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   LSG Bayern, 21.01.2019 - L 7 AS 24/19 B ER   

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LSG Bayern, 21.01.2019 - L 7 AS 24/19 B ER (https://dejure.org/2019,1297)
LSG Bayern, Entscheidung vom 21.01.2019 - L 7 AS 24/19 B ER (https://dejure.org/2019,1297)
LSG Bayern, Entscheidung vom 21. Januar 2019 - L 7 AS 24/19 B ER (https://dejure.org/2019,1297)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Wolters Kluwer

    Eilverfahren zur Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II; Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung; Kein Leistungsausschluss durch ein Probewohnen im Rahmen des Maßregelvollzugs

  • rewis.io

    Grundsicherungsleistungen: Kein Leistungsausschluss bei Probewohnen im Maßregelvollzug

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB II § 7 Abs. 4
    Eilverfahren zur Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (9)

  • LSG Bayern, 17.09.2014 - L 16 AS 813/13

    Bewilligung, Einkommen, Grundsicherung, Lebensunterhalt, Leistungen,

    Auszug aus LSG Bayern, 21.01.2019 - L 7 AS 24/19
    Denn ein "Probewohnen" im Rahmen des Maßregelvollzugs stellt keinen Aufenthalt auf Grund richterlicher Freiheitsentzugsentziehung im maßregelvollzugsrechtlichen Sinne dar und begründet keinen Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 4 (BayLSG, Urteil vom 17.09.2018, L 16 AS 813/13).

    Dabei hat das BSG hinsichtlich des Einrichtungsbegriffs ausdrücklich auf § 13 SGB XII Bezug genommen in der Absicht, das in der Kommentarliteratur kritisierte Auseinanderfallen der Einrichtungsbegriffe nach dem SGB II und dem SGB XII aufzuheben, und sich für die Frage der Zuordnung zu einem der beiden Leistungssysteme für einen einheitlichen Einrichtungsbegriff entschieden (BayLSG, Urteil 17.09.2014, L 16 AS 813/13).

  • SG München, 19.04.2018 - S 46 AS 2799/16

    Probewohnen im Maßregelvollzug - Leistungen zur Sicherungen des Lebensunterhalts

    Auszug aus LSG Bayern, 21.01.2019 - L 7 AS 24/19
    Er befände sich in einer stationären Einrichtung nach § 7 Abs. 4 Satz 1 und 2 SGB II. Die Rechtsprechung des BSG zur Auslegung des Begriffes der stationären Einrichtung sei nach der Gesetzesänderung zum 01.08.2016 überholt, wie das Sozialgericht München entschieden habe (Sozialgericht München, Urteil vom 19.03.2018, S 46 AS 2799/16).

    Soweit der Bg unter Bezugnahme auf das Sozialgericht München (Urteil vom 19.03.2018, S 46 AS 2799/16) meint, der vom BSG entwickelte Einrichtungsbegriff sei aufgrund der Gesetzesänderung durch das Neunte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung - sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vom 26.7.2016 BGBl I 1824 mit Wirkung ab 01.08.2018 überholt und alle sich formal noch im Strafvollzug befindlichen Personen wären nunmehr grundsätzlich von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen, trifft dies nicht zu.

  • BSG, 02.12.2014 - B 14 AS 66/13 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss bei Unterbringung in

    Auszug aus LSG Bayern, 21.01.2019 - L 7 AS 24/19
    Soweit ein Probewohnender dem Ordnungsregime der Vollzugsanstalt entzogen ist - was hier von der Vollzugsanstalt mit Schreiben vom 15.12.2018 ausdrücklich bestätigt wurde -, befindet er sich nach der Rechtsprechung des BSG (vgl nur BSG Urteil vom 02.12.2014, B 14 AS 66/13 R) nicht mehr in einer Einrichtung iSv nach § 7 Abs. 4 Satz 2 iVm Satz 1 SGB II, mit der Folge, dass der Leistungsausschluss nicht greift.

    In seiner Rechtsprechung zur Regelung des § 7 Abs. 4 SGB II hat das Bundessozialgericht (BSG) festgestellt, dass der Aufenthalt in einer stationären Einrichtung nach der seit 01.08.2006 geltenden Gesetzesfassung Leistungen nach dem SGB II dann ausschließt, wenn der Träger der Einrichtung nach Maßgabe seines Konzepts die Gesamtverantwortung für die tägliche Lebensführung und die Integration des Hilfebedürftigen übernimmt (Urteile vom 05.06.2014, B 4 AS 32/13 R und vom 02.12.2014, B 14 AS 66/13 R).

  • LSG Hamburg, 24.01.2017 - L 4 AS 66/16

    Bewilligung von Leistungen für einen im Maßregelvollzug beurlaubten

    Auszug aus LSG Bayern, 21.01.2019 - L 7 AS 24/19
    Diese Rechtsprechung des BSG, der eine Fallkonstellation nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu Grunde lag, ist - entgegen der Rechtsauffassung des Bg, der sich auf ein Urteil des Sozialgerichts München stützt - zu übertragen auf Fälle des Aufenthalts in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung, da nach § 7 Abs. 4 Satz 2 SGB II diese Fällen denen des Aufenthalts in einer stationären Einrichtung nach § 7 Abs. 4 Satz 1 SGB II ausdrücklich gleichgestellt sind (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 26.01.2016, L 13 AS 309/13 Rz. 23; ebenso LSG Hamburg, Urteil vom 24.01.2017, L 4 AS 66/16).
  • BSG, 16.05.2007 - B 11b AS 27/06 R

    Arbeitslosengeld II - Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Regelleistung

    Auszug aus LSG Bayern, 21.01.2019 - L 7 AS 24/19
    Der erwerbsfähige Bf zu 2) bildet mit seiner Ehefrau, der Bf zu 1), die eine volle Erwerbsminderungsrente erhält, eine Bedarfsgemeinschaft (vgl. BSG Urteil vom 18.05.2007, B 11b AS 27/06 R), deren Bedarfslage sich wie folgt darstellt Der monatliche Bedarf der Bf beträgt im November und Dezember 2018 monatlich insgesamt 1168 EUR, ab 01.01.2019 1184 EUR (jeweils monatlich 584 EUR, ab 01.01.2019 monatlich 592 EUR) Da die beiden Eheleute eine Bedarfsgemeinschaft bilden, kommt für beide jeweils ein Regelbedarf in Höhe von 90% in Betracht, also im November und Dezember 2018 monatlich 374 EUR, ab 01.01.2019 monatlich 382 EUR.
  • BSG, 16.04.2013 - B 14 AS 71/12 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Hilfebedürftigkeit - Berücksichtigung von

    Auszug aus LSG Bayern, 21.01.2019 - L 7 AS 24/19
    Die Kosten für KdUH sind auch für den Bf zu 2) in voller Höhe zu übernehmen, da es sich um die gemeinsam genutzte Ehewohnung handelt (vgl. BSG Urteil vom 16.04.2013, B 14 AS 71/12 R).
  • LSG Bayern, 09.03.2017 - L 7 AS 167/17

    Mehrbedarfsleistungen im Zusammenhang mit einer cranio-mandibulären Dysfunktion

    Auszug aus LSG Bayern, 21.01.2019 - L 7 AS 24/19
    Für die Zeit bis 19.11.2018 ist die Beschwerde unbegründet, da Leistungen nach dem SGB II im gerichtlichen Eilverfahren für die Zeit vor Antragstellung bei Gericht grundsätzlich nur in Frage kommen, wenn eine akute Notlage aufgrund der bis dahin nicht gewährten Leistungen entstanden ist, die aktuell noch fortdauert (vgl etwa BayLSG Beschluss vom 09.03.2017, L 7 AS 167/17 B ER Rz 25).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.01.2016 - L 13 AS 309/13

    Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende; Beurlaubung aus laufendem

    Auszug aus LSG Bayern, 21.01.2019 - L 7 AS 24/19
    Diese Rechtsprechung des BSG, der eine Fallkonstellation nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu Grunde lag, ist - entgegen der Rechtsauffassung des Bg, der sich auf ein Urteil des Sozialgerichts München stützt - zu übertragen auf Fälle des Aufenthalts in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung, da nach § 7 Abs. 4 Satz 2 SGB II diese Fällen denen des Aufenthalts in einer stationären Einrichtung nach § 7 Abs. 4 Satz 1 SGB II ausdrücklich gleichgestellt sind (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 26.01.2016, L 13 AS 309/13 Rz. 23; ebenso LSG Hamburg, Urteil vom 24.01.2017, L 4 AS 66/16).
  • BSG, 05.06.2014 - B 4 AS 32/13 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsansprüche der Leistungsträger

    Auszug aus LSG Bayern, 21.01.2019 - L 7 AS 24/19
    In seiner Rechtsprechung zur Regelung des § 7 Abs. 4 SGB II hat das Bundessozialgericht (BSG) festgestellt, dass der Aufenthalt in einer stationären Einrichtung nach der seit 01.08.2006 geltenden Gesetzesfassung Leistungen nach dem SGB II dann ausschließt, wenn der Träger der Einrichtung nach Maßgabe seines Konzepts die Gesamtverantwortung für die tägliche Lebensführung und die Integration des Hilfebedürftigen übernimmt (Urteile vom 05.06.2014, B 4 AS 32/13 R und vom 02.12.2014, B 14 AS 66/13 R).
  • BSG, 05.08.2021 - B 4 AS 26/20 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss wegen Aufenthalt in einer

    Für die Anwendbarkeit des § 7 Abs. 4 Satz 2 SGB II wird explizit der Aufenthalt, also ein tatsächlicher Umstand, gefordert (vgl etwa LSG Niedersachsen-Bremen vom 24.3.2015 - L 7 AS 1504/13 - juris RdNr 25 f; LSG Nordrhein-Westfalen vom 25.2.2019 - L 21 AS 2118/18 B ER, L 21 AS 2119/18 B - juris RdNr 7, 11; Valgolio in Hauck/Noftz, SGB II, K § 7, RdNr 243a, Stand Juni 2021; A. Loose in GK-SGB II, § 7 RdNr 144.1, Stand November 2018; Karl in jurisPR-SozR 12/2020 Anm 2; im Ergebnis auch LSG Hamburg vom 24.1.2017 - L 4 AS 66/16 - juris RdNr 19; Bayerisches LSG vom 21.1.2019 - L 7 AS 24/19 B ER - info also 2019, 79 ff; aA SG Landshut vom 27.5.2019 - S 11 AS 504/17 - ZFSH/SGB 2019, 586 ff).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 23.01.2020 - L 19 AS 1492/18

    SGB II-Anspruch bei Beurlaubung im Maßregelvollzug

    Nach Auffassung des Senats unterfällt der Aufenthalt eines Leistungsberechtigten in einer eigenen Wohnung im Rahmen einer Dauerbeurlaubung aus dem Maßregelvollzug nicht dem Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 4 S. 2 SGB II (so auch LSG NRW, Beschlüsse vom 25.02.2019 - L 21 AS 2118/18 B ER und vom 02.03.2017 - L 7 AS 57/17 B ER ; LSG Bayern, Beschluss vom 21.01.2019 - L 7 AS 24/19 B ER und Urteil vom 17.9.2014 - L 16 AS 813/13; LSG Hamburg, Urteil vom 24.01.2017 - L 4 AS 66/16; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 24.03.2015 - L 7 AS 1504/13; a.A. SG Landshut, Urteil vom 27.05.2019 - S 11 AS 504/17).
  • SG Landshut, 27.05.2019 - S 11 AS 504/17

    Kosten des Probewohnens im Maßregelvollzug

    Soweit das Bayerische Landessozialgericht (Beschluss vom 21. Januar 2019 - L 7 AS 24/19 B ER -) davon ausgeht, dass Art. 18 Abs. 1 Satz 3 BayMRVG nicht ausschlaggebend sei, bezieht es sich auf die hier nicht einschlägige Rechtslage vom 01.01.2019.

    Der Kläger war, wie ausgeführt, gerade nicht der Ordnungsgewalt der Vollzugsanstalt entzogen (a. A. Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 21. Januar 2019 - L 7 AS 24/19 B ER -).

  • SG Karlsruhe, 21.11.2019 - S 15 AS 1464/18

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss wegen Aufenthalts in

    Denn mit dem Verweis auf die Unterbringung in einer stationären Einrichtung "nach Satz 1" ist seit dem 1.9.2016 klargestellt, dass Personen, die sich in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung aufhalten, auch dann nicht leistungsberechtigt nach dem SGB II sind, wenn sie (z.B. als Freigänger) einer Beschäftigung nachgehen (vgl. ausführlich Bayerisches LSG, Beschluss vom 21.1.2019, L 7 AS 24/19 B ER, juris Rn. 28 ff.).
  • LG München I, 14.12.2020 - 2 StVK 1376/19

    Staatsanwaltschaft, Bewilligung, Beurlaubung, Gesundheitszustand, Verwaltungsakt,

    Das Bayerische Landessozialgericht geht von einem Einvernehmen - und nicht von einer bloßen Anhörung - aus und führt in seinem Beschluss vom 21.01.2019 (Az. L 7 AS 24/19 B ER) insbesondere folgendes zur verfahrensgegenständlichen Thematik aus: "Obwohl eine förmliche Entlassung aus dem Maßregelvollzug nicht erfolgt ist, entfällt die Wirkung der richterlichen Anordnung durch die im Einvernehmen mit der Strafvollstreckungsbehörde gewährte Möglichkeit des Probewohnens außerhalb der Einrichtung.".
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