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   LSG Bayern, 22.11.2016 - L 15 VS 6/15   

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https://dejure.org/2016,44573
LSG Bayern, 22.11.2016 - L 15 VS 6/15 (https://dejure.org/2016,44573)
LSG Bayern, Entscheidung vom 22.11.2016 - L 15 VS 6/15 (https://dejure.org/2016,44573)
LSG Bayern, Entscheidung vom 22. November 2016 - L 15 VS 6/15 (https://dejure.org/2016,44573)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anerkennung von Folgen einer Wehrdienstbeschädigung und Versorgung nach dem Soldatenversorgungsgesetz; Umfang des Streitgegenstandes; Versehentliches Übergehen eines Klageanspruchs; Bewusste Nichtentscheidung

  • rewis.io

    Bestimmung des Streitgegenstands

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bestimmung des Streitgegenstands im sozialgerichtlichen Verfahren; Anforderungen an das Vorliegen einer Urteilsergänzung

  • rechtsportal.de

    SGG § 123 ; SGG § 140
    Bestimmung des Streitgegenstands im sozialgerichtlichen Verfahren

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (11)

  • BSG, 02.04.2014 - B 3 KR 3/14 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel -

    Auszug aus LSG Bayern, 22.11.2016 - L 15 VS 6/15
    Ein versehentliches Übergehen eines bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung aufrechterhaltenen Klageanspruchs, das im Weg der Urteilsergänzung nach § 140 SGG korrigiert werden könnte, ist dadurch gekennzeichnet, dass das Gericht den Streitgegenstand zwar korrekt bestimmt, bei der abschließenden Entscheidung aber irrtümlich einen aus der Sicht des Gerichts entscheidungsbedürftigen Punkt aus den Augen verloren, also schlicht übergangen hat (vgl. BSG, Beschluss vom 02.04.2014, Az.: B 3 KR 3/14 B).

    Von einem Fall des versehentlichen Übergehens ist der Fall zu unterscheiden, dass ein Gericht bewusst über das Begehren nicht entschieden und auf diese Weise gegen das in § 123 SGG enthaltene Gebot einer umfassenden Entscheidung über die von einem Antragsteller erhobenen Ansprüche verstoßen hat (vgl. BSG, Beschluss vom 02.04.2014, Az.: B 3 KR 3/14 B).

    Denn ein Rechtsfehler eines Gerichts impliziert immer, unabhängig von seiner genauen Ausgestaltung und seinem Grund, eine bewusste richterliche Entscheidung für das rechtsfehlerhafte Ergebnis (vgl. Wolff-Dellen, Wahre Begehren, in: SGb 2015, S. 350 ff.).

  • BSG, 16.07.2004 - B 2 U 41/04 B

    Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus LSG Bayern, 22.11.2016 - L 15 VS 6/15
    Als eine solche bewusste Nichtentscheidung über ein im gerichtlichen Verfahren geltend gemachtes Begehren ist auch der Fall zu betrachten, dass das Gericht - aus welchen Gründen auch immer, sei es in bewusster Verkennung der rechtlichen Vorgaben, sei es rechtsirrig - meint, darüber nicht entscheiden zu müssen oder zu dürfen (vgl. BSG, Beschluss vom 16.07.2004, Az.: B 2 U 41/04 B).
  • BSG, 05.05.2010 - B 6 KA 6/09 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Zulässigkeit der Anschlussberufung - Vertragsarzt

    Auszug aus LSG Bayern, 22.11.2016 - L 15 VS 6/15
    Denn mit einer Anschlussberufung kann kein neuer Streitgegenstand - bei der Frage der Anerkennung von Folgen einer Wehrdienstbeschädigung für die Dienstzeit des Klägers und Versorgung während der Dienstzeit handelt es sich um einen anderen Streitgegenstand als bei der Frage der Anerkennung von Folgen einer Wehrdienstbeschädigung für die Zeit nach Ausscheiden des Klägers aus der Bundeswehr und nachdienstlicher Versorgung (vgl. auch BSG, Urteil vom 29.04.2010, Az.: B 9 VS 2/09 R), wobei dazu im vorliegenden Verfahren ohnehin keine inhaltliche Regelung getroffen werden kann (vgl. oben Ziff. 2.1.) - ins Verfahren eingeführt werden (vgl. BSG, Urteile vom 08.07.1969, Az.: 9 RV 256/66, vom 19.06.1996, Az.: 6 RKa 24/95, und vom 05.05.2010, Az.: B 6 KA 6/09 R; Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/ders., SGG, 11. Aufl. 2014, § 143, Rdnr. 5d).
  • BSG, 14.11.1961 - 11 RV 960/59
    Auszug aus LSG Bayern, 22.11.2016 - L 15 VS 6/15
    Typischer Grund für eine bewusste Ausklammerung eines Teils des Klagebegehrens aus der einen Rechtsstreit in der Instanz abschließenden Entscheidung - und damit kein Fall für eine Urteilsergänzung gemäß § 140 SGG - ist daher der Rechtsirrtum eines Gerichts, der auf der unzutreffenden Auslegung eines Begehrens basiert (vgl. BSG, Urteile vom 21.01.1959, Az.: 11/8 RV 181/57, und vom 14.11.1961, Az.: 11 RV 960/59).
  • LSG Bayern, 19.01.2016 - L 15 VK 14/15

    Nichtzulassungsbeschwerde, Versorgung, Beschwerde, Berufung, Krankenkasse,

    Auszug aus LSG Bayern, 22.11.2016 - L 15 VS 6/15
    Insofern wird - je nach dem Umfang der Nichtentscheidung - vom "Heraufholen von Prozessresten" (vgl. z. B. Keller, in: Meyer-Ladewig/ders./Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 140, Rdnr. 2 a - m. w. N.) oder vom "Heraufholen eines Streitstoffs" (vgl. Beschluss des Senats vom 19.01.2016, Az.: L 15 VK 14/15 B ER) gesprochen.
  • BSG, 21.01.1959 - 8 RV 181/57
    Auszug aus LSG Bayern, 22.11.2016 - L 15 VS 6/15
    Typischer Grund für eine bewusste Ausklammerung eines Teils des Klagebegehrens aus der einen Rechtsstreit in der Instanz abschließenden Entscheidung - und damit kein Fall für eine Urteilsergänzung gemäß § 140 SGG - ist daher der Rechtsirrtum eines Gerichts, der auf der unzutreffenden Auslegung eines Begehrens basiert (vgl. BSG, Urteile vom 21.01.1959, Az.: 11/8 RV 181/57, und vom 14.11.1961, Az.: 11 RV 960/59).
  • LSG Bayern, 29.09.2015 - L 15 VK 7/11

    Vertagungsantrag eines unvertretenen Klägers, Bestimmung des Streitgegenstands

    Auszug aus LSG Bayern, 22.11.2016 - L 15 VS 6/15
    Der Streitgegenstand ist also die Schnittmenge der bescheidsmäßig getroffenen Regelung(en) einerseits und dem prozessualen Begehren des Klägers andererseits (vgl. Urteil des Senats vom 29.09.2015, Az.: L 15 VK 7/11).
  • BSG, 29.04.2010 - B 9 VS 2/09 R

    Soldatenversorgung - Soldat auf Zeit - Wehrdienstbeschädigung - Wehrdienst -

    Auszug aus LSG Bayern, 22.11.2016 - L 15 VS 6/15
    Denn mit einer Anschlussberufung kann kein neuer Streitgegenstand - bei der Frage der Anerkennung von Folgen einer Wehrdienstbeschädigung für die Dienstzeit des Klägers und Versorgung während der Dienstzeit handelt es sich um einen anderen Streitgegenstand als bei der Frage der Anerkennung von Folgen einer Wehrdienstbeschädigung für die Zeit nach Ausscheiden des Klägers aus der Bundeswehr und nachdienstlicher Versorgung (vgl. auch BSG, Urteil vom 29.04.2010, Az.: B 9 VS 2/09 R), wobei dazu im vorliegenden Verfahren ohnehin keine inhaltliche Regelung getroffen werden kann (vgl. oben Ziff. 2.1.) - ins Verfahren eingeführt werden (vgl. BSG, Urteile vom 08.07.1969, Az.: 9 RV 256/66, vom 19.06.1996, Az.: 6 RKa 24/95, und vom 05.05.2010, Az.: B 6 KA 6/09 R; Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/ders., SGG, 11. Aufl. 2014, § 143, Rdnr. 5d).
  • BSG, 19.06.1996 - 6 RKa 24/95

    Antrag und Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm als Voraussetzung einer

    Auszug aus LSG Bayern, 22.11.2016 - L 15 VS 6/15
    Denn mit einer Anschlussberufung kann kein neuer Streitgegenstand - bei der Frage der Anerkennung von Folgen einer Wehrdienstbeschädigung für die Dienstzeit des Klägers und Versorgung während der Dienstzeit handelt es sich um einen anderen Streitgegenstand als bei der Frage der Anerkennung von Folgen einer Wehrdienstbeschädigung für die Zeit nach Ausscheiden des Klägers aus der Bundeswehr und nachdienstlicher Versorgung (vgl. auch BSG, Urteil vom 29.04.2010, Az.: B 9 VS 2/09 R), wobei dazu im vorliegenden Verfahren ohnehin keine inhaltliche Regelung getroffen werden kann (vgl. oben Ziff. 2.1.) - ins Verfahren eingeführt werden (vgl. BSG, Urteile vom 08.07.1969, Az.: 9 RV 256/66, vom 19.06.1996, Az.: 6 RKa 24/95, und vom 05.05.2010, Az.: B 6 KA 6/09 R; Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/ders., SGG, 11. Aufl. 2014, § 143, Rdnr. 5d).
  • BSG, 08.07.1969 - 9 RV 256/66

    Entscheidung über mehrere Ansprüche - Berufungsgegenstand - Zulässigkeit der

    Auszug aus LSG Bayern, 22.11.2016 - L 15 VS 6/15
    Denn mit einer Anschlussberufung kann kein neuer Streitgegenstand - bei der Frage der Anerkennung von Folgen einer Wehrdienstbeschädigung für die Dienstzeit des Klägers und Versorgung während der Dienstzeit handelt es sich um einen anderen Streitgegenstand als bei der Frage der Anerkennung von Folgen einer Wehrdienstbeschädigung für die Zeit nach Ausscheiden des Klägers aus der Bundeswehr und nachdienstlicher Versorgung (vgl. auch BSG, Urteil vom 29.04.2010, Az.: B 9 VS 2/09 R), wobei dazu im vorliegenden Verfahren ohnehin keine inhaltliche Regelung getroffen werden kann (vgl. oben Ziff. 2.1.) - ins Verfahren eingeführt werden (vgl. BSG, Urteile vom 08.07.1969, Az.: 9 RV 256/66, vom 19.06.1996, Az.: 6 RKa 24/95, und vom 05.05.2010, Az.: B 6 KA 6/09 R; Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/ders., SGG, 11. Aufl. 2014, § 143, Rdnr. 5d).
  • BSG, 28.03.2013 - B 4 AS 12/12 R

    Arbeitslosengeld II - Neubemessung der Regelbedarfe ab 1. 1. 2011 -

  • LSG Hessen, 08.02.2018 - L 1 VE 33/14
    Das Landessozialgericht hat dann über dieses Begehren im Berufungsverfahren zu entscheiden (Bundessozialgericht, Beschluss vom 2. April 2014, B 3 KR 3/14 B und Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 22. November 2016, L 15 VS 6/15 - juris).
  • LSG Schleswig-Holstein, 24.02.2022 - L 6 AS 89/19

    Sozialgerichtliches Verfahren - Auslegung Klageantrag - Irrtum des Sozialgerichts

    Das LSG hat in diesen Fällen entsprechend § 133 BGB durch eigene Auslegung des Vorbringens des Klägers in der ersten Instanz zu ermitteln, welchen Anspruch er wirklich erhoben hat und über dieses Begehren im Berufungsverfahren zu entscheiden, wenn der förmliche Antrag, über den das Sozialgericht entschieden hat, damit nicht übereinstimmt (vgl. BSG, Beschluss vom 2. April 2014 - B 3 KR 3/14 B - juris Rn. 10; LSG Bayern, Urteil vom 22. November 2016 - L 15 VS 6/15 - juris Rn. 46; LSG Bayern, Beschluss vom 19. Januar 2016 - L 15 VK 14/15 B ER - juris Rn. 47; Berchtold, Sozialgerichtsgesetz, SGG § 29 Rn. 5, beck-online).
  • LSG Schleswig-Holstein, 24.02.2022 - L 6 AS89/19
    Das LSG hat in diesen Fällen entsprechend § 133 BGB durch eigene Auslegung des Vorbringens des Klägers in der ersten Instanz zu ermitteln, welchen Anspruch er wirklich erhoben hat und über dieses Begehren im Berufungsverfahren zu entscheiden, wenn der förmliche Antrag, über den das Sozialgericht entschieden hat, damit nicht übereinstimmt (vgl. BSG, Beschluss vom 2. April 2014 - B 3 KR 3/14 B - juris Rn. 10; LSG Bayern, Urteil vom 22. November 2016 - L 15 VS 6/15 - juris Rn. 46; LSG Bayern, Beschluss vom 19. Januar 2016 - L 15 VK 14/15 B ER - juris Rn. 47; Berchtold, Sozialgerichtsgesetz, SGG § 29 Rn. 5, beck-online).
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