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   LSG Bayern, 22.09.2015 - L 8 SO 23/13   

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LSG Bayern, 22.09.2015 - L 8 SO 23/13 (https://dejure.org/2015,26606)
LSG Bayern, Entscheidung vom 22.09.2015 - L 8 SO 23/13 (https://dejure.org/2015,26606)
LSG Bayern, Entscheidung vom 22. September 2015 - L 8 SO 23/13 (https://dejure.org/2015,26606)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (9)

  • BSG, 29.09.2009 - B 8 SO 19/08 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Petö-Therapie - kein Leistungsausschluss

    Auszug aus LSG Bayern, 22.09.2015 - L 8 SO 23/13
    Bei der Petö-Therapie handelt es sich um eine Leistung, die grundsätzlich sowohl als Krankenbehandlung i.S. eines Heilmittels nach § 32 SGB V (BSG Urteil vom 03.09.2003, B 1 KR 34/01 R) als auch als Eingliederungshilfe nach §§ 53 ff SGB XII (BSG Urteil vom 29.09.2009, B 8 SO 19/08 R) in Betracht kommt.

    Im Erörterungstermin vom 18.03.2009 wurde das Ruhen des Verfahrens im Hinblick auf das beim Bundessozialgericht (BSG) anhängige Verfahren B 8 SO 19/08 R (Petö -Therapie als Eingliederungshilfe) angeordnet; auf Antrag des Klägers wurde der Rechtsstreit im Oktober 2009 unter dem Az. S 48 SO 449/09 fortgesetzt.

    Bei der Petö-Therapie handelt es sich um eine Leistung, die grundsätzlich sowohl als Krankenbehandlung i.S. eines Heilmittels nach § 32 SGB V (BSG Urteil vom 03.09.2003, B 1 KR 34/01 R) als auch als Eingliederungshilfe nach §§ 53 ff SGB XII (BSG Urteil vom 29.09.2009, B 8 SO 19/08 R) in Betracht kommt.

    Das BSG hat hierzu ausgeführt (BSG Urteil vom 29.09.2009, B 8 SO 19/08 R, Rn. 20 ff):.

  • BSG, 03.09.2003 - B 1 KR 34/01 R

    Krankenversicherung - Kostenübernahme - Auslandsbehandlung (hier: Petö-Methode) -

    Auszug aus LSG Bayern, 22.09.2015 - L 8 SO 23/13
    Bei der Petö-Therapie handelt es sich um eine Leistung, die grundsätzlich sowohl als Krankenbehandlung i.S. eines Heilmittels nach § 32 SGB V (BSG Urteil vom 03.09.2003, B 1 KR 34/01 R) als auch als Eingliederungshilfe nach §§ 53 ff SGB XII (BSG Urteil vom 29.09.2009, B 8 SO 19/08 R) in Betracht kommt.

    Bei der Petö-Therapie handelt es sich um eine Leistung, die grundsätzlich sowohl als Krankenbehandlung i.S. eines Heilmittels nach § 32 SGB V (BSG Urteil vom 03.09.2003, B 1 KR 34/01 R) als auch als Eingliederungshilfe nach §§ 53 ff SGB XII (BSG Urteil vom 29.09.2009, B 8 SO 19/08 R) in Betracht kommt.

    Einer Leistungspflicht im Rahmen der Leistungen zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben (soziale Rehabilitation) steht nicht entgegen, dass es sich bei der durchgeführten Maßnahme um eine Petö-Therapie handelt, die nach der Rechtsprechung des BSG nicht zum Leistungsangebot der GKV gehört, weil die Voraussetzungen der §§ 138, 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V nicht vorliegen (BSG SozR 4-2500 § 18 Nr. 1) .

  • BSG, 28.10.2008 - B 8 SO 22/07 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - notwendige Beiladung - Sozialhilfe -

    Auszug aus LSG Bayern, 22.09.2015 - L 8 SO 23/13
    Die Leistungen sollen im Rahmen des sozialrechtlichen Dreiecksverhältnisses direkt an die Beigeladene zu 2 ausgezahlt werden, womit es eines noch zu bewirkenden Schuldbeitritts im Rahmen des Sachleistungsverschaffungsprinzips bedarf (vgl. grundlegend dazu BSG, Urteil vom 28.10.2008, B 8 SO 22/07 R).

    Der Senat hat mit Beschluss vom 22.09.2015 die einfache Beiladung in eine notwendige nach § 75 Abs. 2 SGG geändert, weil das angestrebte Urteil unmittelbar auch die Rechtsbeziehungen des Einrichtungsträgers betrifft (vgl. BSG Urteil vom 28.10.2008, B 8 SO 22/07 R, Rn. 13 juris).

    Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 28.10.2008, B 8 SO 22/07 R) ist das Leistungserbringungsrecht in der Sozialhilfe im Bereich stationärer Leistungen (und ambulanter Dienste) durch ein sozialhilferechtliches Dreiecksverhältnis geprägt, das gesetzlich in den §§ 75 ff SGB XII als Sachleistungsprinzip in der Gestalt der Sachleistungsverschaffung/Gewährleistungsverantwortung ausgestaltet ist.

  • BSG, 25.09.2014 - B 8 SO 8/13 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft -

    Auszug aus LSG Bayern, 22.09.2015 - L 8 SO 23/13
    Einer Verpflichtungsklage bedarf es deshalb, weil der Kläger die Übernahme der Kosten durch Verwaltungsakt begehrt, mit dem die Mitschuld der Beklagten gegenüber der Beigeladenen zu 2 begründet werden soll (BSG Urteil vom 25.09.2014, B 8 SO 8/13 R, Rn. 10 juris).

    Ein Anspruch auf Übernahme der Kosten der Eingliederungshilfe im Grundverhältnis zwischen Sozialhilfeträger und Hilfebedürftigen besteht aber nur dann, wenn der Hilfebedürftige gegenüber dem Leistungserbringer tatsächlich zur Zahlung der Kosten verpflichtet ist (BSG Urteil vom 25.09.2014, B 8 SO 8/13 R, "Nachtwache").

  • BVerwG, 30.05.2002 - 5 C 36.01

    Eingliederungshilfe, heilpädagogische Maßnahmen als Teil der - im

    Auszug aus LSG Bayern, 22.09.2015 - L 8 SO 23/13
    Auch das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hatte bereits zu § 40 Abs. 1 Nr. 3 Bundessozialhilfegesetz aF (iVm § 12 Nr. 1 Eingliederungshilfe-VO), einer Vorgängervorschrift des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII, hervorgehoben, dass sich der Verordnungsgeber in § 12 Nr. 1 Eingliederungshilfe-VO mit der Prüfung der Geeignetheit und Erforderlichkeit im Einzelfall begnügt habe und dies mit historisch-systematischen und teleologischen Erwägungen begründet (BVerwG, Urteil vom 30.5.2002 - 5 C 36/01 -, FEVS 53, 499 ff).
  • BSG, 15.11.2012 - B 8 SO 10/11 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung -

    Auszug aus LSG Bayern, 22.09.2015 - L 8 SO 23/13
    Der Kläger ist durch die infantile Cerebralparese vom Typ einer massiv spastischen schweren Tetraparese in seiner körperlichen (§ 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII iVm § 1 Nr. 1 Eingliederungshilfe-Verordnung), aber auch in seiner geistigen Funktion wesentlich (zur Wesentlichkeit vgl nur BSGE 112, 196 ff RdNr 14 mwN = SozR 4-3500 § 54 Nr. 10) behindert (§ 2 Abs. 1 SGB IX, § 2 Eingliederungshilfe-Verordnung).
  • BSG, 23.08.2013 - B 8 SO 24/11 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Übernahme der Kosten für den

    Auszug aus LSG Bayern, 22.09.2015 - L 8 SO 23/13
    Nach dem personenzentrierten individuellen Maßstab (BSG, Urteil vom 23.08.2013, B 8 SO 24/11 R) bei der Beurteilung des Teilhabebedarfes ist zwar zu berücksichtigen, dass der Kläger nicht werkstattfähig ist und somit außer durch Krankengymnastik und gelegentliche begleitete Ausflüge (er erhält insoweit Eingliederungshilfe in Form einer Eingliederungshilfepauschale durch den Beigeladenen zu 1) auch durch die Teilnahme an der Petö-Therapie am Leben in der Gemeinschaft teilnimmt.
  • BSG, 20.11.2008 - B 3 KR 16/08 R

    Krankenversicherung - Kostenübernahme für ein Rollstuhlrückhaltesystem

    Auszug aus LSG Bayern, 22.09.2015 - L 8 SO 23/13
    Die Zwecksetzung der Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ist mit der Zwecksetzung der Leistungen der GKV nicht identisch (BSG aaO; BSG, Urteil vom 20.11.2008 - B 3 KR 16/08 R - RdNr 15) ; insbesondere verfolgen die Leistungen nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII mit der Erleichterung des Schulbesuchs über die Zwecke der GKV hinausgehende Ziele.
  • BSG, 19.05.2009 - B 8 SO 32/07 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft -

    Auszug aus LSG Bayern, 22.09.2015 - L 8 SO 23/13
    Leistungszwecke des SGB V bzw der medizinischen Rehabilitation und der sozialen Rehabilitation können sich überschneiden, darauf hat der Senat bereits im Zusammenhang mit der Übernahme der Kosten von Hilfsmitteln iS von § 31 SGB IX hingewiesen (Senatsurteil vom 19.5.2009 - B 8 SO 32/07 R - RdNr 17 Hörgerätebatterien).
  • LSG Bayern, 28.06.2018 - L 8 SO 240/15

    Kein Anspruch auf Petö-Therapie zur medizinischen Rehabilitation

    Insoweit schließt sich der Senat erneut (vgl. Urteil vom 22.09.2015, L 8 SO 23/13, juris) der oben zitierten Rechtsprechung des BSG an.

    Aus dem früheren Verfahren vor dem erkennenden Senat L 8 SO 23/13 ist in der Zusammenschau mit diesem Verfahren und der mehrfachen, im Ergebnis leeren Ankündigung der Beigeladenen, ein Leistungsangebot zu machen, zu befürchten, dass die Beigeladene lieber den für sie bequemeren Weg über die Abrechnung der Leistungen mit den zahlungskräftigen Selbstzahlern (Eltern) wählt.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 25.07.2019 - L 9 SO 317/17
    Um von der Dysfunktion zur Orthofunktion zu gelangen, ist nach diesem Konzept eine ganzheitliche Intervention notwendig (s. https://de.wikipedia.org/wiki/Konduktive Förderung nach Petõ; s. auch BayLSG, Urteil vom 22.09.2015 - L 8 SO 23/13 -, juris Rn. 49; Senat, Urteil vom 06.12.2018 - L 9 SO 224/16 -, n.v.).
  • SG Düsseldorf, 14.01.2016 - S 30 SO 323/11
    Soweit eine konkrete Therapieform grundlegend und allgemein auf Erhaltung der Gehfähigkeit, Verbesserung der Motorik und der Koordinationsfähigkeit gerichtet ist, wird damit ein medizinischer Leistungszweck verfolgt (vgl. im Einzelnen: Bayerisches LSG, Urt. v. 22.09.2015, L 8 SO 23/13), der auch nach den Schilderungen der Klägerin gegenüber einem eigenen sozialen Rehabilitationszweck im Sinne von § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII i. V. m. § 12 Nr. 1 Eingliederungshilfe-VO im Vordergrund stand (zur Einzelfallbezogenheit des Therapieansatzes: s. BSG, Urt. v. 23.08.2013, B 8 SO 10/12 R, juris Rdnr. 19).
  • SG Düsseldorf, 10.07.2018 - S 42 SO 230/14
    Diesen wie vorstehend dargestellten Grundsätzen hat sich in der Folge auch die weitere Rechtsprechung angeschlossen bzw. orientierend an diesen Grundsätzen sind in der Folge weitere Entscheidungen ergangen (Bayerisches Landessozialgericht, 22.09.2015, L 8 SO 23/13; Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, 14.12.2016, L 9 SO 57/13; Landessozialgericht Hamburg, 12.03.2018, L 4 SO 17/15), denen sich auch die entscheidende Kammer nach eigener Überzeugung anschließt.
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