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   LSG Bayern, 23.11.2011 - L 12 EG 49/09   

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https://dejure.org/2011,27682
LSG Bayern, 23.11.2011 - L 12 EG 49/09 (https://dejure.org/2011,27682)
LSG Bayern, Entscheidung vom 23.11.2011 - L 12 EG 49/09 (https://dejure.org/2011,27682)
LSG Bayern, Entscheidung vom 23. November 2011 - L 12 EG 49/09 (https://dejure.org/2011,27682)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten

  • openjur.de

    Elterngeld - Höhe - Berechnung - Einkommen aus nicht selbständiger Arbeit - negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb - Verluste aus dem Betrieb einer Photovoltaik-Anlage - Anwendbarkeit der Regelung des § 2 Abs 9 S 3 BEEG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • SG Würzburg, 04.05.2009 - S 4 EG 23/08

    Gewährung höherer Zahlungen von Elterngeld wegen unzutreffender Berechnungsweise

    Auszug aus LSG Bayern, 23.11.2011 - L 12 EG 49/09
    das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 4. Mai 2009 (S 4 EG 23/08) aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid vom 05.03.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.05.2008 abzuweisen.

    Dem Senat liegen die Verwaltungsakte des Beklagten, die Akte des Sozialgerichts Würzburg mit dem Az.: S 4 EG 23/08 sowie die Berufungsakte des Bayer. Landessozialgerichts mit dem Az.: L 12 EG 49/09 zur Entscheidung vor, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden und auf deren weiteren Inhalt ergänzend Bezug genommen wird.

  • LSG Schleswig-Holstein, 24.09.2012 - L 1 EG 1/11

    Elterngeld - Höhe - Einkommen - selbständige und unselbständige Arbeit - negative

    Zur Überzeugung des Senats ist die Regelung des § 2 Abs. 9 Satz 3 BEEG anwendbar, wenn neben dem Einkommen aus nichtselbstständiger Tätigkeit schwankende und im maßgeblichen Veranlagungszeitraum nur negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb vorliegen (anderer Ansicht Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 23. November 2011 - L 12 EG 49/09 zitiert nach juris, anhängig BSG, Az.: B 10 EG 2/12 R).
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