Rechtsprechung
   LSG Bayern, 22.04.2021 - L 18 SO 18/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,20813
LSG Bayern, 22.04.2021 - L 18 SO 18/19 (https://dejure.org/2021,20813)
LSG Bayern, Entscheidung vom 22.04.2021 - L 18 SO 18/19 (https://dejure.org/2021,20813)
LSG Bayern, Entscheidung vom 22. April 2021 - L 18 SO 18/19 (https://dejure.org/2021,20813)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2021,20813) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • rewis.io

    Originäre sozialpädagogische Familienhilfe nach § 31 SGB VIII

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sozialpädagogische Familienhilfe gemäß § 31 SGB VIII ; Anwendung der Kollisionsregel gemäß § 10 Abs. 4 S. 2 SGB VIII bei Mehrfachbehinderung; Ziel der Eingliederungshilfe gemäß dem § 53 Abs. 3 SGB XII

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (16)

  • BSG, 24.03.2009 - B 8 SO 29/07 R

    Abgrenzung Sozial- und Jugendhilfe - Leistungen für alleinerziehende geistig

    Auszug aus LSG Bayern, 22.04.2021 - L 18 SO 18/19
    Gleichwohl müssten andere, dort nicht ausdrücklich genannte Leistungen nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls zur Erfüllung der Aufgaben der Eingliederungshilfe geeignet und erforderlich sein (BSG, Urteil vom 24.3.2009 - B 8 SO 29/07 R - Rn. 20; Bieback in: Grube/Wahrendorf, SGB XII [6. Aufl. 2018], § 54 Rn. 1).

    In diesem Zusammenhang werde ergänzend darauf hingewiesen, dass es anders als in der Jugendhilfe einen "Ganzheitlichkeitsanspruch", wie z.B. in § 19 SGB VIII, in der Sozialhilfe nicht gebe (Urteil des BSG vom 24.03.2009 - B 8 SO 29/07 R).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat aufgrund eigener Überzeugung folgt, ist Voraussetzung für das Rangverhältnis zwischen Jugendhilfe und Sozialhilfe nach § 10 Abs. 4 S. 2 SGB VIII, dass sowohl ein Anspruch auf Jugendhilfe als auch ein Anspruch auf Sozialhilfe gegeben und beide Leistungen gleich, gleichartig, einander entsprechend, kongruent, einander überschneidend oder deckungsgleich sind (BSG, Urteil vom 25.09.2014 - B 8 SO 7/13 R, juris Rn. 26, und vom 24.03.2009 - B 8 SO 29/07 R, juris Rn. 17; BVerwG, Urteile vom 13.06.2013 - 5 C 30/12 -, vom 19.10.2011 - 5 C 6/11 - und vom 23.09.1999 - 5 C 26/98; vgl. auch Urteil des Senats vom 30.10.2019 - L18 SO 259/18 und Beschluss des Senats vom 04.05.2020 - L 18 SO 17/19 NZB).

    Für die Anwendbarkeit des § 10 Abs. 4 S. 2 SGB VIII ist maßgebend die Art der Leistung bzw. die daraus folgende Leistungspflicht (BVerwG, Urteil vom 22.10.2009 - 5 C 19/08; BSG, Urteil vom 24.03.2009 - B 8 SO 29/07 R).

    Überzeugend führt das BSG in seiner Entscheidung vom 24.03.2009 (B 8 SO 29/07 R, juris Rn. 20) in diesem Zusammenhang aus, dass die Vorschriften über die sozialhilferechtliche Eingliederungshilfe keinesfalls den "Ganzheitlichkeitsanspruch", wie z.B. in § 19 SGB VIII, der im Gegensatz zur Eingliederungshilfe die Förderung aller von der Bedarfssituation betroffenen Personen in der Familie im Auge hat, erheben.

  • BSG, 25.09.2014 - B 8 SO 7/13 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsanspruch des nachrangig

    Auszug aus LSG Bayern, 22.04.2021 - L 18 SO 18/19
    Nach dem Urteil des BSG vom 25.09.2014 (B 8 SO 7/13 R) bestehe eine Leistungsidentität zwischen der Jugendhilfe und der Eingliederungshilfe und damit der Vorrang der Eingliederungshilfe nach § 10 Abs. 4 S. 2 SGB VIII nur, wenn die Bedarfe derselben Person gedeckt würden, was hier jedoch nicht der Fall gewesen sei.

    Vorliegend wird die Position der Leistungsberechtigten H bzw. ihrer Eltern als Personensorgeberechtigte durch den Erstattungsstreit der Sozialleistungsträger nicht berührt (vgl. BSG, Urteile vom 25.09.2014 - B 8 SO 7/13 R -, juris Rn. 18, und vom 25.04.2013 - B 8 SO 6/12 R -, juris Rn. 10).

    Für die Anwendbarkeit des § 14 SGB IX war nicht entscheidungserheblich, ob die nach dem SGB VIII erbrachten Leistungen tatsächlich auch solche der Teilhabe waren (BSG, Urteil vom 25.09.2014 - B 8 SO 7/13 R -, juris Rn. 23).

    Aus demselben Grund besteht im Übrigen auch kein Anspruch nach § 104 SGB X. Denn diese Vorschrift setzt als Grundkonstellation voraus, dass gestufte Leistungspflichten (mindestens) zweier Leistungsträger nebeneinander bestehen (BSG, Urteil vom 25.09.2014 - B 8 SO 7/13 R, juris Rn. 24).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat aufgrund eigener Überzeugung folgt, ist Voraussetzung für das Rangverhältnis zwischen Jugendhilfe und Sozialhilfe nach § 10 Abs. 4 S. 2 SGB VIII, dass sowohl ein Anspruch auf Jugendhilfe als auch ein Anspruch auf Sozialhilfe gegeben und beide Leistungen gleich, gleichartig, einander entsprechend, kongruent, einander überschneidend oder deckungsgleich sind (BSG, Urteil vom 25.09.2014 - B 8 SO 7/13 R, juris Rn. 26, und vom 24.03.2009 - B 8 SO 29/07 R, juris Rn. 17; BVerwG, Urteile vom 13.06.2013 - 5 C 30/12 -, vom 19.10.2011 - 5 C 6/11 - und vom 23.09.1999 - 5 C 26/98; vgl. auch Urteil des Senats vom 30.10.2019 - L18 SO 259/18 und Beschluss des Senats vom 04.05.2020 - L 18 SO 17/19 NZB).

  • BVerwG, 22.10.2009 - 5 C 19.08

    Geistige Behinderung; Eingliederungshilfe; Erstattungsanspruch; Jugendhilfe,

    Auszug aus LSG Bayern, 22.04.2021 - L 18 SO 18/19
    Vielmehr sei auf die Hauptaufgabe der jeweiligen speziellen sozialhilferechtlichen oder jugendhilferechtlichen Maßnahme abzustellen (Luthe in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII , § 10 Rn. 15f. m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 02.03.2006 - 5 C 15/05 - Rn. 10f: BVerwG, Urteil vom 22.10.2009 - 5 C 19/08 - Rn. 18).

    Zudem könnten Leistungen der Jugendhilfe grundsätzlich neben den Leistungen der Sozialhilfe gewährt werden (Urteil des BVerwG vom 22.10.2009 - 5 C 19/08).

    Für die Anwendbarkeit des § 10 Abs. 4 S. 2 SGB VIII ist maßgebend die Art der Leistung bzw. die daraus folgende Leistungspflicht (BVerwG, Urteil vom 22.10.2009 - 5 C 19/08; BSG, Urteil vom 24.03.2009 - B 8 SO 29/07 R).

    Denn die von der Klägerin im Fall der Mehrfachbehinderung angesprochenen Abgrenzungsschwierigkeiten und Rechtsunsicherheiten sind entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin nämlich nur dann vermeidbar, wenn man - worauf das Bundesverwaltungsgericht zu Recht hinweist (Urteile vom 22.10.2009 - 5 C 19.08 - juris Rn. 25 und vom 19.10.2011 - 5 C 6.11, juris Rn. 18) - die Gleichartigkeit der Leistungen bzw. die Überschneidung der Leistungen für die Anwendbarkeit der Kollisionsregel des § 10 Abs. 4 S. 2 SGB VIII für maßgeblich erachtet.

  • BVerwG, 19.10.2011 - 5 C 6.11

    Anspruchsberechtigung; Bedarf; Behinderung; Behinderung, geistige;

    Auszug aus LSG Bayern, 22.04.2021 - L 18 SO 18/19
    Für die Beurteilung der Leistungsidentität sei ebenso ohne Bedeutung, wem der jeweilige Anspruch nach der Systematik des SGB VIII und des SGB XII zustehe; entscheidend sei nur, dass die Bedarfe derselben Person - vorliegend der Leistungsberechtigten H - gedeckt werden (BVerwG, Urteil vom 19.10.2011 - 5 C 6/11 -, juris Rn. 17).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat aufgrund eigener Überzeugung folgt, ist Voraussetzung für das Rangverhältnis zwischen Jugendhilfe und Sozialhilfe nach § 10 Abs. 4 S. 2 SGB VIII, dass sowohl ein Anspruch auf Jugendhilfe als auch ein Anspruch auf Sozialhilfe gegeben und beide Leistungen gleich, gleichartig, einander entsprechend, kongruent, einander überschneidend oder deckungsgleich sind (BSG, Urteil vom 25.09.2014 - B 8 SO 7/13 R, juris Rn. 26, und vom 24.03.2009 - B 8 SO 29/07 R, juris Rn. 17; BVerwG, Urteile vom 13.06.2013 - 5 C 30/12 -, vom 19.10.2011 - 5 C 6/11 - und vom 23.09.1999 - 5 C 26/98; vgl. auch Urteil des Senats vom 30.10.2019 - L18 SO 259/18 und Beschluss des Senats vom 04.05.2020 - L 18 SO 17/19 NZB).

    Denn die von der Klägerin im Fall der Mehrfachbehinderung angesprochenen Abgrenzungsschwierigkeiten und Rechtsunsicherheiten sind entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin nämlich nur dann vermeidbar, wenn man - worauf das Bundesverwaltungsgericht zu Recht hinweist (Urteile vom 22.10.2009 - 5 C 19.08 - juris Rn. 25 und vom 19.10.2011 - 5 C 6.11, juris Rn. 18) - die Gleichartigkeit der Leistungen bzw. die Überschneidung der Leistungen für die Anwendbarkeit der Kollisionsregel des § 10 Abs. 4 S. 2 SGB VIII für maßgeblich erachtet.

  • BVerwG, 23.09.1999 - 5 C 26.98

    Hilfe für junge Volljährige; Junge Volljährige, Hilfe für -; Vor- und Nachrang

    Auszug aus LSG Bayern, 22.04.2021 - L 18 SO 18/19
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei Voraussetzung für das Rangverhältnis zwischen Jugendhilfe und Sozialhilfe nach § 10 Abs. 4 S. 2 SGB VIII lediglich, dass sowohl ein Anspruch auf Jugendhilfe als auch ein Anspruch auf Sozialhilfe gegeben sei und beide Leistungen gleich, gleichartig, einander entsprechend, kongruent, einander überschneidend oder deckungsgleich seien (BVerwG, Urteil vom 23.09.1999 - 5 C 26/98).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat aufgrund eigener Überzeugung folgt, ist Voraussetzung für das Rangverhältnis zwischen Jugendhilfe und Sozialhilfe nach § 10 Abs. 4 S. 2 SGB VIII, dass sowohl ein Anspruch auf Jugendhilfe als auch ein Anspruch auf Sozialhilfe gegeben und beide Leistungen gleich, gleichartig, einander entsprechend, kongruent, einander überschneidend oder deckungsgleich sind (BSG, Urteil vom 25.09.2014 - B 8 SO 7/13 R, juris Rn. 26, und vom 24.03.2009 - B 8 SO 29/07 R, juris Rn. 17; BVerwG, Urteile vom 13.06.2013 - 5 C 30/12 -, vom 19.10.2011 - 5 C 6/11 - und vom 23.09.1999 - 5 C 26/98; vgl. auch Urteil des Senats vom 30.10.2019 - L18 SO 259/18 und Beschluss des Senats vom 04.05.2020 - L 18 SO 17/19 NZB).

    Zwar ist dafür nicht erforderlich, dass der Schwerpunkt des Hilfebedarfs bzw. -zwecks im Bereich einer der den Eingliederungshilfebedarf auslösenden Behinderungen liegt oder eine von ihnen für die konkrete Maßnahme ursächlich ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 09.02.2012 - 5 C 3/11 -, juris Rn. 31 m.w.N. und vom 23.09.1999 - 5 C 26/98).

  • LSG Bayern, 16.11.2017 - L 8 SO 284/16

    Kostenerstattungsanspruch - Übernahme einer Vollzeitpflege

    Auszug aus LSG Bayern, 22.04.2021 - L 18 SO 18/19
    Das Bayerische Landessozialgericht habe mit Urteil vom 16.11.2017 (L 8 SO 284/16) entschieden, dass der überörtliche Träger der Sozialhilfe - wie vorliegend der Beklagte - neben den Kosten einer Betreuung einer (teil-) stationären Maßnahme auch die Kosten für die Betreuung durch Pflegeeltern nach § 54 Abs. 3 SGB XII als Eingliederungshilfe zu übernehmen habe.

    Soweit die Klägerin auf das Urteil des LSG Bayern vom 16.11.2017 (L 8 SO 284/16) verweise, sei festzustellen, dass dieses sich auf eine Vollzeitpflege beziehe, mit der der gesamte Bedarf der leistungsberechtigten Person gedeckt worden sei.

    Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg auf die Entscheidung des Bayerischen Landessozialgerichts vom 16.11.2017 (L 8 SO 284/16) berufen.

  • LSG Baden-Württemberg, 18.07.2013 - L 7 SO 4642/12

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft -

    Auszug aus LSG Bayern, 22.04.2021 - L 18 SO 18/19
    Insoweit werde auch auf das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 18.07.2013 (L 7 SO 4642/12) hingewiesen, wonach Leistungen der Sozialhilfe für Dritte grundsätzlich nicht zu gewähren seien, es sei denn, es sei gesetzlich etwas anderes bestimmt, was nicht der Fall sei.

    Zudem verkennt die Klägerin, dass die Vorschriften über die Eingliederungshilfe für einen behinderten Menschen nach den §§ 53 ff SGB XII auf Eingliederung des behinderten Menschen durch Leistung an diesen abzielen, nicht jedoch auf eine Leistung an dritte Personen, wenn nichts anderes ausdrücklich im Gesetz geregelt ist (so zu Recht LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.07.2013 - L 7 SO 4642/12, juris, Orientierungssatz Ziff. 1. und Rn. 36 mit Verweis auf § 54 Abs. 2 SGB XII - "ihnen oder ihren Angehörigen" - und dessen Vorgängernorm § 40 Abs. 2 BSHG - "den behinderten oder von einer Behinderung bedrohten Menschen oder an seine Angehörigen" - oder in § 68 Abs. 1 S. 1 SGB XII - "für die Leistungsberechtigten und ihre Angehörigen" und auf die Vorgängernorm § 72 Abs. 2 BSHG; vgl. auch BayVGH, Urteil vom 29.03.2010 - 13 BV 08.942; VG München, Beschluss vom 09.09.2014 - M 18 E 14.3520, juris Rn. 45).

  • BVerwG, 09.02.2012 - 5 C 3.11

    Bedarf; erzieherischer Bedarf; behinderungsbedingter Bedarf; Behinderung;

    Auszug aus LSG Bayern, 22.04.2021 - L 18 SO 18/19
    Es sei dafür nicht erforderlich, dass der Schwerpunkt des Hilfebedarfs bzw. -zwecks im Bereich einer der den Eingliederungshilfebedarf auslösenden Behinderungen liege oder eine von ihnen für die konkrete Maßnahme ursächlich sei (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.02.2012 - 5 C 3/11 -, juris Rn. 31 m.w.N.).

    Zwar ist dafür nicht erforderlich, dass der Schwerpunkt des Hilfebedarfs bzw. -zwecks im Bereich einer der den Eingliederungshilfebedarf auslösenden Behinderungen liegt oder eine von ihnen für die konkrete Maßnahme ursächlich ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 09.02.2012 - 5 C 3/11 -, juris Rn. 31 m.w.N. und vom 23.09.1999 - 5 C 26/98).

  • BSG, 25.04.2013 - B 8 SO 12/12 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rehabilitation und Teilhabe -

    Auszug aus LSG Bayern, 22.04.2021 - L 18 SO 18/19
    Die Vorschrift räumt dem zweitangegangenen Rehabilitationsträger gegenüber dem materiell-rechtlich originär zuständigen Träger einen spezialgesetzlichen Anspruch ein, der die allgemeinen Erstattungsansprüche verdrängt (BSG, Urteil vom 25.04.2013 - B 8 SO 12/12 R, juris Rn. 10).

    Die Erstattungsregelung nach § 14 Abs. 4 S. 1 SGB IX a.F. bzw. § 16 Abs. 1 SGB IX n.F., die Ansprüche dieses zweitangegangenen Trägers betrifft, geht als "lex specialis" den allgemeinen Erstattungsansprüchen zwischen Sozialleistungsträgern nach den §§ 102ff. SGB X vor und verdrängt diese in ihrem Anwendungsbereich (BSG, Urteil vom 25.04.2013 - B 8 SO 12/12 R, Rn. 10; Luik in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX , § 14 Rn. 7, 119; Ulrich in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX , § 16 Rn. 2, 24 jeweils m.w.N.).

  • BVerwG, 02.03.2006 - 5 C 15.05

    A: Annexleistungen, Erstattungsanspruch des Jugendhilfeträgers gegen den Träger

    Auszug aus LSG Bayern, 22.04.2021 - L 18 SO 18/19
    Vielmehr sei auf die Hauptaufgabe der jeweiligen speziellen sozialhilferechtlichen oder jugendhilferechtlichen Maßnahme abzustellen (Luthe in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII , § 10 Rn. 15f. m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 02.03.2006 - 5 C 15/05 - Rn. 10f: BVerwG, Urteil vom 22.10.2009 - 5 C 19/08 - Rn. 18).

    Mit dieser Argumentation werde auch grundlegend verkannt, dass auf die Hauptaufgaben der jeweiligen speziellen sozialhilferechtlichen oder jugendhilferechtlichen Maßnahmen abzustellen sei (BVerwG, Urteil vom 02.03.2006 - 5 C 15/05; Luthe, a.a.O.).

  • BSG, 25.04.2013 - B 8 SO 6/12 R

    Rehabilitation und Teilhabe - Zuständigkeitsklärung - Sozialhilfe -

  • VG München, 09.09.2014 - M 18 E 14.3520

    Einstweilige Anordnung; Eingliederungshilfe; Internatsunterbringung

  • LSG Bayern, 04.05.2020 - L 18 SO 17/19

    Eingliederungshilfe, Leistungen, Jugendhilfe, Behinderung,

  • BVerwG, 13.06.2013 - 5 C 30.12

    Kostenerstattung; Interessenwahrungsgrundsatz; kostenerstattungsrechtlicher

  • BSG, 23.07.2015 - B 8 SO 7/14 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - örtliche Zuständigkeit - Betreutes Wohnen -

  • VGH Bayern, 29.03.2010 - 12 BV 08.942

    Opferentschädigung; Kriegsopferfürsorgeleistungen; Erstattungsanspruch zwischen

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht