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   LSG Bayern, 20.04.2016 - L 2 P 69/13   

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LSG Bayern, 20.04.2016 - L 2 P 69/13 (https://dejure.org/2016,30976)
LSG Bayern, Entscheidung vom 20.04.2016 - L 2 P 69/13 (https://dejure.org/2016,30976)
LSG Bayern, Entscheidung vom 20. April 2016 - L 2 P 69/13 (https://dejure.org/2016,30976)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen; Reparaturkosten für eine elektrische Tür

  • rewis.io

    Keine Übernahme von Reparaturkosten einer Maßnahme zur Verbesserung des individuellen Wohnumfelds nach bereits gewährtem Zuschuss

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kein Anspruch auf einen Zuschuss zu wohnumfeldverbessernden Maßnahmen wegen Reparaturkosten für eine bereits bezuschusste elektrische Tür in der sozialen Pflegeversicherung; Anforderungen an die Übernahme von Reparaturkosten

  • rechtsportal.de

    Kein Anspruch auf einen Zuschuss zu wohnumfeldverbessernden Maßnahmen wegen Reparaturkosten für eine bereits bezuschusste elektrische Tür in der sozialen Pflegeversicherung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • BSG, 19.04.2007 - B 3 P 8/06 R

    Wiederholte Gewährung eines Zuschusses für eine noch behindertengerecht

    Auszug aus LSG Bayern, 20.04.2016 - L 2 P 69/13
    Ein weiterer Zuschuss komme erst in Betracht, wenn sich die Pflegesituation objektiv ändere und dadurch weitere Schritte zur Verbesserung des Wohnumfeldes erforderlich würden (z. B. durch Umzug vgl. Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 19.04.2007 - B 3 P 8/06 R).

    Sofern die tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt sind, hat der Versicherungsträger pflichtgemäß Ermessen auszuüben, ob (Entschließungsermessen) und in welcher Höhe er Zuschüsse gewährt (vgl. BSG Urteil vom 19.04.2007 - B 3 P 8/06 R - Juris RdNr. 17; BSG Urteil vom 28.06.2001 - B 3 P 3/00 R - Juris RdNr. 16; BT-Drucks 12/5262 S. 114 zu § 36 SGB XI-Entwurf, Udsching, Kommentar zum SGB XI, 4. Auflage, zu § 40 RdNr. 32).

    Aus dem Wortlaut des § 40 Abs. 4 Satz 1 und 3 SGB XI und den der Bestimmung zugrundeliegenden Vorstellungen des Gesetzgebers ergibt sich ferner, dass nach Sinn und Zweck der Regelung alle in einem bestimmten Zeitpunkt aufgrund des Pflegebedarfs objektiv erforderlichen und vom Grundsatz her bezuschussungsfähigen Einzelschritte (Einzelmaßnahmen) zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen in ihrer Gesamtheit rechtlich "eine Maßnahme" (Gesamtmaßnahme) im Sinne des § 40 Abs. 4 Satz 3 SGB XI darstellen, auch wenn die zu diesem Zeitpunkt notwendigen Einzelmaßnahmen nicht in einem Auftrag zusammengefasst oder zeitlich nacheinander durchgeführt werden (vgl. so die Rechtsprechung des BSG im Urteil vom 03.11.1999 - B 3 P 6/99 R - Juris RdNr. 13; BSG Urteil vom 19.04.2007 - B 3 P 8/06 R - Juris RdNr. 19).

    Die Gewährung eines zweiten Zuschusses kommt daher erst in Betracht, wenn sich die Pflegesituation objektiv ändert, z. B. durch Hinzutreten einer weiteren Behinderung oder altersbedingte Ausweitung des Pflegebedarfs, und dadurch im Laufe der Zeit weitere Schritte zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes erforderlich werden, die (im Falle der nachträglichen Antragstellung) bei Durchführung der ersten Umbaumaßnahme bzw. (im Falle der vorangehenden Antragstellung) bei Beantragung des ersten Zuschusses noch nicht notwendig waren (vgl. BSG Urteil vom 03.11.1999 - B 3 P 6/99 R - Juris RdNr. 13; BSG Urteil vom 19.04.2007 - B 3 P 8/06 R - Juris RdNr. 19).

    Eine solche nachträgliche Änderung der Pflegesituation liegt auch dann vor, wenn wegen nachträglicher Verschlechterung des Gesundheitszustandes eine Ausweitung des Pflegebedarfs eingetreten ist und dadurch ein Umzug in eine nicht behindertengerecht ausgestaltete Wohnung erforderlich geworden ist (vgl. so BSG Urteil vom 19.04.2007 - B 3 P 8/06 R - Juris RdNr. 20).

    Außerdem hat das BSG in den nichttragenden Gründen dieser Entscheidung (BSG Urteil vom 19.04.2007 - B 3 P 8/06 R - Juris RdNr. 23) ausgeführt, dass auch ein Umzug in eine andere nicht behindertengerechte Wohnung, der aus nachvollziehbaren Erwägungen und nicht mutwillig erfolgt, eine nachträgliche Änderung der Pflegesituation nach sich ziehen und einen erneuten Zuschuss rechtfertigen kann.

    Aus der Gestaltung von § 40 Abs. 4 SGB XI unter Berücksichtigung der oben genannten BSG-Rechtsprechung (vgl. BSG Urteil vom 03.11.1999 - B 3 P 6/99 R und vom 19.04.2007 - B 3 P 8/06 R, beide veröffentlicht in Juris) ist zu entnehmen, dass der berücksichtigungsfähige Bedarf im Sinne von § 40 Abs. 4 SGB XI insbesondere von zwei Komponenten bestimmt wird, nämlich dem individuellen Wohnumfeld und dem Pflegebedarf des Versicherten.

  • BSG, 03.11.1999 - B 3 P 6/99 R

    Pflegeversicherung - Umbau und technische Hilfe zur Verbesserung des

    Auszug aus LSG Bayern, 20.04.2016 - L 2 P 69/13
    Entgegen der Kommentierung im Kasseler Kommentar habe das BSG im Urteil vom 03.11.1999 (Az. B 3 P 6/99 R) ausdrücklich offengelassen, ob ein zweiter Zuschuss bei unverändertem Pflegebedarf gewährt werden könne, wenn eine technische Hilfe, deren Einbau bereits bezuschusst worden war, wegen eines - nicht vom Pflegebedürftigen zu vertretenden - Defektes repariert oder ersetzt werden muss und dadurch Kosten in beträchtlicher Höhe anfallen.

    Aus dem Wortlaut des § 40 Abs. 4 Satz 1 und 3 SGB XI und den der Bestimmung zugrundeliegenden Vorstellungen des Gesetzgebers ergibt sich ferner, dass nach Sinn und Zweck der Regelung alle in einem bestimmten Zeitpunkt aufgrund des Pflegebedarfs objektiv erforderlichen und vom Grundsatz her bezuschussungsfähigen Einzelschritte (Einzelmaßnahmen) zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen in ihrer Gesamtheit rechtlich "eine Maßnahme" (Gesamtmaßnahme) im Sinne des § 40 Abs. 4 Satz 3 SGB XI darstellen, auch wenn die zu diesem Zeitpunkt notwendigen Einzelmaßnahmen nicht in einem Auftrag zusammengefasst oder zeitlich nacheinander durchgeführt werden (vgl. so die Rechtsprechung des BSG im Urteil vom 03.11.1999 - B 3 P 6/99 R - Juris RdNr. 13; BSG Urteil vom 19.04.2007 - B 3 P 8/06 R - Juris RdNr. 19).

    Die Gewährung eines zweiten Zuschusses kommt daher erst in Betracht, wenn sich die Pflegesituation objektiv ändert, z. B. durch Hinzutreten einer weiteren Behinderung oder altersbedingte Ausweitung des Pflegebedarfs, und dadurch im Laufe der Zeit weitere Schritte zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes erforderlich werden, die (im Falle der nachträglichen Antragstellung) bei Durchführung der ersten Umbaumaßnahme bzw. (im Falle der vorangehenden Antragstellung) bei Beantragung des ersten Zuschusses noch nicht notwendig waren (vgl. BSG Urteil vom 03.11.1999 - B 3 P 6/99 R - Juris RdNr. 13; BSG Urteil vom 19.04.2007 - B 3 P 8/06 R - Juris RdNr. 19).

    Ausdrücklich offengelassen hat das BSG bislang allerdings die Frage, ob ein zweiter Zuschuss auch dann gewährt werden kann, wenn eine "Maßnahme" nicht durch einen veränderten Pflegebedarf verursacht worden ist, sondern darauf beruht, dass eine technische Hilfe (z. B. ein Treppenlift), deren Einbau bereits bezuschusst worden ist, nach einem - nicht vom Pflegebedürftigen zu vertretenden - Defekt repariert oder ersetzt worden ist und dadurch erneut pflegebedingte Kosten in beträchtlicher Höhe angefallen sind (vgl. BSG Urteil vom 03.11.1999 - B 3 P 6/99 R - Juris RdNr. 13).

    Aus der Gestaltung von § 40 Abs. 4 SGB XI unter Berücksichtigung der oben genannten BSG-Rechtsprechung (vgl. BSG Urteil vom 03.11.1999 - B 3 P 6/99 R und vom 19.04.2007 - B 3 P 8/06 R, beide veröffentlicht in Juris) ist zu entnehmen, dass der berücksichtigungsfähige Bedarf im Sinne von § 40 Abs. 4 SGB XI insbesondere von zwei Komponenten bestimmt wird, nämlich dem individuellen Wohnumfeld und dem Pflegebedarf des Versicherten.

  • BSG, 12.06.2008 - B 3 P 6/07 R

    Deckenlifter keine Maßnahme zur Verbesserung des individuellen Wohnumfelds

    Auszug aus LSG Bayern, 20.04.2016 - L 2 P 69/13
    Allerdings sind in Abgrenzung zu der Versorgung mit (Pflege-) Hilfsmitteln nach der BSG-Rechtsprechung (vgl. hierzu und im Folgen insbesondere BSG vom 12.06.2008 - B 3 P 6/07 R - Juris) folgende Hilfen den Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes zuzurechnen: 1) Unabhängig vom Befestigungsgrad sind nach ihrem Zweck diejenigen Hilfen eine Maßnahme der Wohnumfeldverbesserung, die eine Anpassung der konkreten Wohnumgebung an die Bedürfnisse des behinderten Menschen bezwecken und deshalb in einer anderen Wohnumgebung nicht notwendig ebenso benötigt werden.

    3) Unabhängig von ihrem Zweck stellen solche Hilfen eine Maßnahme der Wohnumfeldverbesserung nach § 40 Abs. 4 SGB XI dar, die der Wohn- oder Gebäudesubstanz auf Dauer hinzugefügt werden und bei Umzug nicht ohne Weiteres mitgenommen werden können (vgl. hierzu und zum Folgenden BSG Urteil vom 12.06.208 - B 3 P 6/07 R - Juris RdNr. 18).

    So hat das BSG eine Deckenliftanlage (vgl. BSG Urteil vom 12.06.2008 - B 3 P 6/07 R - Juris) und eine Lichtsignalanlage (BSG Urteil vom 29.04.2010 - B 3 KR 5/09 R - Juris) nicht als Maßnahme nach § 40 Abs. 4 SGB XI eingeordnet, weil dort die Befestigungen bzw. die Anlage ohne wesentliche Substanzbeeinträchtigung abbaubar waren und die Hilfen in einer anderen Wohnung in gleichem Maße einsetzbar und erforderlich waren.

    Dass der Gesetzgeber eine behindertengerechte Umgestaltung der Wohnung insgesamt als eine Verbesserungsmaßnahme ansah, beschränkt auf den Höchstbetrag (vgl. BT-Drucks. 12/5262 S. 114), bestätigt den Grundgedanken einer nicht umfassenden, sondern nur unterstützenden Zuschussgewährung (vgl. zu dem knappen finanziellen Rahmen der Konzeption auch BSG im Urteil vom 12.06.2008 - B 3 P 6/07 R - Juris RdNr. 16).

  • SG Koblenz, 24.04.2009 - S 3 P 106/08

    Soziale Pflegeversicherung - Zuschuss für Maßnahme zur Verbesserung des

    Auszug aus LSG Bayern, 20.04.2016 - L 2 P 69/13
    Der Kläger trug vor, die Reparatur sei eine funktionswiederherstellende Maßnahme und verwies zur Begründung seines Anspruchs auf das Urteil des Sozialgerichts Koblenz (SG Koblenz) vom 24.04.2009 unter dem Az. S 3 P 106/08.

    Dem Ansatz des SG Koblenz (Az. S 3 P 106/08) mit Differenzierung zwischen funktionswiederherstellenden und funktionserhaltenden Maßnahmen sei nicht zu folgen.

    Das SG Koblenz hat im Urteil vom 24.04.2009 (S 3 P 106/08 - Juris) einen Anspruch nach § 40 Abs. 4 SGB XI wegen Reparaturkosten in Höhe von 2.029,03 Euro für einen Treppenlifter bejaht, für dessen Einbau bereits der Höchstbetrag des Zuschusses bewilligt worden war.

    Das vom SG Koblenz zugrunde gelegte Kriterium, ob eine Reparatur funktionswiederherstellend ist (vgl. Urteil vom 24.04.2009 - S 3 P 106/08 Juris), ist nach Ansicht des Senats nicht ausreichend für die Annahme einer neuen Maßnahme, die einen Anspruch auf einen weiteren Zuschuss nach § 40 Abs. 4 SGB XI auslöst.

  • BSG, 17.07.2008 - B 3 P 12/07 R

    Barrierefreier Zugang für pflegebedürftige Kinder als Maßnahme zur Verbesserung

    Auszug aus LSG Bayern, 20.04.2016 - L 2 P 69/13
    Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes im Sinne von § 40 Abs. 4 SGB XI sind zwar nicht auf die für die Feststellung der Pflegebedürftigkeit maßgebenden Verrichtungen des täglichen Lebens (§ 14 Abs. 4 SGB XI) begrenzt; die Einstandspflicht der Pflegekassen ist jedoch nach der Konzeption des § 40 Abs. 4 SGB XI auf die Wahrung elementarer Bedürfnisse der Pflegebedürftigen beschränkt (vgl. BSG Urteil vom 17.07.2008 - B 3 P 12/07 R -Juris RdNr. 10 f. m. w. N.).

    "Erheblich erleichtert" wird sie, wenn ohne Durchführung der zu bezuschussenden Maßnahme eine Überforderung der Pflegeperson droht und deshalb eine stationäre Unterbringung des Pflegebedürftigen in Betracht zu ziehen ist (vgl. BSG Urteil vom 17.07.2009 - B 3 P 12/07 R - SozR 4-3300 § 40 Nr. 9 - Juris RdNr. 11).

    In entsprechender Weise sind Maßnahmen zur Wiederherstellung einer möglichst selbstständigen Lebensführung (§ 40 Abs. 4 Satz 1, 2. Alt SGB XI) nur bezuschussungsfähig, soweit elementare Belange der Lebensführung betroffen sind (vgl. BSG Urteil vom 17.07.2009 a. a. O. Juris RdNr. 11 m. w. N.).

    Bei wohnumfeldverbessernden Maßnahme habe sich der Gesetzgeber hingegen für einen finanziellen Zuschuss je Maßnahme entschieden und damit zum Ausdruck gebracht, dass er die Beteiligung der Pflegekassen auf diesen einmaligen, finanziell in der Höhe begrenzten Zuschuss beschränken wollte und dass er diesen Anspruch nach geleistetem Zuschuss als erfüllt ansehe (vgl. LSG NW a. a. O. Juris RdNr. 18 mit Verweis auf BSG, Urteil vom 17.07.2008, B 3 P 12/07 R, Juris RdNr. 21).

  • BSG, 28.06.2001 - B 3 P 3/00 R

    Pflegeversicherung - Gegensprechanlage - zuschußfähige Maßnahme iS von § 40 Abs 4

    Auszug aus LSG Bayern, 20.04.2016 - L 2 P 69/13
    Sofern die tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt sind, hat der Versicherungsträger pflichtgemäß Ermessen auszuüben, ob (Entschließungsermessen) und in welcher Höhe er Zuschüsse gewährt (vgl. BSG Urteil vom 19.04.2007 - B 3 P 8/06 R - Juris RdNr. 17; BSG Urteil vom 28.06.2001 - B 3 P 3/00 R - Juris RdNr. 16; BT-Drucks 12/5262 S. 114 zu § 36 SGB XI-Entwurf, Udsching, Kommentar zum SGB XI, 4. Auflage, zu § 40 RdNr. 32).

    Der Einbau des Türöffnungssystems mit elektrischem Antrieb und einem über Funk steuerbaren Türschloss diente der Wiederherstellung der selbstständigen Lebensführung des Klägers, denn es ermöglichte ihm, selbst die Wohnungstür zu öffnen und zu schließen, selbstständig mittels elektrischen Rollstuhls die Wohnung zu verlassen und wieder aufzusuchen, selbst Besucher in die Wohnung einzulassen und sich selbstständig im unmittelbaren Wohnumfeld aufzuhalten (vgl. hierzu auch BSG Urteil vom 28.06.2001 - B 3 P 3/00 R - Juris RdNr. 12 zur Gegensprechanlage).

    Dabei enthält dieses Rundschreiben Erläuterungen, aber keine nach außen wirkenden und die Gerichte bindenden Rechtsnormen (vgl. BSG vom 28.06.2001 - B 3 P 3/00 R - Juris RdNr. 11).

    Denn ausreichend ist insoweit auch eine Antragstellung nach Durchführung (vgl. BSG Urteil vom 14.12.2000 - B 3 P 1/00 R - Juris RdNr. 22 ff.; BSG Urteil vom 28.06.2001 - B 3 P 3/00 R- Juris RdNr. 15).

  • BSG, 29.04.2010 - B 3 KR 5/09 R

    Krankenversicherung - schwerhöriger Versicherter - Anspruch auf Versorgung mit

    Auszug aus LSG Bayern, 20.04.2016 - L 2 P 69/13
    Die Ausstattung der Eingangstür mit der Vorrichtung zur elektrischen Türöffnung und -schließung unterfällt auch nicht als Versorgung mit (Pflege-) Hilfsmitteln den gegenüber § 40 Abs. 4 SGB XI vorrangigen Leistungsansprüchen nach § 33 SGB V oder § 40 Abs. 1, Abs. 3 SGB XI. Zwar dient die Vorrichtung dem Behinderungsausgleich des Klägers und seinem Grundbedürfnis des selbstständigen Wohnens im Sinne von § 33 SGB V (vgl. BSG vom 29.04.2010 - B 3 KR 5/09 R) und nach § 40 Abs. 1, Abs. 3 SGB XI haben Pflegebedürftige Anspruch auf Pflegehilfsmittel, die dem Versicherten eine selbstständigere Lebensführung ermöglichen, soweit die Hilfsmittel nicht von der Krankenversicherung oder einem anderen Leistungsträger zu leisten sind.

    So hat das BSG eine Deckenliftanlage (vgl. BSG Urteil vom 12.06.2008 - B 3 P 6/07 R - Juris) und eine Lichtsignalanlage (BSG Urteil vom 29.04.2010 - B 3 KR 5/09 R - Juris) nicht als Maßnahme nach § 40 Abs. 4 SGB XI eingeordnet, weil dort die Befestigungen bzw. die Anlage ohne wesentliche Substanzbeeinträchtigung abbaubar waren und die Hilfen in einer anderen Wohnung in gleichem Maße einsetzbar und erforderlich waren.

    Bei einer festen Verbindung (z. B. Verbindungskabeln unter Putz /durch eine Wand; Einlassen von Halterungen in die Wände) liegt dagegen wegen dauerhafter Verbindung mit dem Gebäude eine Maßnahme nach § 40 Abs. 4 SGB XI vor (vgl. so BSG vom 29.04.2010 - B 3 KR 5/09 R - Juris RdNr. 19).

  • LSG Baden-Württemberg, 10.06.2011 - L 4 P 2397/10

    Private Pflegeversicherung - Wartungskosten für einen Treppenlifter - Maßnahme

    Auszug aus LSG Bayern, 20.04.2016 - L 2 P 69/13
    Die Beklagte verwies auf das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (LSG BaWü) vom 10.06.2011 unter dem Az. L 4 P 2397/10.

    Das LSG Baden-Württemberg hat im Urteil vom 10.06.2011 (L 4 P 2397/10 - Juris) einen Anspruch des dortigen Klägers auf Wartungskosten für einen Treppenlift abgelehnt, weil der Höchstbetrag des Zuschusses bereits ausgeschöpft sei und die Wartung eine funktionserhaltende und keine "neue" Maßnahme sei, zumal sie bereits bei Abschluss des Wartungsvertrages dem Grunde nach feststehe.

  • BSG, 14.12.2000 - B 3 P 1/00 R

    Zuschüsse in der Pflegeversicherung bei nachträglicher Beantragung,

    Auszug aus LSG Bayern, 20.04.2016 - L 2 P 69/13
    Denn ausreichend ist insoweit auch eine Antragstellung nach Durchführung (vgl. BSG Urteil vom 14.12.2000 - B 3 P 1/00 R - Juris RdNr. 22 ff.; BSG Urteil vom 28.06.2001 - B 3 P 3/00 R- Juris RdNr. 15).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 26.11.2014 - L 10 P 95/14

    Erstattung von Reparaturkosten für einen Treppenlift; Treppenlift als

    Auszug aus LSG Bayern, 20.04.2016 - L 2 P 69/13
    Das LSG Nordrhein-Westfalen hat im Urteil vom 26.11.2014 (L 10 P 95/14, Juris, derzeit Revision anhängig unter dem Az. B 3 P 2/15 R) ausgeführt, dass gerade § 40 Abs. 3 SGB XI verdeutliche, dass der Gesetzgeber bei Pflegehilfsmitteln "Instandsetzungen und Ersatzbeschaffungen" als zu erstattende Folgekosten im Blick hatte.
  • BSG, 25.01.2017 - B 3 P 2/15 R

    Soziale Pflegeversicherung - finanzieller Zuschuss zur Verbesserung des

  • BSG, 26.04.2001 - B 3 P 15/00 R

    Pflegeversicherung - Verbesserung - individuelles Wohnumfeld - Zuschuß -

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