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   LSG Bayern, 19.04.2011 - L 15 VG 29/09   

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LSG Bayern, 19.04.2011 - L 15 VG 29/09 (https://dejure.org/2011,17111)
LSG Bayern, Entscheidung vom 19.04.2011 - L 15 VG 29/09 (https://dejure.org/2011,17111)
LSG Bayern, Entscheidung vom 19. April 2011 - L 15 VG 29/09 (https://dejure.org/2011,17111)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht

  • openjur.de

    Asylbewerberleistung - Kostenerstattung - Nachrangigkeit von § 3 AsylbLG bei Grundrente nach OEG - kein Rückgriff auf Regelungen der Sozialhilfe zum Einkommenseinsatz - Grundrente als Einkommen iS von § 7 Abs 1 AsylbLG - Doppelfunktion

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rückgriff auf Regelungen des allgemeinen Sozialhilferechts zum Einkommen kommt i.R.d. Leistungsrechts des § 3 AsylbLG nicht in Betracht; Erstattung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz; Nachrangigkeit gegenüber einer Grundrente nach dem OEG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erstattung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz; Nachrangigkeit gegenüber einer Grundrente nach dem OEG

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 11.07.2006 - 1 BvR 293/05

    Anrechnung von Schmerzensgeld auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

    Auszug aus LSG Bayern, 19.04.2011 - L 15 VG 29/09
    Verfassungsrecht gebietet nicht, dass die Grundrente nach dem OEG nicht als Einkommen im Sinn von § 7 Abs. 1 AsylbLG anzusehen ist (Erörterung von BVerfGE 116, 229).

    Allerdings, so das Sozialgericht in der Begründung weiter, müsse angesichts des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 11.07.2006 - 1 BvR 293/05 (= BVerfGE 116, 229) § 7 Abs. 5 AsylbLG analog angewandt werden.

    In der Entscheidung BVerfGE 116, 229 hat das Bundesverfassungsgericht eingeräumt, es stehe im sozialpolitischen Ermessen des Gesetzgebers, für Asylbewerber ein eigenes Konzept zur Sicherung ihres Lebensbedarfs zu entwickeln und dabei auch Regelungen über die Gewährung von Leistungen abweichend vom Recht der Sozialhilfe zu treffen.

    Insbesondere sei es dem Gesetzgeber nicht verwehrt, Art und Umfang von Sozialleistungen an Ausländer grundsätzlich von der voraussichtlichen Dauer ihres Aufenthalts in Deutschland abhängig zu machen (BVerfGE 116, 229 ).

    Somit ist sowohl der einhelligen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung als auch dem Beschluss BVerfGE 116, 229 zu entnehmen, dass das Leistungsrecht des AsylbLG in sich abgeschlossen und autark ist.

    Auf die Entscheidung BVerfGE 116, 229 hat der Gesetzgeber reagiert, indem durch Artikel 6 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (BGBl I S. 1970, 2007) an § 7 AsylbLG folgender Absatz 5 angefügt worden ist:.

    Unter Bezugnahme auf die Entscheidung BVerfGE 116, 229 ist es zum Ergebnis gekommen, ebenso wie das Schmerzensgeld nehme auch die Grundrente nach dem OEG eine Sonderstellung ein, indem sie praktisch ausschließlich immateriellen Schaden kompensieren solle.

    aa) Die Entscheidung BVerfGE 116, 229 zeigt unzweifelhaft, dass das Bundesverfassungsgericht trotz der erheblichen Leistungsreduzierung im Rahmen von § 3 AsylbLG im Vergleich zum Sozialhilfeniveau keine Bedenken im Hinblick auf das Grundrecht auf eine menschenwürdige Existenz hegt (a.A. Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN unter Berufung auf zwei Rechtsgutachten, BTDrucks 16/10837, S. 7).

    Denn hätte das Bundesverfassungsgericht Zweifel, ob das konkret vorliegende Sozialsystem für Asylbewerber im weiteren Sinn dem Grundrecht auf eine menschenwürdige Existenz gerecht wird, hätte es mit Sicherheit dieses System nicht auf der generellen Ebene so wie geschehen gebilligt (BVerfGE 116, 229 ); es hätte nicht nur punktuell Kritik geübt, sondern die Unvereinbarkeit mit dem fundamentalen Menschenrecht auch zur Sprache gebracht.

    Weiter muss unterstrichen werden, dass nach der Entscheidung BVerfGE 116, 229 grundsätzlich auch eine Andersbehandlung der vom AsylbLG erfassten Personen gegenüber den Sozialhilfeempfängern zulässig ist.

    bb) Aus der Entscheidung BVerfGE 116, 229 darf nicht gefolgert werden, die Schlechterstellung der Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG in Bezug auf die Behandlung der Grundrente nach dem OEG verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weswegen die Grundrente anrechnungsfrei bleiben müsse.

    Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, aus Schmerzensgeld gebildetes Vermögen dürfe deswegen nicht eingesetzt werden, weil dem Schmerzensgeld eine Sonderstellung innerhalb der sonstigen Einkommens- und Vermögensarten zukomme (vgl. BVerfGE 116, 229 ).

    Aus der Entscheidung BVerfGE 116, 229 darf angesichts dessen der Schluss gezogen werden, dass alle Zuflüsse, die nach ihrer gesetzliche Funktion nicht der Deckung des materiellen Bedarfs dienen, eine solche Sonderstellung einnehmen.

    BVerfGE 116, 229 knüpft vielmehr an das Charakteristikum des Schmerzensgelds an, dass es überhaupt keine materielle Komponente - auch nicht pauschaliert oder typisiert - aufweist.

    72 Das Ergebnis ist deshalb, dass signifikante Unterschiede zwischen Schmerzensgeld und Grundrente bestehen, die dazu führen, dass die Grundrente nicht entsprechend der Entscheidung BVerfGE 116, 229 zu behandeln ist.

    Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit müssen schon aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit und Gewaltenteilung größte Zurückhaltung walten lassen, die Entscheidung BVerfGE 116, 229 extensiv auszulegen und ihren Anwendungsbereich auszudehnen.

    Zudem handelt es sich bei BVerfGE 116, 229 zweifellos um ein Ausnahmejudikat.

    Vor diesem Hintergrund wäre es verfehlt, den Beschluss BVerfGE 116, 229 großzügig auf andere, wenn auch in gewissem Umfang vergleichbare Fallgestaltungen anzuwenden.

  • BVerfG, 14.03.2000 - 1 BvR 284/96

    Kriegsbeschädigtengrundrente

    Auszug aus LSG Bayern, 19.04.2011 - L 15 VG 29/09
    Obwohl ihre immaterielle Komponente faktisch immer mehr in den Vordergrund getreten ist, besitzt die Grundrente nach dem OEG rechtlich noch immer eine Doppelfunktion; sie gleicht neben dem immateriellen Schaden auch materiellen Mehraufwand aus (Bezugnahme auf BVerfGE 102, 41).

    69 In BVerfGE 102, 41 hatte sich das Bundesverfassungsgericht ausführlich zum Wesen der Grundrente geäußert (BVerfGE 102, 41 ): Anders als die sonstigen nach dem BVG gewährten Leistungen habe die Grundrente für Beschädigte nach § 31 Abs. 1 Satz 1 BVG neben einer materiellen eine besondere immaterielle Komponente.

    Der 4. Senat des BSG hat in SozR 4-2600 § 93 Nr. 2, Rn. 29, unter Berufung auf BVerfGE 102, 41 gemeint, die weitere Ausgestaltung des Leistungsrechts des BVG habe dazu geführt, das durch kontinuierliche Erweiterung des Leistungskatalogs in zunehmenden Maß fast jeder schädigungsbedingte Mehraufwand abgedeckt worden sei, so dass er nicht mehr aus der Grundrente zu begleichen sei.

    Trotz aller Faktizität bleibt daher in Übereinstimmung mit BVerfGE 102, 41 festzustellen, dass die Grundrente immer noch (typisierend und pauschaliert) auch der Deckung materieller Aufwendungen dient.

  • BSG, 10.04.2003 - B 4 RA 32/02 R

    Zusammentreffen von Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung mit

    Auszug aus LSG Bayern, 19.04.2011 - L 15 VG 29/09
    Beim Schmerzensgeld habe das Bundesverfassungsgericht auf dessen besondere Funktion abgestellt, nicht der Deckung des materiellen Bedarfs, den das AsylbLG im Auge habe, zu dienen, sondern der Abdeckung eines Schadens immaterieller Art. Das treffe nahezu auch für die Grundrente zu; das Sozialgericht hat insoweit auf ein Urteil des BSG vom 10.04.2003 - B 4 RA 32/02 R verwiesen.

    Der 4. Senat des BSG hat in SozR 4-2600 § 93 Nr. 2, Rn. 29, unter Berufung auf BVerfGE 102, 41 gemeint, die weitere Ausgestaltung des Leistungsrechts des BVG habe dazu geführt, das durch kontinuierliche Erweiterung des Leistungskatalogs in zunehmenden Maß fast jeder schädigungsbedingte Mehraufwand abgedeckt worden sei, so dass er nicht mehr aus der Grundrente zu begleichen sei.

  • BSG, 28.07.1999 - B 9 VG 6/98 R

    Beschädigtengrundrente - bedarfsorientiertes Einkommen - anrechenbares Einkommen

    Auszug aus LSG Bayern, 19.04.2011 - L 15 VG 29/09
    Auch das BSG habe in der vom Kläger zitierten Entscheidung aus dem Jahr 1999 - B 9 VG 6/98 R dargelegt, die Grundrente diene nicht dem allgemeinen Lebensunterhalt und solle nicht den Lebensunterhalt des Beschädigten und seiner Familie sicherstellen, auch wenn sie die durch die körperliche Beeinträchtigung bedingten Mehraufwendungen und Ausgaben ausgleichen solle.

    Der 9. Senat des BSG hatte sich kurz vor dieser Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts dazu geäußert (Urteil vom 28.07.1999 - B 9 VG 6/98 R, Rn. 20 bis 22, 25): Die Grundrente nach dem BVG - auch die über das OEG vermittelte Grundrente - diene nicht dem allgemeinen Lebensunterhalt, sondern sei Entschädigung für die körperliche Beeinträchtigung und solle die hierdurch bedingten Mehraufwendungen und Ausgaben ausgleichen.

  • BGH, 29.11.1994 - VI ZR 93/94

    Bemessung des Schmerzensgeldes bei vorsätzlicher Rechtsgutverletzung

    Auszug aus LSG Bayern, 19.04.2011 - L 15 VG 29/09
    Einen so verstandenen Beitrag zur materiellen Existenzsicherung leistet die Grundrente; darin unterscheidet sie sich vom Schmerzensgeld (vgl. zu dessen Zweck BGHZ 128, 117).
  • Drs-Bund, 11.11.2008 - BT-Drs 16/10837
    Auszug aus LSG Bayern, 19.04.2011 - L 15 VG 29/09
    aa) Die Entscheidung BVerfGE 116, 229 zeigt unzweifelhaft, dass das Bundesverfassungsgericht trotz der erheblichen Leistungsreduzierung im Rahmen von § 3 AsylbLG im Vergleich zum Sozialhilfeniveau keine Bedenken im Hinblick auf das Grundrecht auf eine menschenwürdige Existenz hegt (a.A. Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN unter Berufung auf zwei Rechtsgutachten, BTDrucks 16/10837, S. 7).
  • BSG, 13.11.2008 - B 14 AS 24/07 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für

    Auszug aus LSG Bayern, 19.04.2011 - L 15 VG 29/09
    Insoweit hat das Sozialgericht auf ein Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 13.11.2008 - B 14 AS 24/07 R verwiesen, wonach der Gesetzgeber für Asylbewerber ein eigenes Konzept zur Sicherung des Lebensbedarfs entwickelt habe und der Zweck des AsylbLG der sei, keine leistungsrechtlichen Anreize zur Einreise und zum Verbleib von Ausländern zu bieten.
  • LSG Bayern, 20.12.2011 - L 15 VS 14/08

    Hilfsmittelversorgung - Übernahme von Reparaturkosten der behindertengerechten

    Die Grundrente bezweckt auch den Ausgleich materieller Schäden (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 19.04.2011 - L 15 VG 29/09 unter Verweisung auf BVerfGE 102, 41 und BSG, Urteil vom 28.07.1999 - B 9 VG 6/98 R, Rn. 20 bis 22, 25).
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