Rechtsprechung
LSG Bayern, 23.03.2018 - L 5 KR 733/17 B |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,6462) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (8)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Krankenversicherung
- openjur.de
- BAYERN | RECHT
SGB IV § 28e, § 28h; SGB X § 31
Ausstehende Sozialversicherungsbeiträge sind vom Arbeitgeber einzufordern
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Haftungsbescheid für rückständige Gesamtsozialversicherungsbeiträge; Aussetzung der Verhandlung wegen Vorgreiflichkeit; Rechtsgrundlage für einen Haftungsbescheid; Haftbarmachung handelnder Personen statt des Arbeitgebers
- rewis.io
Ausstehende Sozialversicherungsbeiträge sind vom Arbeitgeber einzufordern
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Unzulässigkeit des Erlasses eines Haftungsbescheides gegen einen Arbeitgeber im Beitragsrecht
- rechtsportal.de
SGG § 114 Abs. 2 S. 1
Haftungsbescheid für rückständige Gesamtsozialversicherungsbeiträge - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- datenbank.nwb.de (Leitsatz)
Verfahrensgang
- SG Landshut, 10.11.2017 - S 4 KR 415/16
- LSG Bayern, 19.03.2018 - L 5 KR 733/17
- LSG Bayern, 23.03.2018 - L 5 KR 733/17 B
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- SG Landshut, 22.03.2018 - S 1 R 5091/15
Streit um Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen für selbständige …
Auszug aus LSG Bayern, 23.03.2018 - L 5 KR 733/17
Gegen den Nachforderungsbescheid vom 19.3.2015 ist ein Rechtsstreit vor dem Sozialgericht Landshut unter dem Aktenzeichen S 1 R 5091/15 anhängig. - BSG, 30.03.2017 - B 2 U 10/15 R
Gesetzliche Unfallversicherung - Beitragsrecht - Beitragsforderung - …
Auszug aus LSG Bayern, 23.03.2018 - L 5 KR 733/17
Dann aber hat der Sozialversicherungsträger, hier die Beklagte als Einzugsstelle, nach Rechtsprechung des BSG (Urt. v. 30.3.2017, B 2 U 10/15 R) aus verfassungsrechtlichen Gründen ein Ermessen, welchen der Gesamtschuldner sie in welchem Umfange in Anspruch nimmt.