03.2011 - L 5 AS 2297/10

    Sozialgerichtliches Verfahren - Prozesskostenhilfe - maßgeblicher Zeitpunkt für

    Die Entscheidungsreife tritt erst ein, wenn der vollständige Antrag auf Prozesskostenhilfe in der durch § 117 Abs. 1 ZPO vorgegebenen Form einschließlich der gemäß § 117 Abs. 2 ZPO erforderlichen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und der nötigen Belege eingegangen ist und das Gericht dem Prozessgegner gemäß § 118 Abs. 1 S 1 ZPO angemessene Zeit zur Stellungnahme und erforderlichenfalls den Beteiligten gemäß § 118 Abs. 2 ZPO die Gelegenheit gegeben hat, ihre tatsächlichen Behauptungen glaubhaft zu machen (vgl LSG München vom 19.3.2009 - L 7 AS 64/09 B PKH).

    Erkenntnisse, die sich nach dem Zeitpunkt der Entscheidungsreife und vor der gerichtlichen Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ergeben, sind für die Entscheidung zur Prozesskostenhilfe ohne Bedeutung (Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 19. März 2009, L 7 AS 64/09 B PKH; Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 21. Oktober 2010, L 7 SO 67/10 B).

    Die Entscheidungsreife tritt erst ein, wenn der vollständige Antrag auf Prozesskostenhilfe in der durch § 117 Abs. 1 ZPO vorgegebenen Form einschließlich der gemäß § 117 Abs. 2 ZPO erforderlichen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und der nötigen Belege eingegangen ist und das Gericht dem Prozessgegner gemäß § 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO angemessene Zeit zur Stellungnahme und erforderlichenfalls den Beteiligten gemäß § 118 Abs. 2 ZPO die Gelegenheit gegeben hat, ihre tatsächlichen Behauptungen glaubhaft zu machen (Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 19. März 2009, L 7 AS 64/09 B PKH; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. April 2010, L 11 R 6027/09 B).

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