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   LSG Bayern, 20.05.2009 - L 9 AL 308/04   

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LSG Bayern, 20.05.2009 - L 9 AL 308/04 (https://dejure.org/2009,18012)
LSG Bayern, Entscheidung vom 20.05.2009 - L 9 AL 308/04 (https://dejure.org/2009,18012)
LSG Bayern, Entscheidung vom 20. Mai 2009 - L 9 AL 308/04 (https://dejure.org/2009,18012)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Arbeitslosenversicherung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erstattung von Arbeitslosengeld und Sozialversicherungsbeiträgen durch einen Arbeitgeber an die Bundesagentur nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit älteren Arbeitnehmern; Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers im Zusammenhang mit Berufsregelungen bei der Festlegung ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 23.01.1990 - 1 BvL 44/86

    Arbeitsförderungsgesetz 1981

    Auszug aus LSG Bayern, 20.05.2009 - L 9 AL 308/04
    Das Bundesverfassungsgericht hat zuletzt mit dem Nichtannahmebeschluss vom 9. September 2005 (NZS 2006, 27 ff.) unter Bezugnahme auf die Entscheidung vom 23. Januar 1990 (BVerfGE 81, 156) entschieden, dass es daran festhält, dass in der Verpflichtung zur Erstattung des Leistungsaufwands der Bundesanstalt auf der Grundlage des § 128 AFG keine Verletzung der verfassungsmäßigen Rechte des Arbeitgebers liegt.

    Nach Einführung des § 128 AFG durch Gesetz vom 18. Dezember 1992 mit Wirkung vom 1. Januar 1993 hat der Gesetzgeber, um der Forderung des Bundesverfassungsgerichts im Urteil vom 23. Januar 1990 (a.a.O.) Rechnung zu tragen, unter anderem geregelt, dass die Erstattungspflicht nicht eintritt, wenn z.B. Anspruch auf andere Sozialleistungen besteht oder wenn der Arbeitgeber sich arbeitsrechtlich in begründeter Weise von dem Arbeitnehmer getrennt hat, d.h. die Kündigung sozial gerechtfertigt war (vgl. § 128 Abs. 1 S. 2 1. Halbs., § 128 Abs. 1 S. 2 2. Halbs. Nr. 4 AFG).

    Auch wenn diese Ausnahmeregelung nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Januar 1990 (a.a.O.) verfassungskonform auszulegen ist, bedeutet dies nicht, dass die Ermittlungspflicht der Beklagten überspannt werden darf oder die Darlegungs- oder Feststellungslast im Falle der Nichterweislichkeit einer Tatbestandsvoraussetzung eines Befreiungstatbestands für den Arbeitgeber auf die Bundesagentur übergeht.

    Das Bundesverfassungsgericht hat hier (Urteil vom 23. Januar 1990, a.a.O.) festgestellt, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit es gebietet, die Erstattungspflicht nur dann eingreifen zu lassen, wenn den Arbeitgeber eine besondere Verantwortung für den Eintritt der Arbeitslosigkeit und damit für die Gewährung der zu erstattenden Leistungen (z.B. Arbeitslosengeld) trifft.

    Wie das BSG mit Urteil vom 21. September 2000 (a.a.O.) ausgeführt hat, ist auch dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Januar 1990 (a.a.O.) nicht zu entnehmen, dass die Voraussetzungen und der Umfang der Sachaufklärungspflicht aus verfassungsrechtlichen Gründen anders zu bestimmen sind.

  • BSG, 21.09.2000 - B 11 AL 7/00 R

    Befreiungstatbestände bei der Erstattungspflicht der Arbeitgebers bei

    Auszug aus LSG Bayern, 20.05.2009 - L 9 AL 308/04
    Das BSG hat zum vorliegenden Fall der Erstattungspflicht des Arbeitgebers - was auch von der Klägerin nicht verkannt wird - mit den Urteilen vom 7. Mai 1998 (DBlR 4474, AFG/§ 128) und 21. September 2000 (BSGE 87, 132 ff.) unter Bezugnahme auf die frühere ständige höchstrichterliche Rechtsprechung entschieden, dass die amtliche Sachaufklärungspflicht nicht erfordert, nach Tatsachen zu forschen, für deren Bestehen die Umstände des Einzelfalles keine Anhaltspunkte bieten.

    Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass § 128 Abs. 8 AFG den Arbeitslosen zu einer Mitwirkungspflicht anhält und erst aufgrund hier bekannt gewordener Tatsachen unter Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles sich Anhaltspunkte für weitere Ermittlungen ergeben können, wenn sie nicht vom Arbeitgeber gemacht werden (BSG vom 7. Mai 1998 a.a.O.).

    Wie das BSG bereits mit Urteil vom 21. September 2000 (a.a.O.) klargestellt hat, sind allgemeine statistische Angaben als Erfahrungssätze über Einschränkungen der gesundheitlichen Leistungsfähigkeit älterer Menschen für die Sachaufklärung im Einzelfall unergiebig.

    Wie das BSG mit Urteil vom 21. September 2000 (a.a.O.) ausgeführt hat, ist auch dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Januar 1990 (a.a.O.) nicht zu entnehmen, dass die Voraussetzungen und der Umfang der Sachaufklärungspflicht aus verfassungsrechtlichen Gründen anders zu bestimmen sind.

  • BVerfG, 10.11.1998 - 1 BvR 2296/96

    Zur Erstattungspflicht des Arbeitgebers gegenüber der Bundesanstalt für Arbeit

    Auszug aus LSG Bayern, 20.05.2009 - L 9 AL 308/04
    Die Rechtsgrundlage für die Erstattungsforderung sei nach Maßgabe den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 10. November 1998 (1 BvR 2296/96 und 1 BvR 1081/97) verfassungswidrig; sie müsse einer Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht zugeführt werden.

    Die von der Klägerin hervorgehobene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10. November 1998 (NJW 1999, 935 ff.) betrifft eine andere Rechtsgrundlage, nämlich § 128a AFG, sowie eine andere Fallgestaltung.

  • BSG, 15.06.2000 - B 7 AL 78/99 R

    Arbeitslosengeld-Erstattungspflicht des Arbeitgebers bei sozial gerechtfertigter

    Auszug aus LSG Bayern, 20.05.2009 - L 9 AL 308/04
    Das BSG (11. Senat) geht bei dem Befreiungstatbestand der Gefährdung verbleibender Arbeitsplätze nach Durchführung des Personalabbaus sogar vom Beibringungsgrundsatz des Arbeitgebers aus und weicht insofern von der Ansicht des 7. Senats (Urteil vom 15. Juni 2000, BSGE 86, 187) ab, der hier am Amtsermittlungsgrundsatz festhält.
  • BAG, 18.10.1984 - 2 AZR 543/83

    Betriebsbedingte Änderungskündigung - soziale Auswahl

    Auszug aus LSG Bayern, 20.05.2009 - L 9 AL 308/04
    Wie der Senat bereits mit Urteil vom 11. November 2004 (L 9 AL 355/02) - an diesem Verfahren war die Klägerin gleichfalls beteiligt - festgestellt hat, sind bei der zu prüfenden sozialen Rechtfertigung Betriebszugehörigkeit und Lebensalter des Arbeitnehmers die Hauptfaktoren, wobei der Betriebszugehörigkeit noch vor dem Lebensalter Priorität zukommt (Bundesarbeitsgericht vom 18. Oktober 1984, ZIP 1985, 953).
  • LSG Bayern, 11.11.2004 - L 9 AL 355/02

    Erstattung von Arbeitslosengeld und Sozialversicherungsbeiträgen; Anspruch auf

    Auszug aus LSG Bayern, 20.05.2009 - L 9 AL 308/04
    Wie der Senat bereits mit Urteil vom 11. November 2004 (L 9 AL 355/02) - an diesem Verfahren war die Klägerin gleichfalls beteiligt - festgestellt hat, sind bei der zu prüfenden sozialen Rechtfertigung Betriebszugehörigkeit und Lebensalter des Arbeitnehmers die Hauptfaktoren, wobei der Betriebszugehörigkeit noch vor dem Lebensalter Priorität zukommt (Bundesarbeitsgericht vom 18. Oktober 1984, ZIP 1985, 953).
  • BSG, 17.12.1997 - 11 RAr 61/97

    Erstattungspflicht des Arbeitgebers, Befreiungstatbestände nach § 128 AFG ,

    Auszug aus LSG Bayern, 20.05.2009 - L 9 AL 308/04
    Es wird an der Rechtsprechung, wonach für die Feststellung der Voraussetzungen anderweitiger Sozialleistungsansprüche im Sinne des § 128 Abs. 1 S. 2 AFG der allgemeine Maßstab der Amtsermittlungspflicht gilt, auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten festgehalten (Fortführung von BSG vom 17. Dezember 1997, BSGE 81, 259).
  • BVerfG, 09.09.2005 - 1 BvR 620/01

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines Arbeitgebers gegen Erstattungspflicht für

    Auszug aus LSG Bayern, 20.05.2009 - L 9 AL 308/04
    Das Bundesverfassungsgericht hat zuletzt mit dem Nichtannahmebeschluss vom 9. September 2005 (NZS 2006, 27 ff.) unter Bezugnahme auf die Entscheidung vom 23. Januar 1990 (BVerfGE 81, 156) entschieden, dass es daran festhält, dass in der Verpflichtung zur Erstattung des Leistungsaufwands der Bundesanstalt auf der Grundlage des § 128 AFG keine Verletzung der verfassungsmäßigen Rechte des Arbeitgebers liegt.
  • BSG, 21.11.2002 - B 11 AL 37/02 R

    Arbeitslosengeld - Erstattungspflicht des Arbeitgebers - Befreiungstatbestand -

    Auszug aus LSG Bayern, 20.05.2009 - L 9 AL 308/04
    § 128 AFG ist vor allem auf Personen anzuwenden, die vor dem 1. April 1997 durchgehend für 360 Tage beschäftigt waren und vor dem 7. April 1999 arbeitslos werden, sich bis zum 6. April 1998 arbeitslos melden und Arbeitslosengeld beantragen (§ 431 Abs. 1 SGB III in Verbindung mit § 242x Abs. 6 AFG; vgl. Bundessozialgericht (BSG) vom 21. November 2002, SGB 2003, 646 ff.; Brandt in Spellbrink/Eicher, Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, § 14, Rdnr. 119; Niesel, SGB 111, 2.
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