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   LSG Bayern, 19.07.2018 - L 11 AS 329/18 B ER   

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https://dejure.org/2018,23545
LSG Bayern, 19.07.2018 - L 11 AS 329/18 B ER (https://dejure.org/2018,23545)
LSG Bayern, Entscheidung vom 19.07.2018 - L 11 AS 329/18 B ER (https://dejure.org/2018,23545)
LSG Bayern, Entscheidung vom 19. Juli 2018 - L 11 AS 329/18 B ER (https://dejure.org/2018,23545)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Eilverfahren für SGB-II-Leistungen; Leistungsausschluss für EU-Bürger; Fortgeltung der Arbeitnehmereigenschaft

  • rewis.io

    Fortgeltung der Arbeitnehmereigenschaft

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RL 2004/38/EG Art. 7 Abs. 3
    Eilverfahren für SGB-II -Leistungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (15)

  • SG Nürnberg, 22.08.2018 - S 13 AS 71/18

    Leistungen nach dem SGB II für arbeitsunfähige EU-Ausländer mit

    Auszug aus LSG Bayern, 19.07.2018 - L 11 AS 329/18
    Über die dagegen beim Sozialgericht Nürnberg (SG) erhobene Klage (S 13 AS 71/18) ist bislang nicht entschieden.

    Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die vom Ag vorgelegten Verwaltungsakten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz - auch die des Verfahrens S 13 AS 71/18 - Bezug genommen.

    Nachdem der Ag zwischenzeitlich mit Widerspruchsbescheid vom 17.01.2018 über den Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid vom 15.11.2017 entschieden und der ASt dagegen eine Klage beim SG (S 13 AS 71/18) erhoben hat, stellt dieses Verfahren das maßgebliche Hauptsacheverfahren dar.

  • BVerfG, 12.05.2005 - 1 BvR 569/05

    Verletzung des Grundrechts auf wirksamen Rechtsschutz (GG Art 19 Abs 4)

    Auszug aus LSG Bayern, 19.07.2018 - L 11 AS 329/18
    An das Vorliegen des Anordnungsgrundes sind dann weniger strenge Anforderungen zu stellen, wenn bei der Prüfung der Sach- und Rechtslage in dem vom BVerfG vorgegebenen Umfang (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 - Breith 2005, 803) das Obsiegen in der Hauptsache sehr wahrscheinlich ist.

    Für eine Entscheidung aufgrund einer sorgfältigen und hinreichend substantiierten Folgenabwägung ist nur dann Raum, wenn eine - nach vorstehenden Maßstäben durchzuführende - Rechtmäßigkeitsprüfung auch unter Berücksichtigung der Kürze der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren regelmäßig zur Verfügung stehenden Zeit nicht verwirklicht werden kann, was vom zur Entscheidung berufenen Gericht erkennbar darzulegen ist (vgl zum Ganzen auch: BVerfG, Beschluss vom 14.09.2016 - 1 BvR 1335/13; Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 - Breith 2005, 803; weniger eindeutig: BVerfG, Beschluss vom 06.08.2014 - 1 BvR 1453/12 - juris).

  • BVerfG, 14.09.2016 - 1 BvR 1335/13

    Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung von Eilrechtsschutz gegen die sofortige

    Auszug aus LSG Bayern, 19.07.2018 - L 11 AS 329/18
    Soweit existenzsichernde Leistungen in Frage stehen und deshalb eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in den Grundrechten, die durch eine der Klage stattgebende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, droht, ist eine Versagung der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nur dann möglich, wenn die Sach- und Rechtslage abschließend geklärt ist (vgl BVerfG, Beschluss vom 14.09.2016 - 1 BvR 1335/13 - juris); eine lediglich summarische Prüfung genügt nicht.

    Für eine Entscheidung aufgrund einer sorgfältigen und hinreichend substantiierten Folgenabwägung ist nur dann Raum, wenn eine - nach vorstehenden Maßstäben durchzuführende - Rechtmäßigkeitsprüfung auch unter Berücksichtigung der Kürze der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren regelmäßig zur Verfügung stehenden Zeit nicht verwirklicht werden kann, was vom zur Entscheidung berufenen Gericht erkennbar darzulegen ist (vgl zum Ganzen auch: BVerfG, Beschluss vom 14.09.2016 - 1 BvR 1335/13; Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 - Breith 2005, 803; weniger eindeutig: BVerfG, Beschluss vom 06.08.2014 - 1 BvR 1453/12 - juris).

  • LSG Bayern, 20.06.2016 - L 16 AS 284/16

    Leistungsbezug in Abhängigkeit vom Aufenthaltsrecht

    Auszug aus LSG Bayern, 19.07.2018 - L 11 AS 329/18
    Dagegen hat der Ag am 12.04.2018 Beschwerde beim Bayerischen Landessozialgericht (LSG) eingelegt und unter dem 12.06.2018 zur Begründung ausgeführt, man schließe sich der Auffassung des 16. Senats des LSG (Beschluss vom 20.06.2016 - L 16 AS 284/16 B ER) an, wonach die Fortgeltung der Arbeitnehmereigenschaft zeitlichen Grenzen unterliege.

    Das BSG hat hierzu im Urteil vom 13.07.2017 (B 4 AS 17/16 R - juris) unter Verweis auf den Beschluss des BayLSG vom 20.06.2016 (L 16 AS 284/16 B ER - juris) und Dienelt in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Aufl 2016, § 2 FreizügG/EU Rn 107 ff einerseits sowie Oberhäuser in Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl 2016, § 2 FreizügG/EU Rn 38 andererseits die Frage offen gelassen, ob die Fortgeltung der Arbeitnehmereigenschaft einer festen zeitlichen Grenze unterliege und diese nach einem Zeitraum von zwei Jahren zu ziehen sei, wie dies teilweise unter Verweis auf die Entstehungsgeschichte des Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38/EG vertreten werde.

  • LSG Bayern, 19.07.2017 - L 11 AS 439/17

    Verpflichtung zur vorläufigen Erbringung von Leistungen im Rahmen einer

    Auszug aus LSG Bayern, 19.07.2018 - L 11 AS 329/18
    Eine im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens mögliche (vorläufige) Herabsetzung des Betrages der einstweilen zugesprochenen Leistungen um bis zu 30 vH (vgl dazu zuletzt Beschluss des Senates vom 19.07.2017 - L 11 AS 439/17 B ER - juris) ist im Hinblick auf die bereits erfolgte Auszahlung nicht (mehr) angezeigt.
  • LSG Mecklenburg-Vorpommern, 12.09.2013 - L 8 AS 378/12
    Auszug aus LSG Bayern, 19.07.2018 - L 11 AS 329/18
    Es kann aber im Hinblick auf obige Ausführungen offen bleiben, ob die Auslegung des Hinweises am Ende des Bescheides, die Gewährung der Leistungen erfolge unter Umsetzung des Beschlusses des SG, dazu führt, dass lediglich ein Ausführungsbescheid anzunehmen wäre, oder eine Rücknahme des Bescheides vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens gar nicht in Betracht kommen und dieser einen Rechtsgrund für das vorläufige Behaltendürfen der Leistungen darstellen könnte, so dass auch aus diesem Grund die Beschwerde ohne Erfolg wäre (vgl zu dieser Problematik: LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 12.09.2013 - L 8 AS 378/12 B ER - juris).
  • BVerfG, 25.10.1988 - 2 BvR 745/88

    Eidespflicht

    Auszug aus LSG Bayern, 19.07.2018 - L 11 AS 329/18
    Das ist etwa dann der Fall, wenn dem ASt ohne eine solche Anordnung schwere und unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstehen, zu deren Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (so BVerfG, Beschluss vom 25.10.1998 - 2 BvR 745/88 - BVerfGE 79, 69 (74); Beschluss vom 19.10.1977 - 2 BvR 42/76 - BVerfGE 46, 166 (179); Beschluss vom 22.11.2002 - 2 BvR 745/88 - NJW 2003, 1236).
  • BVerfG, 22.11.2002 - 1 BvR 1586/02

    Zur Versagung vorläufigen Rechtsschutzes zur Erlangung der Versorgung eines

    Auszug aus LSG Bayern, 19.07.2018 - L 11 AS 329/18
    Das ist etwa dann der Fall, wenn dem ASt ohne eine solche Anordnung schwere und unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstehen, zu deren Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (so BVerfG, Beschluss vom 25.10.1998 - 2 BvR 745/88 - BVerfGE 79, 69 (74); Beschluss vom 19.10.1977 - 2 BvR 42/76 - BVerfGE 46, 166 (179); Beschluss vom 22.11.2002 - 2 BvR 745/88 - NJW 2003, 1236).
  • BVerfG, 14.02.2017 - 1 BvR 2507/16

    Verfassungsbeschwerde betreffend die Ablehnung eines Antrags auf Gewährung von

    Auszug aus LSG Bayern, 19.07.2018 - L 11 AS 329/18
    Der Senat sieht dies als schwierige und umstrittene Rechtsfrage der Hauptsache an, die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes keiner grundsätzlichen Klärung zugeführt werden kann (vgl dazu auch BVerfG, Beschluss vom 14.02.2017 - 1 BvR 2507/16 - juris).
  • BSG, 13.07.2017 - B 4 AS 17/16 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer bei

    Auszug aus LSG Bayern, 19.07.2018 - L 11 AS 329/18
    Das BSG hat hierzu im Urteil vom 13.07.2017 (B 4 AS 17/16 R - juris) unter Verweis auf den Beschluss des BayLSG vom 20.06.2016 (L 16 AS 284/16 B ER - juris) und Dienelt in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Aufl 2016, § 2 FreizügG/EU Rn 107 ff einerseits sowie Oberhäuser in Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl 2016, § 2 FreizügG/EU Rn 38 andererseits die Frage offen gelassen, ob die Fortgeltung der Arbeitnehmereigenschaft einer festen zeitlichen Grenze unterliege und diese nach einem Zeitraum von zwei Jahren zu ziehen sei, wie dies teilweise unter Verweis auf die Entstehungsgeschichte des Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38/EG vertreten werde.
  • BSG, 28.10.2009 - B 14 AS 62/08 R

    Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Abgrenzung von Einkommen und

  • LSG Bayern, 08.02.2013 - L 11 AS 21/13

    Kosten der Unterkunft und Heizung.

  • BSG, 31.10.2007 - B 14/11b AS 59/06 R

    Arbeitslosengeld II - befristeter Zuschlag nach Arbeitslosengeldbezug -

  • BVerfG, 19.10.1977 - 2 BvR 42/76

    Effektivität des Rechtsschutzes in sozialgerichtlichen Verfahren

  • BVerfG, 06.08.2014 - 1 BvR 1453/12

    Nichtannahmebeschluss: Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Bedürftigkeit im

  • LSG Baden-Württemberg, 17.10.2018 - L 7 SO 3150/18

    Sozialgerichtliches Verfahren - einstweiliger Rechtsschutz - einstweilige

    Für die Auffassung, dass auch bei Aufhebung der erstinstanzlichen Anordnung im Beschwerdeverfahren kein Rückzahlungsanspruch bestehe, sondern dass dieser erst mit der rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren entstehe und deswegen für eine Beschwerde der Behörde kein Rechtsschutzbedürfnis bestehe (LSG Bayern, Beschluss vom 25. Juni 2018 - L 8 SO 49/18 B ER - juris Rdnr. 22; a.A. wohl LSG Bayern, Beschluss vom 19. Juli 2018 - L 11 AS 329/18 B ER - juris Rdnr. 7, 18, das [unausgesprochen] keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der Beschwerde der Behörde auch hinsichtlich bereits ausgezahlter Leistungen hat), besteht keine Rechtsgrundlage (vgl. Bundesverwaltungsgericht [BVerwG], Urteil vom 13. Juni 1985 - 2 C 56/82 - juris Rdnr. 22; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 86b Rdnr. 49).
  • LSG Bayern, 26.02.2019 - L 11 AS 899/18

    Aufenthaltserlaubnis, Leistungen, Arbeitslosengeld, Bescheid, Arbeitnehmer,

    Es kann aber im Hinblick auf obige Ausführungen offen bleiben, ob die Auslegung des Hinweises am Ende des Bescheides, die Gewährung der Leistungen erfolge unter Umsetzung des Beschlusses des SG, dazu führt, dass lediglich ein Ausführungsbescheid anzunehmen wäre, oder eine Rücknahme des Bescheides nicht in Betracht kommen und dieser einen Rechtsgrund für das vorläufige Behaltendürfen der Leistungen darstellen könnte (vgl zu dieser Problematik: Beschluss des Senats vom 19.07.2018 - L 11 AS 329/18 B ER mit Hinweis auf LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 12.09.2013 - L 8 AS 378/12 B ER - juris).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 19.10.2023 - L 6 AS 873/23
    Die seitens des Antragsgegners zu treffende Entscheidung betrifft einen neuen Bewilligungszeitraum und damit ein anderes Rechtsverhältnis als das hier streitbefangene (vgl. zur Maßgeblichkeit des entsprechenden Hauptsacheverfahrens für den Streitgegenstand im Eilverfahren LSG Bayern, Beschluss vom 19.07.2018, L 11 AS 329/18 B ER, juris Rn. 9).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.04.2022 - L 6 AS 215/22

    Unbegründetheit der Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Gewährung

    Sofern die Antragstellerin mit der Beschwerde auch (höhere) Leistungen für die Zeit ab Februar 2022 begehren sollte, sind diese Gegenstand des Bescheides vom 04.04.2022, der einen neue Bewilligungszeitraum und damit ein anderes Rechtsverhältnis als das hier gegebenenfalls vorläufig zu regelnde betrifft (vgl. zur Maßgeblichkeit des entsprechenden Hauptsacheverfahrens für den Streitgegenstand im Eilverfahren Landessozialgericht [LSG] Bayern, Beschluss vom 19.07.2018, L 11 AS 329/18 B ER, juris Rn. 9 sowie z.B. LSG Nordrhein-Westfalen vom 04.04.2022, L 19 AS 250/22 B ER).
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