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   LSG Bayern, 23.02.2012 - L 8 SO 113/09   

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LSG Bayern, 23.02.2012 - L 8 SO 113/09 (https://dejure.org/2012,4658)
LSG Bayern, Entscheidung vom 23.02.2012 - L 8 SO 113/09 (https://dejure.org/2012,4658)
LSG Bayern, Entscheidung vom 23. Februar 2012 - L 8 SO 113/09 (https://dejure.org/2012,4658)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Sozialhilfe

  • openjur.de

    1. § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII begründet kein "postmortales Schonvermögen" zugunsten des Erben zum Härtefall nach § 102 Abs. 3 Nr. 3 SGB XII2. Zu den Bestimmtheitsanforderungen an einen Kostenersatzbescheid (Hinweis auf Urteil des BSG vom 23.03.2010 Az.: BSG B 8 SO 2/09 R)3. Die ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (15)

  • BSG, 23.03.2010 - B 8 SO 2/09 R

    Sozialhilfe - Kostenersatz durch Erben - Vermögen aus einer Rente der Stiftung

    Auszug aus LSG Bayern, 23.02.2012 - L 8 SO 113/09
    Zu den Bestimmtheitsanforderungen an einen Kostenersatzbescheid (Hinweis auf Urteil des BSG vom 23.03.2010 Az.: BSG B 8 SO 2/09 R).

    34 Zu den Bestimmtheitsanforderungen an einen Kostenersatzbescheid hat das Bundessozialgericht (BSG) in seinem grundlegenden Urteil vom 23.03.2010 Az.:BSG B 8 SO 2/09 R ausgeführt: "Ein Bescheid über den Kostenersatz durch Erben nach § 92c BSHG ist danach schon dann hinreichend bestimmt, wenn der Adressat des Verwaltungsakts die Höhe der Haftungsschuld erkennen kann (...).

    Sie dürfen aber - wie hier der Senat- von dieser Berechtigung ausgehen, solange der Erbschein nicht eingezogen ist (BVerwG Buchholz 427.2 § 9 FG Nr. 13 m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 02.02.2006 - 7 B 101/05 - BFHE 179, 436 ff); weiterer Feststellungen zur Erbenstellung bedarf es nicht (vgl. BSG vom 23.03.2010, Az.: B 8 SO 2/09 R, Rn.13).

    48 Zu der mit § 102 SGB XII inhaltsgleichen Vorgängervorschrift des § 92 c BSHG hat das BSG in seinem Urteil vom 23.03.2010, Az.: B 8 SO 2/09 R bereits ausgeführt, dass die Rechtmäßigkeit der Leistungen der Sozialhilfe ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 92c BSHG sei.

    Der Gesetzgeber hat die Vorschriften über die Kostenersatzpflicht des Erben gerade nicht in einen Zusammenhang zu den Regelungen über das einzusetzende Vermögen gestellt (vgl. BSG v. 23.03.2010 - B 8 SO 2/09 R).

    Es kann dahinstehen, ob man hierbei der Argumentation der Klägerbevollmächtigten folgt, wonach nicht auf die tatsächlich bestehende Hilfebedürftigkeit des in Anspruch genommenen Erben, sondern auf eine hypothetische Hilfebedürftigkeit abzustellen ist, wenn man einen atypischen Sachverhalt annehmen will, weil der Nachlass auch für den Erben Schonvermögen wäre (vgl. BSG Urteil vom 23.03.2010, Az.: B 8 SO 2/09 R, Rn. 28).

    Die Klägerin ist keine nach § 183 SGG kostenprivilegierte Person, weil sie nicht in der Eigenschaft als Versicherte, Leistungsempfängerin oder Sonderrechtsnachfolgerin klagt, sondern als Erbin in Anspruch genommen wird und sich in dieser Funktion gegen den vom Beklagten geltend gemachten Ersatzanspruch zur Wehr setzt (vgl. BSG Urteil vom 23.03.2010, Az.: B 8 SO 2/09 R, Rn. 30).

  • LSG Baden-Württemberg, 22.12.2010 - L 2 SO 5548/08

    Sozialhilfe - Kostenerstattungsanspruch gegen den Erben - kein Rückgriff auf § 90

    Auszug aus LSG Bayern, 23.02.2012 - L 8 SO 113/09
    § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII begründet kein "postmortales Schonvermögen" zugunsten des Erben (LSG Baden-Württemberg v. 22.12.2010 - L 2 SO 5548/08).

    Hätte der Gesetzgeber einen solchen Schutztatbestand begründen wollen, hätte er diesen konsequenterweise in die Regelungen über die Haftung der Erben nach § 102 SGB XII dort ausdrücklich in die "Freibetrags"- bzw. Härteregelungen aufnehmen können und müssen (vgl. LSG Baden Württemberg (v. 22.12.2010 - L 2 SO 5548/08).

  • BSG, 24.07.2003 - B 4 RA 13/03 R

    Verzicht eines privat krankenversicherten und beihilfeberechtigten

    Auszug aus LSG Bayern, 23.02.2012 - L 8 SO 113/09
    Selbst bei einer Verletzung der Beratungspflicht käme nämlich ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch nicht in Betracht, weil die möglicherweise versäumte Disposition der Klägerin - der (teilweise) Verzicht auf Sozialhilfe für ihren Ehemann nach § 46 Abs. 1 SGB I - nicht mehr nachgeholt werden könne, nachdem die Leistungen gewährt worden seien (BSG, Urteil vom 24.07.2003, B 4 RA 13/03 R; Rolfs, in: Hauck/Noftz, SGB I, Stand 7/08, § 46 Rn. 19 m.w.N.; vgl. allgemein Ladage, Anmerkung zum Urteil des BSG vom 31.10.2007 [B 14/11b AS 63/06 R], SGb 2008, S. 613 ff., 615).

    Selbst bei einer Verletzung einer "zugehenden" (für eine fehlerhafte, tatsächliche Beratung liegt kein Hinweis vor) Beratungspflicht käme nämlich ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch nicht in Betracht, weil die möglicherweise versäumte Disposition der Klägerin - der (teilweise) Verzicht auf Sozialhilfe für ihren Ehemann nach § 46 Abs. 1 SGB I - nicht mehr nachgeholt werden kann, nachdem die Leistungen gewährt worden sind (BSG, Urteil vom 24.07.2003, B 4 RA 13/03 R; Rolfs, in: Hauck/Noftz, SGB I, Stand 7/08, § 46 Rn. 19 m.w.N.; vgl. allgemein Ladage, Anmerkung zum Urteil des BSG vom 31.10.2007 [B 14/11b AS 63/06 R], SGb 2008, S. 613 ff., 615).

  • VGH Bayern, 27.09.2006 - 12 BV 05.144

    Sozialhilfe, Besuch einer Förderstätte, Gewährung von Eingliederungshilfe ohne

    Auszug aus LSG Bayern, 23.02.2012 - L 8 SO 113/09
    Für die Anwendbarkeit von § 102 SGB XII spiele es keine Rolle, ob vererbte Vermögensgegenstände zu Lebzeiten des Leistungsberechtigten nach §§ 90, 91 SGB XII von der Verwertung ausgenommen waren oder ob - wie hier - Leistungen wegen der besonderen Art der Hilfe generell unabhängig von vorhandenem Vermögen gewährt wurden (Bayer. VGH, Urteil vom 27.09.2006, 12 BV 05.144 zu der Vorgängervorschrift des § 92c BSHG).

    Zutreffend hat das SG darauf hingewiesen, dass es für die Anwendbarkeit von § 102 SGB XII keine Rolle spielt, ob vererbte Vermögensgegenstände zu Lebzeiten des Leistungsberechtigten nach §§ 90, 91 SGB XII von der Verwertung ausgenommen waren oder ob - wie hier - Leistungen wegen der besonderen Art der Hilfe generell unabhängig von vorhandenem Vermögen gewährt wurden (Bayer. VGH, Urteil vom 27.09.2006, 12 BV 05.144 zu der Vorgängervorschrift des § 92c BSHG).

  • BSG, 31.10.2007 - B 14/11b AS 63/06 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vermögensberücksichtigung -

    Auszug aus LSG Bayern, 23.02.2012 - L 8 SO 113/09
    Selbst bei einer Verletzung der Beratungspflicht käme nämlich ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch nicht in Betracht, weil die möglicherweise versäumte Disposition der Klägerin - der (teilweise) Verzicht auf Sozialhilfe für ihren Ehemann nach § 46 Abs. 1 SGB I - nicht mehr nachgeholt werden könne, nachdem die Leistungen gewährt worden seien (BSG, Urteil vom 24.07.2003, B 4 RA 13/03 R; Rolfs, in: Hauck/Noftz, SGB I, Stand 7/08, § 46 Rn. 19 m.w.N.; vgl. allgemein Ladage, Anmerkung zum Urteil des BSG vom 31.10.2007 [B 14/11b AS 63/06 R], SGb 2008, S. 613 ff., 615).

    Selbst bei einer Verletzung einer "zugehenden" (für eine fehlerhafte, tatsächliche Beratung liegt kein Hinweis vor) Beratungspflicht käme nämlich ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch nicht in Betracht, weil die möglicherweise versäumte Disposition der Klägerin - der (teilweise) Verzicht auf Sozialhilfe für ihren Ehemann nach § 46 Abs. 1 SGB I - nicht mehr nachgeholt werden kann, nachdem die Leistungen gewährt worden sind (BSG, Urteil vom 24.07.2003, B 4 RA 13/03 R; Rolfs, in: Hauck/Noftz, SGB I, Stand 7/08, § 46 Rn. 19 m.w.N.; vgl. allgemein Ladage, Anmerkung zum Urteil des BSG vom 31.10.2007 [B 14/11b AS 63/06 R], SGb 2008, S. 613 ff., 615).

  • BVerwG, 21.10.1987 - 5 C 39.85

    Hilfegewährung - Kostenersatzpflicht des Erben - Sozialhilfe-Leistungen an

    Auszug aus LSG Bayern, 23.02.2012 - L 8 SO 113/09
    Diese einschränkende Auslegung ergebe sich aus der Entwicklung der Kostenersatzpflicht des Erben, die sich schon in dem bis zum 31.5.1962 geltenden Fürsorgerecht nur auf rechtmäßig gewährte Fürsorgeleistungen bezog (vgl im Einzelnen BVerwGE 78, 165 ff).

    Für die Beurteilung des ungeschriebenen Tatbestandsmerkmals der Rechtmäßigkeit der Leistung sei allerdings nur die Frage zu beantworten, ob die der Erblasserin gewährten Leistungen dieser nach den materiellrechtlichen Vorschriften des BSHG zugestanden haben, während reine Formverstöße ohne Bedeutung seien (vgl. auch BVerwGE 78, 165 f, wonach ein Anspruch nach § 92c BSHG ausgeschlossen ist, wenn dem Erblasser die Sozialhilfe "materiell" rechtswidrig gewährt worden ist).

  • BFH, 08.04.1993 - X B 128/92

    Grundsätzliche bedeutung der Frage, ob Verwirkung durch bloßen Zeitablauf

    Auszug aus LSG Bayern, 23.02.2012 - L 8 SO 113/09
    Sofern in der Rechtsprechung erwogen wird, Verwirkung auch ohne vertrauensbedingte Dispositionen lediglich infolge bloßen Zeitablaufs eintreten zu lassen (vgl. BFH, Entscheidungen v. 08.04.1993 - X B 128/92 - und 24.6. 1988 - II R 177/85 - jeweils m.w.N.), kann dies vor Ablauf der in § 102 Abs. 4 S. 1 geregelten Frist ohnehin nicht angenommen werden (Bieback a.a.O. Rn. 47).
  • BFH, 04.07.1979 - II R 74/77

    Haftungsschuldner kraft Tatbestandsverwirklichung - Risikoverteilung - Beitreiben

    Auszug aus LSG Bayern, 23.02.2012 - L 8 SO 113/09
    Verwirkung bedeutet, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden darf, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Rechtsausübung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (vgl. BFH, DB 1980, 720; zu weit dagegen Schellhorn, in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, § 102 Rn. 35, der eine Verwirkung des Kostenersatzanspruchs bereits dann für möglich hält, wenn der Träger der Sozialhilfe den Anspruch nicht innerhalb angemessener Zeit nach seiner Entstehung festsetzt).
  • OVG Sachsen, 23.03.2006 - 4 E 318/05

    Erben sind zur Erstattung von Sozialhilfekosten verpflichtet

    Auszug aus LSG Bayern, 23.02.2012 - L 8 SO 113/09
    Eine besondere Härte kann sich auch nicht aus den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Erben (z.B. Arbeitslosigkeit) ergeben (vgl. LSG Schleswig-Holstein, ErbR 2006, 59).
  • BVerwG, 11.10.1984 - 5 C 144.83

    Vorhandensein einer sozial erfahrenen personenberatenden Beteiligung im

    Auszug aus LSG Bayern, 23.02.2012 - L 8 SO 113/09
    Dies ist in Literatur und Rechtsprechung für Kostenersatzansprüche nach dem BSHG unstreitig (BVerwGE 64, 318, 320; 67, 163, 166; 70, 196, 199; W. Schellhorn/H. Schellhorn, BSHG, 16. Aufl. 2002, § 92 BSHG Rn. 9 und § 92c BSHG Rn. 7; Zeitler in Mergler/Zink, BSHG, § 92c BSHG Rn. 11b, Stand Juli 1994; Conradis in Lehr- und Praxiskommentar BSHG, 6. Aufl. 2003, § 92c BSHG Rn. 2; ebenso zur Nachfolgeregelung des § 102 SGB XII: Adolph in Linhart/Adolph, Sozialgesetzbuch II/Sozialgesetzbuch XII/Asylbewerberleistungsgesetz, § 102 SGB XII Rn. 56, Stand März 2008; H. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 17. Aufl. 2006, § 102 Rn. 9; Schoenfeld in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2. Aufl 2008, § 102 Rn. 5; Conradis in LPK-SGB XII, 8. Aufl. 2008, § 102 Rn. 2).
  • BVerwG, 05.05.1983 - 5 C 112.81

    Hilfsbedürftigkeit - Sozialhilfe - Nichteheliches Kind - Mutter -

  • BVerwG, 02.02.2006 - 7 B 101.05

    Vermögensrechtliche Rückübertragung eines Miteigentumsanteils an einem

  • BVerwG, 14.01.1982 - 5 C 70.80

    Sozialwidriges Handeln - Sozialhilfe - Kostenersatz - Leistungsbescheid - Begriff

  • BFH, 22.11.1995 - II R 89/93

    Erbschein für die Finanzbehörden grundsätzlich bindend, es sei denn, gewichtige

  • BVerwG, 15.02.1990 - 4 C 41.87

    Inhalt und hinreichende Bestimmtheit eines Baugebots

  • BSG, 27.02.2019 - B 8 SO 15/17 R

    Kostenersatz für erbrachte Sozialhilfeleistungen nach dem Tod des

    Dies hat der Senat bereits zu der mit § 102 SGB XII inhaltsgleichen Vorschrift des § 92c Bundessozialhilfegesetz (BSHG) entschieden (BSG vom 23.3.2010 - B 8 SO 2/09 R - SozR 4-5910 § 92c Nr. 1 RdNr 16) und ist in Literatur und Rechtsprechung auch bezogen auf die Nachfolgeregelung des § 102 SGB XII unstreitig (zu § 92c BSHG: W. Schellhorn/H. Schellhorn, BSHG, 16. Aufl 2002, § 92 RdNr 9 und § 92c RdNr 7; Zeitler in Mergler/Zink, BSHG, Stand Juli 1994, § 92c RdNr 11b; Conradis in LPK-BSHG, 6. Aufl 2003, § 92c RdNr 2; zu § 102 SGB XII: H. Schellhorn in Schellhorn/Hohm/Scheider, SGB XII, 19. Aufl 2015, § 102 RdNr 9; Simon in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl 2014, § 102 RdNr 17; Klinge in Hauck/Noftz, SGB XII, Stand 03/18, K § 102 RdNr 14; Conradis in LPK-SGB XII, 10. Aufl 2015, § 102 RdNr 2; Bayerisches LSG vom 23.2.2012 - L 8 SO 113/09 - juris RdNr 48) .

    Ist die Leistung rechtmäßig erbracht worden, spielt es für die Anwendung des § 102 SGB XII nach dessen Wortlaut keine Rolle, ob es sich bei dem Hausgrundstück um zu Lebzeiten geschütztes Vermögen des Erblassers handelte (zu § 92c BSHG: BSG vom 23.8.2013 - B 8 SO 7/12 R - SozR 4-5910 § 92c Nr. 2 RdNr 16; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof vom 27.9.2006 - 12 BV 05.144; zu § 102 SGB XII: Bayerisches LSG vom 23.2.2012 - L 8 SO 113/09 - juris RdNr 51) .

  • LSG Baden-Württemberg, 10.08.2017 - L 7 SO 2293/16

    Sozialhilfe - Kostenersatz durch Erben - Rechtmäßigkeit der Leistungserbringung -

    Eine solche Härte ist bei einer auffallenden Atypik des zu beurteilenden Sachverhalts anzunehmen, die es unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls als unbillig erscheinen lässt, den Erben für den Ersatz der Kosten der Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen (BSG, Urteil vom 23. März 2010, a.a.O. Rdnrn. 27 ff.; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Dezember 2010 - L 2 SO 5548/08 - juris Rdnrn. 40 ff.; Urteil vom 19. Oktober 2016 - L 2 SO 4914/14 - juris Rdnrn. 40 ff.; Bayerisches LSG, Urteil vom 23. Februar 2012 - L 8 SO 113/09 - juris Rdnrn. 59 ff.; BGH, Beschluss vom 27. August 2014 - XII ZB 133/12 - juris Rdnr. 27 jeweils auch zum Folgenden).
  • LSG Baden-Württemberg, 19.10.2016 - L 2 SO 4914/14

    Sozialhilfe - Kostenersatz durch Erben - 10-Jahres-Zeitraum - zu erstattende

    Insoweit handelt es sich nicht um einen atypisch gelagerten Fall mit Ausnahmecharakter, wie er Voraussetzung für das Vorliegen einer besonderen Härte ist, sondern um eine häufig anzutreffende Konstellation, wenn nicht sogar um den typischen Fall des §§ 102 SGB XII (Bayerisches LSG v. 23.02.2012 - L 8 SO 113/09 - , juris Rn. 61 m.w.Nw.).

    Allerdings kann eine die Ersatzpflicht ausschließende Härte dann vorliegen, wenn der Vermögensgegenstand vor dem Erbfall im Miteigentum des Leistungsberechtigten und des Erben stand und daher auch für beide gleichermaßen als Schonvermögen geschützt war (z.B. bei einem selbst bewohnten Hausgrundstück; zu einem beiden Eheleuten gemeinsam gehörenden landwirtschaftlichen Betrieb; vgl. Senatsentscheidung vom 22.12.2010 - L 2 SO 5548/08 -, juris Rn. 44; Bayerisches LSG v. 23.2.2012 - L 8 SO 113/09 juris Rn. 63 mit Hinweis auf VGH München, FEVS 44, 461).

  • LSG Bayern, 10.04.2014 - L 7 AS 731/12

    Die Kostenentscheidung zu einer Klage eines Erben gegen eine Erbenhaftung nach §

    Das weitere Bewohnen eines Eigenheims in Miteigentum, das zuvor Schonvermögen gewesen sei, sei sogar der typische Fall des § 35 SGB II, vgl. Urteil des BayLSG vom 23.02.2012, L 8 SO 113/09.

    Die Literatur (Link in Eicher, SGB 11, 3. Auflage 2013, § 35 Rn. 10 mit weiteren Nachweisen) und das BayLSG (Urteil vom 23.02.2012, L 8 SO 113/09, Rn. 45) bejahen zu Recht die Inanspruchnahme eines Miterbens als Gesamtschuldner.

  • LSG Baden-Württemberg, 06.12.2023 - L 2 SO 843/23

    Sozialhilfe - Kostenersatz durch Erben - Eingliederungshilfe nach dem SGB 12 -

    Insoweit handelt es sich nicht um einen atypisch gelagerten Fall mit Ausnahmecharakter, wie er Voraussetzung für das Vorliegen einer besonderen Härte ist, sondern um eine häufig anzutreffende Konstellation, wenn nicht sogar um den typischen Fall des § 102 SGB XII (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.10.2016 - L 2 SO 4914/14 -, juris, Rn. 41; Bayerisches LSG Urteil vom 23.02.2012 - L 8 SO 113/09 -, juris, Rn. 61 m.w.Nw.), zumal der Kostenersatz gerade den Nachranggrundsatz der Sozialhilfe wiederherstellen und verhindern will, dass die Vorschriften über das Schonvermögen auch über den Tod des Hilfeempfängers hinweg zugunsten des Erben wirken (vgl. Bayerisches LSG a.a.O.).
  • SG Berlin, 15.12.2017 - S 195 SO 851/16

    Sozialhilfe - Kostenersatz durch Erben - Vorliegen einer besonderen Härte -

    Bei der Inanspruchnahme des Erben nach § 102 SGB XII ist nicht ergänzend auf § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII zurückzugreifen, da diese Regelung - wie der Beklagte richtig ausführt - kein "postmortales Schonvermögen" zugunsten des Erben begründet (BSG, Urteil vom 23. März 2010, B 8 SO 2/09; Bayerisches LSG, Urteil vom 23. Februar 2012, L 8 SO 113/09; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Dezember 2010, L 2 SO 5548/08).

    Auch das Bayerische Landessozialgericht scheint es für möglich zu halten, dass sich der Erbe über die Regelung der besonderen Härte auf den Schutzcharakter des § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII berufen kann (Urteil vom 23. Februar 2012, L 8 SO 113/09).

  • SG München, 07.04.2022 - S 46 SO 304/17

    Besondere Härte nach Erbfall

    Entsprechend der Rechtsprechung des Bayerischen Landessozialgerichts (Urteil vom 23.02.2012, L 8 SO 113/09, Rn. 63) sei eine besondere Härte zu bejahen, wenn der Vermögensgegenstand vor dem Erbfall im Miteigentum des Leistungsberechtigten und des Erben stand und für beide gleichermaßen als Schonvermögen geschützt war.

    Angesichts des Katalogs in § 90 Abs. 2 SGB XII ist ein angemessenes Hausgrundstück regelmäßig der wertvollste Vermögensgegenstand, der auf den Erben übergehen kann (BSG, Urteil vom 27.02.2019, B 8 SO 15/17 R, Rn. 20) und es kommt auch häufiger vor, dass das hälftige Miteigentum an einer von Ehegatten bewohnten Wohnung nach dem Erbfall auf den überlebenden Ehegatten übergeht (Bay LSG, Urteil vom 23.02.2012, L 8 SO 113/09, Rn. 61).

  • SG Detmold, 22.03.2016 - S 8 SO 259/13

    Anspruch auf die Gewährung von Leistungen zur Hilfe zur Pflege für ungedeckte

    Erforderlich ist, dass im Einzelfall für die Bhme einer besonderen Härte gewichtige Gründe persönlicher und wirtschaftlicher Art vorhanden sind (Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 23.02.2012, Az.: L 8 SO 113/09).
  • LSG Hessen, 09.01.2019 - L 4 SO 92/17

    Anspruch auf Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach dem SGB XII

    Eine etwaige Disposition hinsichtlich des Verzichts des Besuches der Tagesstätte könne nicht mehr nachgeholt werden (Hinweis auf Bayerisches LSG, Urteil vom 23. Februar 2012 - L 8 SO 113/09 -, juris Rn. 74).
  • SG Aachen, 30.04.2013 - S 20 SO 159/12

    Verpflichtung der Erben eines Hilfeempfängers zum Ersatz der Kosten für aus

    Die Härte muss besonderes gewichtig sein, also objektiv besonders schwer wiegen (BSG, Urteil vom 23.03.2010 - B 8 SO 2/09 R; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.12.2010 - L 2 SO 5548/08; Bayers. LSG, Urteil vom 23.02.2012 - L 8 SO 113/09).
  • LSG Thüringen, 01.12.2014 - L 6 SF 1434/14

    Kostenpflichtigkeit des sozialgerichtlichen Verfahrens bei dem Erben eines

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 17.09.2015 - L 8 SO 251/15
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