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   LSG Bayern, 23.04.2008 - L 13 KN 7/06   

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https://dejure.org/2008,27743
LSG Bayern, 23.04.2008 - L 13 KN 7/06 (https://dejure.org/2008,27743)
LSG Bayern, Entscheidung vom 23.04.2008 - L 13 KN 7/06 (https://dejure.org/2008,27743)
LSG Bayern, Entscheidung vom 23. April 2008 - L 13 KN 7/06 (https://dejure.org/2008,27743)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • openjur.de

    Erstattungsanspruch der Sozialleistungsträger - mehrere Rentenansprüche - Rentennachzahlung - Arbeitslosengeld

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Entstehung von eigenständigen und nebeneinander stehenden Ansprüchen durch die Erfüllung von mehreren Anspruchsvoraussetzungen verschiedener Renten; Eintritt des Ruhens des Anspruchs auf Zahlung von Arbeitslosengeld durch Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • LSG Hessen, 27.11.2003 - L 1 KR 1610/98

    Erstattungsanspruch - Aufrechnungsanspruch - Konkurrenzverhältnis -

    Auszug aus LSG Bayern, 23.04.2008 - L 13 KN 7/06
    Zur Begründung wird auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen, mit dem sich das SG im Ergebnis dem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 27. November 2003, Az.: L 1 KR 1610/98, angeschlossen hat.
  • BSG, 29.11.1985 - 4a RJ 84/84

    Krankenversicherungsträger - Erstattungsanspruch - Erstattungsanspruch

    Auszug aus LSG Bayern, 23.04.2008 - L 13 KN 7/06
    Da bei monatsweiser Gegenüberstellung (vgl. BSG SozR 1300 § 103 Nr. 5) der Zahlbetrag der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach den zutreffenden Berechnungen der Beklagten im streitigen Zeitraum stets höher als der Zahlbetrag des Arbeitslosengeldes war, ist mit Bekanntgabe des Bewilligungsbescheides vom 14. Dezember 2001 ein Erstattungsanspruch der Klägerin in Höhe des vollen (monatlichen) Zahlbetrages des Arbeitslosengeldes entstanden mit der Folge, dass der Anspruch des Beigeladenen gegen die Beklagte in Höhe des ihm bereits von der Klägerin geleisteten Arbeitslosengeldes als erfüllt galt (§ 107 Abs. 1 SGB X).
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