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   LSG Bayern, 23.02.2016 - L 15 RF 35/15   

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https://dejure.org/2016,3692
LSG Bayern, 23.02.2016 - L 15 RF 35/15 (https://dejure.org/2016,3692)
LSG Bayern, Entscheidung vom 23.02.2016 - L 15 RF 35/15 (https://dejure.org/2016,3692)
LSG Bayern, Entscheidung vom 23. Februar 2016 - L 15 RF 35/15 (https://dejure.org/2016,3692)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Entschädigung wegen der Teilnahme an einem Gerichtstermin; Entschädigung für Verdienstausfall; Keine Berücksichtigung der konkreten Höhe des entstandenen Verdienstausfalls; Kein echter Schadensersatzanspruch; Anspruch auf Entschädigung nach dem JVEG wegen der Teilnahme ...

  • rewis.io

    Verdienstausfall nur für die Zeit der Heranziehung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Entschädigung nach dem JVEG wegen der Teilnahme an einem Gerichtstermin im sozialgerichtlichen Verfahren; Ermittlung des Verdienstausfalls nur für die Zeit der Heranziehung; Keine Fahrkostenerstattung für eine Wochenkarte

  • rechtsportal.de

    Anspruch auf Entschädigung nach dem JVEG wegen der Teilnahme an einem Gerichtstermin im sozialgerichtlichen Verfahren; Ermittlung des Verdienstausfalls nur für die Zeit der Heranziehung; Keine Fahrkostenerstattung für eine Wochenkarte

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (30)

  • LSG Bayern, 04.12.2013 - L 15 SF 226/11

    Entschädigung, Gerichtstermin, Verdienstaufall, Vollbeweis, Zeitversäumnis,

    Auszug aus LSG Bayern, 23.02.2016 - L 15 RF 35/15
    In seiner Grundsatzentscheidung vom 04.12.2013, Az.: L 15 SF 226/11, hat sich der Senat umfassend mit der Frage der Entschädigung für Verdienstausfall auseinander gesetzt.

    Vielmehr ist auch zu berücksichtigen, ob die tatsächlich vorliegende Abwesenheitszeit nicht aus nachvollziehbaren Gründen länger war als die unverzichtbare Zeit (vgl. Beschlüsse des Senats vom 04.12.2013, Az.: L 15 SF 226/11, und vom 15.05.2014, Az.: L 15 SF 118/14).

    Da hier bei Berücksichtigung der spezifischen Einzelfallumstände zahlreiche Konstellationen denkbar sind, die eine etwas längere Zeit begründen, dürfen im Sinn der Praktikabilität und Verwaltungsökonomie an die Prüfpflicht der Kostenbeamten und Kostenrichter keine zu hohen Anforderungen gestellt werden (Leitgedanke der Rechtsprechung des Senats, vgl. z. B. Grundsatzbeschlüsse vom 14.05.2012, Az.: L 15 SF 276/10 B E, vom 18.05.2012, Az.: L 15 SF 104/11, vom 22.06.2012, Az.: L 15 SF 136/11, vom 30.07.2012, Az.: L 15 SF 439/11, vom 08.04.2013, Az.: L 15 SF 305/10, vom 08.10.2013, Az.: L 15 SF 157/12 B, vom 04.12.2013, Az.: L 15 SF 226/11, vom 17.12.2013, Az.: L 15 SF 275/13, vom 08.05.2014, Az.: L 15 SF 42/12, vom 03.06.2014, Az.: L 15 SF 402/13 E, vom 03.11.2014, Az.: L 15 SF 254/12, vom 04.11.2014, Az.: L 15 SF 198/14, vom 14.01.2015, Az.: L 15 SF 239/12 B, vom 10.03.2015, Az.: L 15 RF 5/15, vom 11.05.2015, Az.: L 15 RF 14/15, und vom 08.06.2015, Az.: L 15 SF 255/14 E).

    Das JVEG eröffnet nämlich bezüglich des Verdienstausfalls - wie schon das vorher geltende Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZuSEG) - keinen echten Schadensersatz (vgl. Beschluss des Senats vom 04.12.2013, Az.: L 15 SF 226/11; zum ZuSEG: vgl. Meyer/Höver/Bach, ZuSEG, 22. Aufl. 2002, § 2, Rdnr. 12.1; zum JVEG: vgl. Meyer/Höver/Bach, JVEG, a.a.O, Rdnr. 22.2).

  • LSG Bayern, 02.07.2012 - L 15 SF 12/12

    Entschädigung von Beteiligten im sozialgerichtlichen Verfahren; Ermittlung der

    Auszug aus LSG Bayern, 23.02.2016 - L 15 RF 35/15
    Die Notwendigkeit der Dauer der Heranziehung ist - wie auch sonst bei der Bemessung der Entschädigung - nach objektiven Kriterien zu ermitteln (vgl. zur Fahrtstrecke: Beschluss des Senats vom 02.07.2012, Az.: L 15 SF 12/12; zu Verpflegungskosten: Beschluss des Senats vom 01.08.2012, Az.: L 15 SF 277/10; zur Begleitperson: Beschluss des Senats vom 02.11.2012, Az.: L 15 SF 82/12).

    Dabei ist auch die im gesamten Kostenrecht geltende Kostenminimierungspflicht zu beachten (vgl. Beschluss des Senats vom 02.07.2012, Az.: L 15 SF 12/12).

    Weitere Ausnahmen kommen dann in Betracht, wenn die höheren Kosten durch besondere Umstände gerechtfertigt sind (z. B. Unzumutbarkeit der kürzesten bzw. schnellsten Strecke oder Umwege durch Straßensperrungen) (vgl. Beschluss des Senats vom 02.07.2012, Az.: L 15 SF 12/12).

  • OLG Düsseldorf, 07.04.2009 - 10 W 32/09

    Reisekosten eines Sachverständigen; Ersatzfähigkeit der Aufwendungen für die

    Auszug aus LSG Bayern, 23.02.2016 - L 15 RF 35/15
    Eine derartige Aufschlüsselung, die im Vollbeweis nachzuweisen wäre, ist praktisch unmöglich (vgl. Oberlandesgericht - OLG - Düsseldorf, Beschluss vom 07.04.2009, Az.: I-10 W 32/09, 10 W 32/09; abweichend OLG Koblenz, Beschluss vom 25.03.1993, Az.: 14 W 73/93, das zwar die Problematik der Zuordnung ebenfalls sieht, jedoch Möglichkeiten der Zuordnung zu erkennen meint).

    Denn im Gegensatz zu § 5 Abs. 2 JVEG (Benutzung eines eigenen oder unentgeltlich überlassenen Kraftfahrzeugs) verlangt der Gesetzgeber in § 5 Abs. 1 JVEG (Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel) den Nachweis der tatsächlich entstandenen Kosten und lässt nicht fiktive Ausgaben genügen (vgl. Oberlandesgericht - OLG - Düsseldorf, Beschluss vom 07.04.2009, Az.: I-10 W 32/09, 10 W 32/09; Meyer/Höver/Bach, a. a. O., Rdnr. 5.6).

  • OLG Frankfurt, 09.03.2021 - 2 WF 228/20

    Fahrtkostenerstattung bei Nutzung einer Dauerkarte des ÖPNV

    Kosten für die Anschaffung einer Zeitkarte können in der Regel weder vollständig noch anteilsmäßig noch in Form der fiktiven Kosten für eine Fahrkarte, die nur für die Fahrt zum Termin und zurück gilt, erstattet werden (Anschluss Bayerisches LSG, Beschluss vom 30.7.2012 - L 15 SF 439/11 -, juris; Beschluss vom 31. Juli 2012 - L 15 SF 442/11 -, juris; Endurteil vom 23.2.2016 - L 15 RF 35/15 -, juris).

    Kosten für die Anschaffung einer Zeitkarte können in Fällen wie vorliegendem weder vollständig noch anteilsmäßig noch in Form der fiktiven Kosten für eine Fahrkarte, die nur für die Fahrt zum Termin und zurück gilt, erstattet werden (Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 30. Juli 2012 - L 15 SF 439/11 -, juris; Beschluss vom 31. Juli 2012 - L 15 SF 442/11 -, juris; Endurteil vom 23. Februar 2016 - L 15 RF 35/15 -, juris; SG Karlsruhe, Beschluss vom 26. Oktober 2017 - S 1 KO 3624/17 -, juris; Binz, in: Binz/ Dörndorfer/ Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 4. Auflage 2019, Rn. 1f. zu § 5 JVEG; Schneider, JVEG, 3. Auflage 2018, Rn. 17 zu § 5 JVEG; Giers, in: Schneider/ Volpert/ Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Auflage 2017, Rn. 18 zu § 5 JVEG).

    22, juris; Endurteil vom 23. Februar 2016 - L 15 RF 35/15 -, Rn. 58, juris).

    Denn im Gegensatz zu § 5 Abs. 2 JVEG verlangt der Gesetzgeber in § 5 Abs. 1 JVEG den Nachweis der tatsächlich entstandenen Kosten und lässt er fiktive Ausgaben nicht genügen (Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 30. Juli 2012 - L 15 SF 439/11 -, Rn. 26, juris; Endurteil vom 23. Februar 2016 - L 15 RF 35/15 -, Rn. 62, juris; OLG Düsseldorf a.a.O., Rn. 8).

  • LSG Bayern, 27.07.2016 - L 15 RF 9/16

    Höhe der Entschädigung wegen der Teilnahme an einem Gerichtstermin

    Dass diese Vereinfachung dazu führen kann, dass die Entschädigung für Verdienstausfall - nicht nur bei Antragstellern, die einen Verdienst mit einem sehr hohen Stundensatz erzielen - nicht annähernd dem entstandenen Verdienstausfall entspricht, ist in Anbetracht der gesetzgeberischen Entscheidung hinzunehmen (vgl. z. B. Beschlüsse des Senats vom 13.01.2015, Az.: L 15 SF 170/14 - dort wurde eine Entschädigung für Verdienstausfall nur für einen Tag gewährt, obwohl nachweislich wegen des Gerichtstermins ein mehrtägiger Auftrag entgangen war -, und vom 23.02.2016, Az.: L 15 RF 35/15 - dort wurde eine Entschädigung für Verdienstausfall für nur drei Stunden gewährt, obwohl der Antragsteller wegen des Gerichtstermins die Arbeit am Tag der Gerichtstermins nicht mehr aufnehmen hatte können).

    Ausgehend von einer vom Antragsteller angegeben und so auch noch grenzwertig als objektiv erforderlich (zum Begriff der objektiv erforderlichen Abwesenheitszeit: vgl. z. B. Beschluss des Senats vom 23.02.2016, Az.: L 15 RF 35/15) zu betrachtenden Abwesenheitszeit von 7.45 Uhr bis 15.00 Uhr, also 7, 25 Stunden, gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 JVEG aufgerundet auf 7, 5 Stunden, ergibt sich bei einem Stundensatz von 3, 50 EUR gemäß § 20 JVEG eine Entschädigung in Höhe von 26, 25 EUR.

  • SG Karlsruhe, 26.10.2017 - S 1 KO 3624/17

    Sozialgerichtliches Verfahren - Entschädigung eines Beteiligten für seine

    Eine solche Zuordnung wäre nur denkbar, wenn für den gesamten Gültigkeitszeitraum der vom Kläger erworbenen Monatskarte eine lückenlose Aufschlüsselung und Dokumentation aller im Gültigkeitszeitraum unternommenen Fahrten möglich wäre (vgl. Bay. LSG vom 23.02.2016 - L 15 RF 35/15 -, Rdnr. 58 ).

    Denn eine Erstattung fiktiver Kosten sieht das JVEG nicht vor (vgl. Bay. LSG vom 23.02.2016 - L 15 RF 35/15 -, Rdnr. 61).

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