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   LSG Bayern, 21.04.2021 - L 12 KA 37/20 KL   

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LSG Bayern, 21.04.2021 - L 12 KA 37/20 KL (https://dejure.org/2021,22050)
LSG Bayern, Entscheidung vom 21.04.2021 - L 12 KA 37/20 KL (https://dejure.org/2021,22050)
LSG Bayern, Entscheidung vom 21. April 2021 - L 12 KA 37/20 KL (https://dejure.org/2021,22050)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rewis.io

    Schiedsspruch zur Vergütung von Leistungen von Hochschulambulanzen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gerichtliche Überprüfung von Entscheidungen der Schiedsstelle gemäß § 120 Abs. 4 SGB V ; Vergütung von Leistungen der Hochschulambulanzen in der gesetzlichen Krankenversicherung; Beachtung des Grundsatzes der Beitragsstabilität in der gesetzlichen Krankenversicherung; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BSG, 13.05.2015 - B 6 KA 20/14 R

    Krankenversicherung - Vergütungsfestsetzung für Leistungen eines

    Auszug aus LSG Bayern, 21.04.2021 - L 12 KA 37/20
    Die Klägerin hat sodann auf der Grundlage der Festlegungen im Urteil des Bundessozialgerichts vom 13.05.2015 (B 6 KA 20/14) die Kosten der von ihr betriebenen Hochschulambulanzen für Orthopädie und Rheumatologie kalkuliert.

    Dieser Grundsatz gelte jedoch nicht absolut, wie sich aus dem Urteil des BSG vom 13.05.2015, B 6 KA 20/14 R ergebe.

    Eine Vergütung, die allein an den von der Klägerin als wirtschaftlich angesehenen Selbstkosten orientiert sei, komme nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 13.05.2015, B 6 KA 20/14 R) bereits deshalb nicht in Betracht, weil der Grundsatz der Beitragssatzstabilität zu wahren sei.

    Das BSG habe in der Entscheidung vom 13.05.2015 (B 6 KA 20/14) beispielhaft Fallkonstellationen festgelegt, bei denen Ausnahmen vom Grundsatz der Beitragssatzstabilität vorliegen und die eine Erhöhung der Vergütung über die Verwendungsrate rechtfertigen.

    Aus der Begründung des angefochtenen Schiedsspruchs ergebe sich eindeutig, dass die Beklagte die einschlägigen gesetzlichen Regelungen der §§ 120 Abs. 2, 117 Abs. 1 sowie 71 SGB V angewandt und die hierzu ergangene Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (insbesondere das Urteil vom 13.05.2005, B 6 KA 20/14 R) beachtet habe.

    Die Anwendbarkeit des § 71 SGB V auf die Vergütungsvereinbarung nach § 120 Abs. 2 SGB V sei in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts geklärt (vgl. BSG, Urteil vom 13.05.2015, B 6 KA 20/14 R, Rn. 30).

    Nach dieser Vorschrift entscheiden die Landessozialgerichte im ersten Rechtszug über Klagen gegen Entscheidungen der Schiedsstelle nach § 120 Abs. 4 SGB V (vgl. BSG, Urteil vom 13.05.2015, B 6 KA 20/14 R juris Rn. 14f. und 20).

    Entscheidend ist aber, dass die Hochschulambulanzen im Wege der Ermächtigung nach § 117 Abs. 1 SGB V in die vertragsärztliche Versorgung eingebunden sind (vgl. BSG, Urteil vom 13.05.2015, B 6 KA 20/14 R, juris Rz. 16).

    Für die Entscheidung der Schiedsstelle nach § 120 Abs. 4 SGB V i.V.m. § 18a Abs. 1 KHG gilt insofern nichts anderes als für die Entscheidung des Schiedsamtes nach § 89 SGB V (vgl. BSG, Urteil vom 13.05.2015, B 6 KA 20/14 R juris Rz. 22 - 24; BSG, SozR 4-2500 § 87a Nr. 2 Rn. 21; BSGE 110, 258 = SozR 4-2500 § 87a Nr. 1, Rn. 21).

    Die Festsetzung der Vergütung durch die Schiedsstelle nach § 120 Abs. 4 SGB V ist als Verwaltungsakt anzusehen (vgl. BSG, Urteil vom 13.05.2015, B 6 KA 20/14 R juris Rz. 21).

    Der Grundsatz der Beitragsstabilität gilt aber allgemein für alle im 4. Kapitel des SGB V geregelten Vergütungsvereinbarungen, ohne dass es einer auf die jeweilige Vergütungsvereinbarung bezogenen speziellen Regelung bedarf (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 13.05.2015, B 6 KA 20/14 R juris Rz. 29, 30).

    Trotz Geltung des Grundsatzes der Beitragssatzstabilität ist die Geltendmachung höherer Kosten aufgrund eines spezifischen Leistungsspektrums und/oder einer besonderen Kostenstruktur nicht ausgeschlossen, auch wenn dies im Einzelfall zu einer die maßgebliche Veränderungsrate übersteigenden Erhöhung der Vergütung führt, wobei in diesem Fall die weitere Prüfung anhand eines zweistufigen Prüfungsschemas vorzunehmen ist (vgl. z.G. BSG, Urteil vom 13.05.2015, B 6 KA 20/14 R Rz. 32, 34, 35).

    Ausnahmeregelungen zum Grundsatz der Beitragssatzstabilität ergeben sich zunächst schon aus gesetzlichen Regelungen (vgl. § 71 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2, Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 SGB V) sowie aus den von der Rechtsprechung des BSG aus § 120 Abs. 2 Satz 3 SGB V abgeleiteten Fallgruppen (vgl. BSG, Urteil vom 13.05.2015, B 6 KA 20/14 R, Rn. 32, 35).

    Soweit in dem Schiedsspruch ganz generell die Auffassung vertreten wird, dass der Hinweis der Klägerin auf Neuregelungen des Gesetzgebers nicht zielführend ist, weil das Urteil des Bundessozialgerichts vom 13.05.2015 zu einer hinsichtlich der Vorgaben für die Vergütungsvereinbarung seitdem nicht veränderten Fassung des § 120 Abs. 2 Satz 2 SGB V ergangen ist, ist in Übereinstimmung mit dem Schiedsspruch der Schiedsstelle in Mecklenburg-Vorpommern vom 21.01.2019 davon auszugehen, dass das Urteil des Bundessozialgerichts vom 13.05.2015, B 6 KA 20/14 R insoweit keine Rechtskraftbindung mehr entfalten kann.

    Wenn man dagegen - richtigerweise - von einem Ausnahmetatbestand ausgeht, ist die weitere Prüfung entsprechend dem vom BSG (Urteil vom 13.05.2015, B 6 KA 20/14 R Rn. 34 ff) entwickelten zweistufigen Prüfungsschema vorzunehmen.

  • LSG Bayern, 09.03.2017 - L 12 KA 91/16

    Keine persönliche Ermächtigung eines Hochschulprofessors, wenn eine

    Auszug aus LSG Bayern, 21.04.2021 - L 12 KA 37/20
    Die Einordnung der Rheumatologie der Klägerin als Hochschulambulanz ergebe sich auch aus der Legaldefinition in § 117 Abs. 1 SGB V, wie auch ein Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 09.03.2017 (Aktenzeichen: L 12 KA 91/16 B ER) bestätige.

    Die Klägerin weist diesbezüglich nochmals auf den Beschluss des BayLSG vom 09.03.2017 (Aktenzeichen: L 12 KA 91/16 B ER) hin.

  • BSG, 01.07.1998 - B 6 KA 43/97 R

    Hochschulklinik - allgemeine Krankenversorgung - persönliche Ermächtigung -

    Auszug aus LSG Bayern, 21.04.2021 - L 12 KA 37/20
    Speziell im Hinblick auf die in § 117 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V geregelte Ermächtigung für Forschung und Lehre im erforderlichen Umfang geht es darum, die Studierenden in hinreichender Weise auch mit der Behandlung solcher Gesundheitsstörungen vertraut zu machen, die im Rahmen der stationären Behandlung in den Hochschulkliniken nicht oder nur in ganz geringem Umfang auffallen (vgl. BSG, Urteil vom 01.07.1998, B 6 KA 43/97 R, BSGE 82, 216).
  • LSG Rheinland-Pfalz, 14.06.2007 - L 5 KA 31/06

    Voraussetzung für Institutsermächtigung nach § 117 Abs 1 SGB V

    Auszug aus LSG Bayern, 21.04.2021 - L 12 KA 37/20
    Als Ausgleich dafür, auch juristischen Personen außerhalb einer Hochschule die Trägerschaft einer Hochschulambulanz zuzusprechen, ist aber unabdingbar, dass die jeweilige Hochschule auf den Träger beherrschenden Einfluss ausüben kann (vgl. hierzu Knittel in Krauskopf, Soziale Krankenversicherung, Pflegeversicherung, § 117 Rdn. 5, Kommentierungsstand der 94 EL, Januar 2017, SG Marburg, Urteil vom 17.06.2020, Az.: S 11 KA 555/17 Rdn. 18-21) und die Aufgabenstellung des Trägers ausschließlich bzw. im Wesentlichen auf die Hochschulklinik bezogen ist (vgl. Knittel, a.a.O., § 117 Rdn. 5; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.06.2007, L 5 KA 31/06, Rdn. 19).
  • SG Marburg, 17.06.2020 - S 11 KA 555/17

    Krankenversicherungsrecht, Vertragsarztrecht

    Auszug aus LSG Bayern, 21.04.2021 - L 12 KA 37/20
    Als Ausgleich dafür, auch juristischen Personen außerhalb einer Hochschule die Trägerschaft einer Hochschulambulanz zuzusprechen, ist aber unabdingbar, dass die jeweilige Hochschule auf den Träger beherrschenden Einfluss ausüben kann (vgl. hierzu Knittel in Krauskopf, Soziale Krankenversicherung, Pflegeversicherung, § 117 Rdn. 5, Kommentierungsstand der 94 EL, Januar 2017, SG Marburg, Urteil vom 17.06.2020, Az.: S 11 KA 555/17 Rdn. 18-21) und die Aufgabenstellung des Trägers ausschließlich bzw. im Wesentlichen auf die Hochschulklinik bezogen ist (vgl. Knittel, a.a.O., § 117 Rdn. 5; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.06.2007, L 5 KA 31/06, Rdn. 19).
  • BSG, 21.03.2012 - B 6 KA 21/11 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Schiedsamt - Honorarvertrag für das Jahr 2009 -

    Auszug aus LSG Bayern, 21.04.2021 - L 12 KA 37/20
    Für die Entscheidung der Schiedsstelle nach § 120 Abs. 4 SGB V i.V.m. § 18a Abs. 1 KHG gilt insofern nichts anderes als für die Entscheidung des Schiedsamtes nach § 89 SGB V (vgl. BSG, Urteil vom 13.05.2015, B 6 KA 20/14 R juris Rz. 22 - 24; BSG, SozR 4-2500 § 87a Nr. 2 Rn. 21; BSGE 110, 258 = SozR 4-2500 § 87a Nr. 1, Rn. 21).
  • BSG, 02.04.2014 - B 6 KA 20/13 R

    Vertragsärztliche Versorgung - ermächtigte Hochschulambulanz keine

    Auszug aus LSG Bayern, 21.04.2021 - L 12 KA 37/20
    Daher müssen Hochschulambulanzen die Möglichkeit haben, Patienten zu überweisen, wenn sie z. B. die erforderlichen diagnostischen Leistungen nicht selbst erbringen können oder dürfen (vgl. Rademacker in Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB V, Gesetzliche Krankenversicherung, § 117 Rdn. 13, BSG, Urt. vom 02.04.2014, B 6 KA 20/13 R Rdn. 30).
  • BSG, 20.03.2013 - B 6 KA 19/12 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Nachbesetzung eines Vertragsarztsitzes -

    Auszug aus LSG Bayern, 21.04.2021 - L 12 KA 37/20
    Nach der Rechtsprechung des BSG werde mit dem Begriff "berücksichtigen" keine strikte Verbindlichkeit vorgegeben (BSG, Urteil vom 20.03.2013, Aktenzeichen: B 6 KA 19/12, Rn. 44).
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