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   LSG Bayern, 24.02.2016 - L 2 U 371/14   

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https://dejure.org/2016,20333
LSG Bayern, 24.02.2016 - L 2 U 371/14 (https://dejure.org/2016,20333)
LSG Bayern, Entscheidung vom 24.02.2016 - L 2 U 371/14 (https://dejure.org/2016,20333)
LSG Bayern, Entscheidung vom 24. Februar 2016 - L 2 U 371/14 (https://dejure.org/2016,20333)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Unfallversicherung

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verletztenrente wegen Arbeitswegeunfall; Kausalität zwischen Unfallereignis und Gesundheitsschaden; Conditio-sine-qua-non; Beurteilung des Wirkungszusammenhangs

  • rewis.io

    Anspruch auf Heilbehandlung und Verletztenrente bei HWS Distorsion

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB VII § 8 Abs. 1
    Verletztenrente wegen Arbeitswegeunfall

  • rechtsportal.de

    Anerkennung einer HWS-Distorsion als Unfallfolge in der gesetzlichen Unfallversicherung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BSG, 24.07.2012 - B 2 U 9/11 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Begriff der Verrichtung und der

    Auszug aus LSG Bayern, 24.02.2016 - L 2 U 371/14
    Die Beklagte hat im Wesentlichen eingewandt, dass der Erstschaden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bewiesen sein müsse und der Ursachenzusammenhang zwischen Unfallereignis und Unfallfolgen positiv vom Sachverständigen festgestellt werden müsse (BSG vom 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R), auf Basis des neuesten Erkenntnisstandes der medizinischen Wissenschaft (BSG vom 24.07.2012 - B 2 U 9/11 R).

    Die versicherte Verrichtung muss also eine Wirkursache (ggf. neben anderen Wirkursachen) der Einwirkung, die Einwirkung muss eine Wirkursache (ggf. neben anderen Wirkursachen) des Gesundheitserstschadens und der Gesundheitserstschaden muss (ggf. neben anderen Wirkursachen) für die Unfallfolgen sein (vgl. hierzu BSG vom 24.07.2012 - B 2 U 9/11 R - Juris RdNr. 56).

    Für die Beurteilung eines Wirkungszusammenhangs reicht ein bloßer örtlicher und zeitlicher Zusammenhang nicht aus; vielmehr ist der jeweils neueste anerkannte Stand des einschlägigen Erfahrungswissens als Maßstab für die objektive Kausalitätsbeurteilung zugrunde zu legen (vgl. BSG vom 24.07.2012 - B 2 U 9/11 R - Juris RdNr. 61).

    Ausgangsbasis der richterlichen Erkenntnisbildung über wissenschaftliche Erfahrungssätze sind auch bei Fragen der objektiven Verursachung Fachbücher und Standardwerke insbesondere zur Begutachtung im jeweiligen Bereich, Leitlinien der Arbeitsgemeinschaft der wissenschaftlich-medizinischen Fachgesellschaften (AWMF) und andere wissenschaftliche Veröffentlichungen (vgl. hierzu BSG vom 24.07.2012 - B 2 U 9/11 R - Juris RdNr. 68).

  • BSG, 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Verletztenrente - Kausalität -

    Auszug aus LSG Bayern, 24.02.2016 - L 2 U 371/14
    Die Beklagte hat im Wesentlichen eingewandt, dass der Erstschaden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bewiesen sein müsse und der Ursachenzusammenhang zwischen Unfallereignis und Unfallfolgen positiv vom Sachverständigen festgestellt werden müsse (BSG vom 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R), auf Basis des neuesten Erkenntnisstandes der medizinischen Wissenschaft (BSG vom 24.07.2012 - B 2 U 9/11 R).

    Außerdem gründet die Beurteilung auf dem aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand über Ursachenzusammenhängen zwischen bestimmten Ereignissen und der Entstehung bestimmter Krankheiten (vgl. BSG vom 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R - Juris RdNr. 17).

    Gesichtspunkte für die Beurteilung sind neben der versicherten Ursache als solcher, einschließlich Art und Ausmaß der Einwirkung, u. a. die konkurrierende Ursache (nach Art und Ausmaß), der zeitliche Ablauf des Geschehens, das Verhalten des Verletzten nach dem Unfall, Befunde und Diagnosen des erstbehandelnden Arztes sowie die gesamte Krankengeschichte (vgl. BSG vom 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R - Juris RdNr. 16).

    Vielmehr kommt, falls auch durch staatliche Merkblätter, Empfehlungen der Fachverbände etc. kein von den Fachkreisen mehrheitlich anerkannter neuester Erfahrungsstand festgestellt werden kann, eine Entscheidung nach Beweislastgrundsätzen in Betracht (vgl. BSG ebenda unter Abgrenzung zum Urteil vom 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R - Juris RdNr. 18).

  • BSG, 20.03.2007 - B 2 U 38/05 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Rücknahme eines rechtswidrig

    Auszug aus LSG Bayern, 24.02.2016 - L 2 U 371/14
    Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 SGB VII haben Versicherte Anspruch auf Heilbehandlung von Folgen eines Versicherungsfalls (vgl. § 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII, hierzu BSG vom 20.03.2007 - B 2 U 38/05 R - Juris RdNr.15).

    Die Leistungen sind nach § 26 Abs. 4 Satz 2 SGB VII als Sach- und Dienstleistungen zur Verfügung zu stellen und als "Naturalleistung" zu gewähren, sofern nicht Ausnahmen im SGB VII oder SGB IX ausdrücklich vorgesehen sind (vgl. BSG vom 20.03.2007 - B 2 U 38/05 R - Juris RdNr. 13).

  • BSG, 17.02.2009 - B 2 U 18/07 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Unfallereignis -

    Auszug aus LSG Bayern, 24.02.2016 - L 2 U 371/14
    Für die erforderliche Kausalität zwischen Unfallereignis und Gesundheits(erst)schaden sowie für die Kausalität zwischen Gesundheits(erst)schaden und weiteren Gesundheitsschäden gilt die Theorie der wesentlichen Bedingung (vgl. BSG vom 17.02.2009 - B 2 U 18/07 R - Juris RdNr. 12), die auf der naturwissenschaftlich-philosophischen Bedingungstheorie beruht.

    Welche Ursache wesentlich ist, muss aus der Auffassung des praktischen Lebens über die besondere Beziehung der Ursache zum Eintritt des Erfolgs abgeleitet werden (vgl. BSG vom 17.02.2009 - B 2 U 18/07 R - Juris RdNr. 12).

  • LSG Bayern, 08.02.2012 - L 2 U 80/10

    I. Maßstab für die Beurteilung, ob eine Gesundheitsstörung Unfalfolge ist, ist

    Auszug aus LSG Bayern, 24.02.2016 - L 2 U 371/14
    Soweit der Klägerbevollmächtigte moniert hat, die Beurteilung von SG und Beklagter stütze sich ausschließlich auf die Meinung der "Schulmedizin", ist folglich ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass sich die Beurteilung der Ursachenzusammenhänge nach der BSG-Rechtsprechung auf die herrschende wissenschaftliche Lehrmeinung zu den Ursachenzusammenhängen stützen muss und damit auf die Ansicht der Mehrheit der im Fachbereich veröffentlichen Wissenschaftler (vgl. hierzu bereits das Urteil des Senats vom 08.02.2012 - L 2 U 80/10 - Juris RdNr. 66).
  • BSG, 23.04.2015 - B 2 U 10/14 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Bindungswirkung gegenüber Revisionsgericht:

    Auszug aus LSG Bayern, 24.02.2016 - L 2 U 371/14
    Grundlegende und fundierte Zweifel seitens der großen Mehrheit der auf dem betreffenden Gebiet tätigen Fachwissenschaftler können einem wissenschaftlichem Erkenntnisstand den Boden entziehen; einzelne Gegenstimmen sind dazu aber nicht geeignet (vgl. hierzu auch BSG vom 23.04.2015 - B 2 U 10/14 R - Juris RdNr. 22).
  • BSG, 29.11.2011 - B 2 U 21/10 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Leistungen zur Teilhabe am Leben in der

    Auszug aus LSG Bayern, 24.02.2016 - L 2 U 371/14
    Dabei bestimmt der Unfallversicherungsträger nach § 26 Abs. 5 Satz 1 SGB VII Art, Umfang und Durchführung der Heilbehandlung im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen (vgl. BSG vom 29.11.2011 - B 2 U 21/10 R - Juris RdNr. 16 m. w. N.: BSG vom 22.03.2011 - B 2 U 12/10 R - Juris RdNr. 20 f.).
  • BSG, 02.04.2009 - B 2 U 29/07 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Unfallmechanismus -

    Auszug aus LSG Bayern, 24.02.2016 - L 2 U 371/14
    Hinsichtlich des Beweismaßstabes ist zu beachten, dass das Vorliegen eines Gesundheits(erst)schadens bzw. eines Gesundheitsfolgeschadens (Unfallfolgen) im Wege des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, für das Gericht feststehen muss, während für den Nachweis der wesentlichen Ursachenzusammenhänge zwischen dem Unfallereignis und dem Gesundheitserst- bzw. -folgeschaden die (hinreichende) Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die bloße Möglichkeit genügt (vgl. BSG vom 02.04.2009 - B 2 U 29/07 R - Juris RdNr. 16).
  • BSG, 22.03.2011 - B 2 U 12/10 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Übergangsleistung - Verjährung - Entschließungs-

    Auszug aus LSG Bayern, 24.02.2016 - L 2 U 371/14
    Dabei bestimmt der Unfallversicherungsträger nach § 26 Abs. 5 Satz 1 SGB VII Art, Umfang und Durchführung der Heilbehandlung im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen (vgl. BSG vom 29.11.2011 - B 2 U 21/10 R - Juris RdNr. 16 m. w. N.: BSG vom 22.03.2011 - B 2 U 12/10 R - Juris RdNr. 20 f.).
  • LSG Hamburg, 07.03.2019 - L 2 U 19/15

    Gesetzliche Unfallversicherung - Wegeunfall - Gesundheitserstschaden auf

    Soweit Prof. Dr. Dr. W. sich - wie auch die Klägerin - für die Diagnosesicherung ergänzend auf die durchgeführten funktionellen bildgebenden Verfahren beruft und zur Vergewisserung eine weitere Untersuchung für möglich hält, bewegt er sich auch insoweit schon nach seinen eigenen Angaben auf Vorhalt in der mündlichen Verhandlung nicht im Rahmen einer herrschenden aktuellen medizinischen wissenschaftlichen Lehrmeinung (vgl. auch Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 24. Februar 2016 - L 2 U 371/14, juris m.N.; Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 9. Aufl. 2017, Anm. 8.3.3.3, S. 486 f.: schon wegen der breiten Normvariante von Kopfgelenken nicht hilfreich, erheblich mangelbehaftet; Leitlinien für Diagnostik und Therapie in der Neurologie, Beschleunigungstrauma der Halswirbelsäule: nicht empfohlen; Bitterling et al., a.a.O.; Thomann et. al., a.a.O.: in der Vergangenheit fehlinterpretiert).
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