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   LSG Bayern, 23.03.2006 - L 4 KR 279/04   

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https://dejure.org/2006,22238
LSG Bayern, 23.03.2006 - L 4 KR 279/04 (https://dejure.org/2006,22238)
LSG Bayern, Entscheidung vom 23.03.2006 - L 4 KR 279/04 (https://dejure.org/2006,22238)
LSG Bayern, Entscheidung vom 23. März 2006 - L 4 KR 279/04 (https://dejure.org/2006,22238)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Behandlung von Legastheniefolgen; Erstattungsanspruch des nachrangig verpflichteten Leistungsträgers; Medizinische Einordnung von Lese-Rechtschreib-Schwächen (LRS); Begriff der Krankheit; Intelligenz als Voraussetzung für das Erlernen von Lesen und Schreiben

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 26.03.2003 - B 3 KR 23/02 R

    Krankenversicherung - gehbehinderter Versicherter - keine Verpflichtung zur

    Auszug aus LSG Bayern, 23.03.2006 - L 4 KR 279/04
    Damit hatte der Kläger sein Augenmerk auf das für ihn geltende Jugendfürsorgegesetz zu richten, die Beklagte auf das SGB V. Für jeden Träger gilt vorrangig das für ihn geltende Spezialgesetz vor den allgemeinen Regeln des SGB IX. D.h. der Leistungsumfang des für die Beklagte gültigen SGB V wird durch die Normen des SGB IX nicht erweitert (vgl. auch BSG vom 26.03.2003 - BSGE 91, 60, 63).
  • BSG, 19.10.2004 - B 1 KR 9/04 R

    Krankenversicherung - Nichtbestehen eines Anspruchs auf Krankenbehandlung in Form

    Auszug aus LSG Bayern, 23.03.2006 - L 4 KR 279/04
    Dabei kann die zweite Alternative hier unbeachtet bleiben (vgl. BSG vom 19.10.2004 B 1 KR 9/04 R, abgedruckt in SGb 04, 748 Kurzwiedergabe oder vom 10.05.2005 Breithaupt 06, 89).
  • FG Baden-Württemberg, 23.10.2008 - 3 K 159/07

    Abzugsfähigkeit von Aufwendungen zur Behandlung einer Lese-Rechtschreib-Störung

    Mit Urteil vom 26. Juni 1992 III R 8/91 (BStBl II 1993, 278) hat der BFH ausgeführt, dass Aufwendungen eines Unterhaltspflichtigen für die Behandlung seines Kindes, dessen Lese- und Rechtschreibfähigkeit beeinträchtigt sei, als Krankheitskosten gemäß § 33 EStG berücksichtigt werden könnten, wenn die LRS im konkreten Fall eine Krankheit darstelle und die Aufwendungen zum Zwecke ihrer Heilung oder Linderung getätigt worden seien (vgl. hierzu: BFH-Urteil vom 15. August 2005 V R 71/03, BStBl II 2006, 143, zu II. 1. c; insbesondere zur Frage, inwieweit es sich bei der LRS um eine Krankheit handelt: Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 23. März 2006 L 4 KR 279/04, Das Jugendamt [JAmt] 2006, 314).

    Nicht entschieden wurde vom BFH bisher, ob es ausreicht, wenn ein Amtsarzt nach der Behandlung bescheinigt, dass es sich bei dem Kind mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit um eine von Anfang an krankhafte (Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts in JAmt 2006, 314) LRS handelt und die durchgeführten Maßnahmen notwendig waren (von Bornhaupt in: HFR 2005, 847; BFH-Urteil vom 15. März 2007 III R 28/06, BFH/NV 2007, 1841 zu II. 5. und die Anmerkung zu diesem Urteil von Dürr in: [...] PraxisReport Steuerrecht -jurisPR-SteuerR- 39/2007 Anm. 2).

    Abgesehen davon, dass dem vorgelegten Attest vom 23. Februar 2001 und der vorgelegten Bescheinigung vom 3. Februar 2004 nicht zu entnehmen ist, es liege eine -eine medizinische Behandlung erfordernde- LRS mit Krankheitswert vor (BFH-Urteil vom 26. Juni 1992 III R 8/91, BStBl II 1993, 278, zu 1. b; Jäger, HFR 2005, 846; Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts in JAmt 2006, 314 in Verbindung mit dem Urteil des Bundessozialgerichts -BSG- vom 19. Oktober 2004 B 1 KR 9/04 R, Deutsches Steuerrecht -DStR- 2005, 1324; siehe auch: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG- vom 28. September 1995 5 C 21/93, Die öffentliche Verwaltung -DÖV- 1996, 840), haben die Kläger dadurch, dass sie kein rechtzeitig eingeholtes amtsärztliches Attest vorgelegt haben, die Anforderungen der Rechtsprechung des BFH an den zu führenden Nachweis nicht erfüllt.

    Wie bereits im BFH-Urteil in BStBl II 1993, 278 (ebenso im BFH-Urteil in BStBl II 2006, 143 zu II. 1. c; Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts in JAmt 2006, 314) ausgeführt, kann eine LRS verschiedene Ursachen haben.

    Nur so kann beurteilt werden, ob die anfallenden Kosten noch zu den der Lebensführung zuzurechnenden Aufwendungen für die (Schul-)Bildung des Kindes gehören oder zur Behandlung einer Krankheit (vgl. hierzu insbesondere: Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts in JAmt 2006, 314; Jäger in: HFR 2005, 846), die (grundsätzlich) für den Steuerpflichtigen unausweichlich und unvermeidbar und damit als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen sind .

    Es war (wohl) ein Aufwand vonnöten, der von der eigentlich dazu im Normalfall zuständigen Schuleinrichtung nicht mehr bewältigt werden konnte, der aber nicht seinen Charakter als eine der Schulerziehung dienende Maßnahme verloren hat (Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts in JAmt 2006, 314) und der demzufolge in einkommensteuerrechtlicher Hinsicht nicht als außergewöhnliche Belastung zu beurteilen ist, auch wenn er auf sozialen, psychologischen und pädagogischen Gründen beruhte (BFH-Beschluss vom 22. Dezember 2004 III B 169/03, BFH/NV 2005, 699).

  • BSG, 07.02.2007 - B 6 KA 11/06 R

    Vertragspsychotherapeutische Versorgung - approbierter psychologischer

    Dabei kann zu Letzterem dahingestellt bleiben, unter welchen Voraussetzungen einer Lese- und Rechtsschreibschwierigkeit überhaupt Krankheitswert iS des § 27 Abs. 1 SGB V zukommt und gerade eine psychotherapeutische Behandlung erforderlich macht (s dazu: "Richtlinien für die Behandlung" in der Leitlinie "Umschriebene Entwicklungsstörungen schulischer Fertigkeiten" der Deutschen Gesellschaft für Sozialpädiatrie und Jugendmedizin; zur Abgrenzung auch: Bayerisches LSG, Urteil vom 23. März 2006 - L 4 KR 279/04 - unter Hinweis auf die ältere Rechtsprechung des BSG, zB BSGE 48, 258 = SozR 2200 § 182 Nr. 47 und SozR, aaO, Nr. 48; VG Göttingen, Urteil vom 6. Februar 2007- 2 A 508/06 - zur Gewährung von Legasthenietherapie als Maßnahme der Jugendhilfe; kritisch zur Verneinung der Behandlungsbedürftigkeit Schulte-Körne/Remschmidt, DÄ 2003, A-396 ff).
  • FG Hessen, 06.08.2009 - 12 K 1536/05

    Kein Abzug einer LRS-Therapie trotz nachträglichem Attest - Keine

    27 Der Streitfall bietet auch keine Veranlassung, auf die vom BFH - soweit ersichtlich - noch nicht entschiedene Frage einzugehen, ob es ausreicht, wenn ein Amtsarzt nach der Behandlung bescheinigt, dass es sich bei dem Kind mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit um eine von Anfang an krankhafte LRS handelt (vgl. dazu die umfassenden Ausführungen im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 23.3.2006 L 4 KR 279/04, Das Jugendamt - JAmt - 2006, 314) und die durchgeführten Maßnahmen daher medizinisch notwendig waren (vgl. zu diesem Aspekt von Bornhaupt, Anmerkung zum BFH-Urteil in BFH/NV 2005, 1286, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung -HFR- 2005, 847).

    Dies deutet darauf hin, dass hier ein Aufwand vonnöten war, der von der eigentlich dazu im Normalfall zuständigen Schuleinrichtung nicht mehr bewältigt werden konnte, der aber nicht seinen Charakter als eine der Schulerziehung dienende Maßnahme verloren hat (Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts in JAmt 2006, 314) und der demzufolge in einkommensteuerrechtlicher Hinsicht nicht als außergewöhnliche Belastung zu beurteilen ist, auch wenn er auf sozialen, psychologischen und pädagogischen Gründen beruhte und ärztlich angeraten war (BFH-Beschluss vom 22.12.2004 III B 169/03, BFH/NV 2005, 699; Jäger, Anmerkung zum BFH-Urteil vom 21.4.2005 III R 45/03, NFH/NV 2005, 1427, HFR 2006, 846).

  • OLG Saarbrücken, 16.01.2008 - 5 U 287/07

    Kosten einer pädagogischen Legastheniebehandlung sind nicht erstattungsfähig

    Ungeachtet des Umstandes, dass auch nach dieser Bestimmung die Kostenerstattung in der gesetzlichen Krankenversicherung von dem Vorliegen einer Krankheit abhängig ist - § 35 a SGB VIII gewährt Eingliederungshilfen für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche - (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Urt. v. 23.3.2006, L 4 KR 279/04), können angesichts der bestehenden Strukturunterschiede zwischen dem System der gesetzlichen und der privaten Krankenversicherung Wertungen in dem einen Bereich nicht ohne weiteres auf den anderen übertragen werden.
  • LSG Sachsen-Anhalt, 23.06.2021 - L 4 AS 71/16

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Bildung und Teilhabe - außerschulische

    Eine Zuständigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung war nicht gegeben, da eine Legasthenie- bzw. LRS-Therapie keine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung darstellt (vgl. hierzu Bayerisches LSG, Urteil vom 23. März 2006, Az.: L 4 KR 279/04; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 28. Januar 2000, Az.: L 4 KR 4592/98, zitiert nach juris).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 13.02.2012 - L 1 KR 605/10

    Krankenversicherung

    Hinsichtlich der Therapiekosten unterstellt der Senat zu Gunsten der Kläger, dass es sich bei der Tomatis-Therapie um Krankenbehandlung handelt, obwohl nach dem Sachvortrag der Kläger nichts darauf hindeutet, dass die therapeutischen Leistungen durch einen Arzt erbracht oder verordnet wurden (vgl. z.B. Bayerisches LSG, Urteil vom 23.03.2006, L 4 KR 279/04: Lese- und Rechtsschreibschwäche keine Krankheit bei nicht erforderlicher ärztlicher Behandlung; zur Abgrenzung vgl. BSG, Urteil vom 03.09.2003, B 1 KR 34/01 R, Rn. 15, SozR 4-2500 § 18 Nr. 1).
  • LSG Sachsen-Anhalt, 23.06.2021 - L 4 AS 442/18

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Bildung und Teilhabe - angemessene

    Eine Zuständigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung war nicht gegeben, da eine Legasthenie- bzw. LRS-Therapie keine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung darstellt (vgl. hierzu Bayerisches LSG, Urteil vom 23. März 2006, Az.: L 4 KR 279/04; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 28. Januar 2000, Az.: L 4 KR 4592/98, zitiert nach juris).
  • LSG Bayern, 25.04.2006 - L 5 KR 3/06

    Kostenerstattung für eine Laserbehandlung der Augen durch die gesetzliche

    Denn der Leistungsumfang des für die Beklagten gültigen Rechtes der gesetzlichen Krankenversicherung, wie es das SGB V kodifiziert hat, wird durch die Normen des SGB IX nicht erweitert (vgl. BSG, Urteil vom 26.03.2003 - B 3 KR 23/02 R; Urteil des Bayer. Landessozialgerichts vom 23.03.2006 - L 4 KR 279/04).
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