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   LSG Bayern, 20.12.2022 - L 8 AY 131/22 B ER   

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LSG Bayern, 20.12.2022 - L 8 AY 131/22 B ER (https://dejure.org/2022,37813)
LSG Bayern, Entscheidung vom 20.12.2022 - L 8 AY 131/22 B ER (https://dejure.org/2022,37813)
LSG Bayern, Entscheidung vom 20. Dezember 2022 - L 8 AY 131/22 B ER (https://dejure.org/2022,37813)
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Volltextveröffentlichungen (6)

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  • rechtsportal.de

    Eilrechtsschutz bezüglich der Bewilligung eingeschränkter Leistungen; Anspruchseinschränkung gemäß § 1a Abs. 7 AsylbLG ; Anspruch auf Leistungen gemäß dem AsylbLG trotz Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (20)

  • LSG Bayern, 28.10.2022 - L 8 AY 66/22

    Asylbewerberleistungen: Anspruchseinschränkung wegen pflichtwidrigen Verhaltens

    Auszug aus LSG Bayern, 20.12.2022 - L 8 AY 131/22
    Da es sich hinsichtlich der Höhe der Leistungen nach dem AsylbLG um einen einheitlichen Streitgegenstand handelt, unabhängig davon, auf welche Rechtgrundlage das Begehren nach weiteren Leistungen gestützt wird, ist - jedenfalls regelmäßig im Wege der Auslegung nach dem Meistbegünstigungsprinzip - die Leistungshöhe unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt zu prüfen (vgl. BSG, Urteile vom 17.06.2008 - B 8/9b AY 1/07 R und vom 26.06.2013 - B 7 AY 6/11 R; Urteil des Senats vom 29.04.2021 - L 8 AY 122/20 sowie Beschluss vom 28.10.2022 - L 8 AY 66/22 B ER - alle nach juris).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt Beschluss des Senats vom 28.10.2022 - L 8 AY 66/22 B ER - juris) gebieten jedoch das Grundrecht auf die Gewährung eines menschenwürdigen Existenzminimums und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wegen der verglichen mit anderen existenzsichernden Leistungssystemen deutlich reduzierten Leistungen des AsylbLG eine restriktive Auslegung aller Tatbestände des § 1a AsylbLG.

    Dazu hätte es eines entsprechenden behördlichen Hinweises bedurft (vgl. den Beschluss des Senats vom 28.10.2022 - L 8 AY 66/22 B ER - juris).

    Jedenfalls sind die Voraussetzungen für die mit Bescheid vom 02.09.2022 vorgenommene eingeschränkte Leistungsbewilligung endgültig entfallen (ständige Rechtsprechung des Senats, siehe zuletzt Beschluss vom 28.10.2022 - L 8 AY 66/22 B ER - juris).

  • BVerfG, 18.07.2012 - 1 BvL 10/10

    "Asylbewerberleistungsgesetz/Grundleistungen"

    Auszug aus LSG Bayern, 20.12.2022 - L 8 AY 131/22
    Nach dem Urteil des BVerfG vom 18.07.2012 (1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11 - juris) können migrationspolitische Erwägungen, die Leistungen an Asylbewerber und Flüchtlinge niedrig zu halten, um Anreize für Wanderungsbewegungen durch ein im internationalen Vergleich eventuell höheres Leistungsniveau zu vermeiden, von vornherein kein Absenken des Leistungsstandards unter das physische und soziokulturelle Existenzminimum rechtfertigen.

    Die in Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) garantierte Menschenwürde ist migrationspolitisch nicht zu relativieren (vgl. BVerfG vom 18.07.2012 - 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11 - juris).

  • LSG Bayern, 18.01.2022 - L 8 AY 103/21

    Asylbewerberleistungsgesetz: Vorwerfbares Nichtkennen der Ausreisepflicht als

    Auszug aus LSG Bayern, 20.12.2022 - L 8 AY 131/22
    Berücksichtigt man die Tatbestandswirkung einer bindenden ausländerrechtlichen Entscheidung für die Sozialleistungsbehörden - auf das ausländerrechtlich ausdrücklich mitbedachte Vorgehen, nämlich eines Antrags nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), nimmt die Norm Bezug - geht der Senat davon aus, dass eine Leistungseinschränkung verfassungsrechtlich noch zulässig sein kann (vgl. Beschluss des Senats vom 18.01.2022 - L 8 AY 103/21 B ER - juris; Siefert in Siefert, AsylbLG, 2. Aufl., § 1a Rn. 90; i.E. ebenso LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.03.2020 - L 20 AY 48/19 B ER - juris).

    Mit Blick hierauf fordert der Senat im Wege der normerhaltenden, teleologischen Reduktion, dass auch bei einer Anspruchseinschränkung nach § 1a Abs. 7 AsylbLG dem Leistungsberechtigten ein pflichtwidriges Verhalten vorzuwerfen ist (Beschlüsse des Senats vom 11.04.2022 - L 8 AY 34/22 B ER, 15.03.2022 - L 8 AY 7/22 B ER und 18.01.2022 - L 8 AY 103/21 B ER - alle nach juris; vgl. auch Oppermann in jurisPK-SGB XII, § 1a AsylbLG, Stand: 25.07.2022, Rn. 150).

  • LSG Bayern, 17.09.2018 - L 8 AY 13/18

    Leistungsverkürzung erfordert konkretes Fehlverhalten des Leistungsberechtigten

    Auszug aus LSG Bayern, 20.12.2022 - L 8 AY 131/22
    Jedoch liegt für den von der hier streitigen Anspruchseinschränkung betroffenen Zeitraum (August 2022 bis Januar 2023) keine vorherige, höhere Leistungsbewilligung vor (vgl. Beschluss des Senats vom 17.09.2018 - L 8 AY 13/18 B ER - juris).

    Dann hat es der Leistungsberechtigte selbst in der Hand, eine Leistungskürzung zu vermeiden bzw. zu beenden (vgl. zu § 1a Abs. 4 AsylbLG: Beschluss des Senats vom 17.09.2018 - L 8 AY 13/18 B ER - juris).

  • BVerfG, 12.05.2005 - 1 BvR 569/05

    Verletzung des Grundrechts auf wirksamen Rechtsschutz (GG Art 19 Abs 4)

    Auszug aus LSG Bayern, 20.12.2022 - L 8 AY 131/22
    An das Vorliegen des Anordnungsgrundes sind dann weniger strenge Anforderungen zu stellen, wenn bei der Prüfung der Sach- und Rechtslage in dem vom BVerfG vorgegebenen Umfang (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 - Breith 2005, 803) das Obsiegen in der Hauptsache sehr wahrscheinlich ist.

    Für eine Entscheidung aufgrund einer sorgfältigen und hinreichend substantiierten Folgenabwägung ist nur dann Raum, wenn eine - nach vorstehenden Maßstäben durchzuführende - Rechtmäßigkeitsprüfung auch unter Berücksichtigung der Kürze der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren regelmäßig zur Verfügung stehenden Zeit nicht verwirklicht werden kann, was vom zur Entscheidung berufenen Gericht erkennbar darzulegen ist (vgl. zum Ganzen auch: BVerfG, Beschluss vom 14.09.2016 - 1 BvR 1335/13; Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 - Breith 2005, 803; weniger eindeutig: BVerfG, Beschluss vom 06.08.2014 - 1 BvR 1453/12).

  • BVerfG, 14.09.2016 - 1 BvR 1335/13

    Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung von Eilrechtsschutz gegen die sofortige

    Auszug aus LSG Bayern, 20.12.2022 - L 8 AY 131/22
    Soweit existenzsichernde Leistungen in Frage stehen und deshalb eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in den Grundrechten, die durch eine der Klage stattgebende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, droht, ist eine Versagung der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nur dann möglich, wenn die Sach- und Rechtslage abschließend geklärt ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.09.2016 - 1 BvR 1335/13); eine lediglich summarische Prüfung genügt nicht.

    Für eine Entscheidung aufgrund einer sorgfältigen und hinreichend substantiierten Folgenabwägung ist nur dann Raum, wenn eine - nach vorstehenden Maßstäben durchzuführende - Rechtmäßigkeitsprüfung auch unter Berücksichtigung der Kürze der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren regelmäßig zur Verfügung stehenden Zeit nicht verwirklicht werden kann, was vom zur Entscheidung berufenen Gericht erkennbar darzulegen ist (vgl. zum Ganzen auch: BVerfG, Beschluss vom 14.09.2016 - 1 BvR 1335/13; Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 - Breith 2005, 803; weniger eindeutig: BVerfG, Beschluss vom 06.08.2014 - 1 BvR 1453/12).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 13.03.2020 - L 20 AY 48/19

    Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen eine Einstellung der

    Auszug aus LSG Bayern, 20.12.2022 - L 8 AY 131/22
    Berücksichtigt man die Tatbestandswirkung einer bindenden ausländerrechtlichen Entscheidung für die Sozialleistungsbehörden - auf das ausländerrechtlich ausdrücklich mitbedachte Vorgehen, nämlich eines Antrags nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), nimmt die Norm Bezug - geht der Senat davon aus, dass eine Leistungseinschränkung verfassungsrechtlich noch zulässig sein kann (vgl. Beschluss des Senats vom 18.01.2022 - L 8 AY 103/21 B ER - juris; Siefert in Siefert, AsylbLG, 2. Aufl., § 1a Rn. 90; i.E. ebenso LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.03.2020 - L 20 AY 48/19 B ER - juris).
  • BSG, 24.06.2021 - B 7 AY 2/20 R

    Anspruch auf Analogleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz Vorsätzliche

    Auszug aus LSG Bayern, 20.12.2022 - L 8 AY 131/22
    Das gilt wegen des Gegenwärtigkeitsprinzips im AsylbLG (vgl. BSG, Urteil vom 24.06.2021 - B 7 AY 2/20 R - juris) gerade auch für Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes betreffend diese existenzsichernden Leistungen.
  • BSG, 05.10.1995 - 2 RU 11/94

    Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit - Anhörung bei

    Auszug aus LSG Bayern, 20.12.2022 - L 8 AY 131/22
    Es kann hier dahin stehen, ob man sich bei der dafür einzuräumenden Frist an § 34a AsylG orientiert, weil sich die Anspruchseinschränkung nach § 1a Abs. 7 AsylbLG auf die Ablehnung eines Asylantrages als unzulässig bezieht, oder ob nicht eher die üblicherweise für Anhörungen als angemessen angesehene Frist von 14 Tagen (vgl. BSG, Urteil vom 05.10.1995 - 2 RU 11/94 - juris) anzuwenden ist.
  • LSG Bayern, 23.07.2021 - L 11 AS 310/21

    Kein Mehrbedarf für FFP2-Masken

    Auszug aus LSG Bayern, 20.12.2022 - L 8 AY 131/22
    Für Zeiträume vor der Inanspruchnahme gerichtlichen Eilrechtsschutzes ist ein Anordnungsgrund nur ausnahmsweise anzunehmen, wenn ein noch gegenwärtig schwerer, irreparabler und unzumutbarer Nachteil glaubhaft gemacht wird und ein besonderer Nachholbedarf durch die Verweigerung der Leistungen in der Vergangenheit auch in der Zukunft noch fortwirkt (vgl. BayLSG, Beschluss vom 23.07.2021 - L 11 AS 310/21 B ER - juris; Keller, a.a.O., § 86b Rn. 35a).
  • LSG Bayern, 11.04.2022 - L 8 AY 34/22

    Anspruchseinschränkung gem. § 1a Abs. 7 AsylbLG nur nach Belehrung über Pflicht

  • LSG Bayern, 15.03.2022 - L 8 AY 7/22

    Asylbewerbungsleistungsgesetz: Anspruchseinschränkung nur bei vorwerfbarem

  • LSG Bayern, 11.12.2020 - L 8 AY 32/20

    Leistungen, Bescheid, Einkommen, Asylverfahren, Berufung, Widerspruchsbescheid,

  • BSG, 26.06.2013 - B 7 AY 6/11 R

    Asylbewerberleistung - Grundleistung oder Analogleistung - Einkommenseinsatz -

  • LSG Bayern, 11.11.2016 - L 8 AY 29/16

    Anspruch auf Gewährung von Asylbewerberleistungen

  • LSG Bayern, 19.11.2018 - L 8 AY 23/18

    Fehlende Ermessensentscheidung nach § 2 Abs. 2 AsylbLG

  • LSG Bayern, 27.10.2020 - L 8 AY 105/20

    Asylbewerberleistungsgestz: Rechtsmissbräuchliche Beeinflussung der

  • BVerfG, 06.08.2014 - 1 BvR 1453/12

    Nichtannahmebeschluss: Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Bedürftigkeit im

  • LSG Bayern, 01.03.2018 - L 18 AY 2/18

    Anspruch auf Grundleistungen

  • BSG, 17.06.2008 - B 8/9b AY 1/07 R

    Asylbewerberleistung - Analogleistung - rechtsmissbräuchliche Beeinflussung -

  • LSG Bayern, 31.05.2023 - L 8 AY 7/23

    Anspruchseinschränkung nach § 1a Abs. 7 S. 1 AsylbLG erfordert pflichtwidriges

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 09.03.2023 - L 8 AY 110/22 sowie Beschlüsse vom 20.12.2022 - L 8 AY 131/22 B ER und vom 28.10.2022 - L 8 AY 66/22 B ER - alle nach juris) gebieten jedoch das Grundrecht auf die Gewährung eines menschenwürdigen Existenzminimums und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wegen der verglichen mit anderen existenzsichernden Leistungssystemen deutlich reduzierten Leistungen des AsylbLG eine restriktive Auslegung aller Tatbestände des § 1a AsylbLG (vgl. Siefert in Siefert, AsylbLG, 2. Aufl., § 1a Rn. 7; Cantzler, a.a.O. Rn. 9; Leopold in Grube/Wahrendorf/Flint, SGB XII, 7. Aufl., § 1a AsylbLG Rn. 10).

    Mit Blick hierauf fordert der Senat im Wege der normerhaltenden, teleologischen Reduktion, dass auch bei einer Anspruchseinschränkung nach § 1a Abs. 7 AsylbLG dem Leistungsberechtigten ein pflichtwidriges Verhalten vorzuwerfen ist (vgl. Beschlüsse vom 20.12.2022 - L 8 AY 131/22 B ER, vom 11.04.2022 - L 8 AY 34/22 B ER, vom 15.03.2022 - L 8 AY 7/22 B ER und vom 18.01.2022 - L 8 AY 103/21 B ER - alle nach juris; vgl. auch Oppermann in jurisPK-SGB XII, § 1a AsylbLG, Stand: 25.07.2022, Rn. 150).

  • LSG Bayern, 03.07.2023 - L 8 AY 7/23
    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 09.03.2023 - L 8 AY 110/22 sowie Beschlüsse vom 20.12.2022 - L 8 AY 131/22 B ER und vom 28.10.2022 - L 8 AY 66/22 B ER - alle nach juris) gebieten jedoch das Grundrecht auf die Gewährung eines menschenwürdigen Existenzminimums und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wegen der verglichen mit anderen existenzsichernden Leistungssystemen deutlich reduzierten Leistungen des AsylbLG eine restriktive Auslegung aller Tatbestände des § 1a AsylbLG (vgl. Siefert in Siefert, AsylbLG, 2. Aufl., § 1a Rn. 7; Cantzler, a.a.O. Rn. 9; Leopold in Grube/Wahrendorf/Flint, SGB XII, 7. Aufl., § 1a AsylbLG Rn. 10).

    Mit Blick hierauf fordert der Senat im Wege der normerhaltenden, teleologischen Reduktion, dass auch bei einer Anspruchseinschränkung nach § 1a Abs. 7 AsylbLG dem Leistungsberechtigten ein pflichtwidriges Verhalten vorzuwerfen ist (vgl. Beschlüsse vom 20.12.2022 - L 8 AY 131/22 B ER, vom 11.04.2022 - L 8 AY 34/22 B ER, vom 15.03.2022 - L 8 AY 7/22 B ER und vom 18.01.2022 - L 8 AY 103/21 B ER - alle nach juris; vgl. auch Oppermann in jurisPK-SGB XII, § 1a AsylbLG, Stand: 25.07.2022, Rn. 150).

  • LSG Bayern, 31.05.2023 - L 8 AY 136/22

    Keine Kürzung von Leistungen an Asylbewerber nach abgelaufener Überstellungsfrist

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 09.03.2023 - L 8 AY 110/22 sowie Beschlüsse vom 20.12.2022 - L 8 AY 131/22 B ER und vom 28.10.2022 - L 8 AY 66/22 B ER - alle nach juris) gebieten jedoch das Grundrecht auf die Gewährung eines menschenwürdigen Existenzminimums und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wegen der verglichen mit anderen existenzsichernden Leistungssystemen deutlich reduzierten Leistungen des AsylbLG eine restriktive Auslegung aller Tatbestände des § 1a AsylbLG (vgl. Siefert in Siefert, AsylbLG, 2. Aufl., § 1a Rn. 7; Cantzler, a.a.O. Rn. 9; Leopold in Grube/Wahrendorf/Flint, SGB XII, 7. Aufl., § 1a AsylbLG Rn. 10).

    Mit Blick hierauf fordert der Senat im Wege der normerhaltenden, teleologischen Reduktion, dass auch bei einer Anspruchseinschränkung nach § 1a Abs. 7 AsylbLG dem Leistungsberechtigten ein pflichtwidriges Verhalten vorzuwerfen ist (vgl. Beschlüsse vom 20.12.2022 - L 8 AY 131/22 B ER, vom 11.04.2022 - L 8 AY 34/22 B ER, vom 15.03.2022 - L 8 AY 7/22 B ER und vom 18.01.2022 - L 8 AY 103/21 B ER - alle nach juris; auch Oppermann in jurisPK-SGB XII, § 1a AsylbLG, Stand: 25.07.2022, Rn. 150).

  • LSG Bayern, 09.03.2023 - L 8 AY 110/22

    Anspruchseinschränkung nach § 1a Abs. 4 AsylbLG erfordert ein pflichtwidriges

    Weder in dem Bescheid vom 25.06.2021 noch sonst zu einem Zeitpunkt bis Ende Dezember 2021 wurde den Klägern eine Frist gesetzt, innerhalb derer die Ausreise zu erfolgen hätte, um die Leistungseinschränkung zu vermeiden bzw. zu beenden (vgl. dazu Beschluss des Senats vom 20.12.2022 - L 8 AY 131/22 B ER - juris).
  • LSG Bayern, 20.12.2023 - L 8 AY 45/23

    Anspruchseinschränkung bei unbegründeter Ablehnung einer Arbeitsgelegenheit

    Maßgebend für die Bestimmung, in welcher Weise vorläufiger gerichtlicher Rechtsschutz zu gewähren ist, ist der im Hauptsacheverfahren statthafte Rechtsbehelf (vgl. Beschlüsse des Senats vom 20.12.2022 - L 8 AY 131/22 B ER und vom 19.11.2018 - L 8 AY 23/18 B ER - beide nach juris).
  • LSG Bayern, 09.03.2023 - L 8 AY 135/22

    Voraussetzungen einer Anspruchseinschränkung nach § 1a Abs. 4 AsylbLG

    Weder in dem Bescheid vom 25.06.2021 noch sonst zu einem Zeitpunkt bis Ende Dezember 2021 wurde den Klägern eine Frist gesetzt, innerhalb derer die Ausreise zu erfolgen hätte, um die Leistungseinschränkung zu vermeiden bzw. zu beenden (vgl. dazu Beschluss des Senats vom 20.12.2022 - L 8 AY 131/22 B ER - juris).
  • LSG Bayern, 04.05.2023 - L 5 KR 100/23

    Sozialverfassung: Mitwirkung der Aufsichtsbehörde beim Zustandekommen von

    Es kommt hinzu, dass Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund nicht beziehungslos nebeneinander stehen, sondern aufgrund ihres funktionalen Zusammenhangs in der Regel ein bewegliches System bilden: Je eher ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht ist und damit die Erfolgsaussichten in der Hauptsache wachsen, um so geringer sind die Anforderungen an den Anordnungsgrund - und umgekehrt (Keller, a.a.O., § 86b SGG, Rn. 27; zuletzt Bayer. LSG, Beschluss vom 20.12.2022 - L 8 AY 131/22 B ER, BeckRS 2022, 37105, Rn. 26; jeweils m.w.N.).
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