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   LSG Bayern, 24.11.2011 - L 8 SO 223/09 KL   

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https://dejure.org/2011,7579
LSG Bayern, 24.11.2011 - L 8 SO 223/09 KL (https://dejure.org/2011,7579)
LSG Bayern, Entscheidung vom 24.11.2011 - L 8 SO 223/09 KL (https://dejure.org/2011,7579)
LSG Bayern, Entscheidung vom 24. November 2011 - L 8 SO 223/09 KL (https://dejure.org/2011,7579)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Sozialhilfe

  • openjur.de

    (Sozialhilfe - Anfechtungsklage - Beiladung - Überprüfungsverfahren für Schiedsspruch einer Schiedsstelle nach § 80 SGB 12 - Verwaltungsakt - eingeschränkte gerichtliche Kontrolle - leistungsgerechte Vergütung - Plausibilitätskontrolle für voraussichtliche Gestehungskosten ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vergütungsvereinbarungen eines Pflegeheims; Festsetzung der Grund- und Maßnahmepauschalen in der Sozialhilfe; Überprüfung des Beschlusses der Schiedsstelle; Kompetenzen und Beiladung; Ausführung des zweistufigen Prüfungsverfahrens

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vergütungsvereinbarungen eines Pflegeheims; Festsetzung der Grund- und Maßnahmepauschalen in der Sozialhilfe; Überprüfung des Beschlusses der Schiedsstelle; Kompetenzen und Beiladung; Ausführung des zweistufigen Prüfungsverfahrens

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (9)

  • BSG, 17.12.2009 - B 3 P 3/08 R

    Der Schiedsspruch einer Schiedsperson zur Vergütung von Leistungen der häuslichen

    Auszug aus LSG Bayern, 24.11.2011 - L 8 SO 223/09
    Zu den Schiedsstellen nach dem SGB XI hat das Bundessozialgericht (BSG) in seinem Urteil vom 29.01.2009, Az.: B 3 P 3/08 R unter Rn. 67 ff juris ausgeführt:.

    Geltend gemachte Entgelte sind dann nicht angemessen, wenn Kostenansätze und erwartete Kostensteigerungen nicht plausibel erklärt werden können oder wenn die begehrten Sätze im Verhältnis zu anderen Einrichtungen oder ambulanten Diensten unangemessen sind (BSG Urteil vom 17.12.2009, Az.: B 3 P 3/08, Rn. 50 nach juris).

    Will eine Vertragspartei ein anderes Vergütungsmodell durchsetzen oder Modifikationen am bisher vereinbarten Vergütungsmodell erreichen, muss dies durch eine entsprechende Willenserklärung zu Beginn der Vertragsverhandlungen zum Ausdruck gebracht werden (vgl. BSG Urteil 17.12.2009, Az.: B 3 P 3/08, Rn. 74 nach juris).

    dargestellten Rechtssprechung des BSG nicht, weil zwar grundsätzlich in einem zweiten Prüfungsschritt ein externer Vergleich durchzuführen ist, dieser aber nicht ausschließt, dass eine plausible Vergütung auch oberhalb der vergleichbaren vereinbarten Vergütungen anderer Einrichtungen liegt - vgl. hierzu BSG Urteil vom 17.12.2009, Az.: B 3 P 3/08 R, in dem drei Fallgruppen unterschieden werden:" (3) Auch oberhalb des unteren Drittels vergleichbarer Pflegevergütungen kann sich eine Forderung als leistungsgerecht erweisen, sofern sie auf einem - zuvor nachvollziehbar prognostizierten - höheren Aufwand der Pflegeeinrichtung beruht und dieser nach Prüfung im Einzelfall wirtschaftlich angemessen ist.

    Nicht relevant sind Unterlagen und Vergleichseinrichtungen, die der Kläger erst im Klageverfahren vorgelegt und benannt hat (vgl. Urteil des BSG vom 17.12.2009, Az.: B 3 P 3/08 R Rn. 54 ff.).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 29.09.2008 - L 20 SO 92/06

    Anspruch auf Sozialhilfe, Rechtmäßigkeit einer Entscheidung der Schiedsstelle

    Auszug aus LSG Bayern, 24.11.2011 - L 8 SO 223/09
    Dies entspricht auch der in der Literatur überwiegend vertretenen Meinung (Jaritz/Eicher, in: jurisPK-SGB XII, Stand: 14.09.2011, § 77 Rn. 56 ff. und Jaritz/Eicher, in: jurisPK-SGB XII, Stand: 19.04.2011, § 80 Rn. 33 m.w.N., Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm SGB XII, 18. Auflage, § 80 Rn. 7; Flint in Grube/Wahrendorf SGB XII, 3. Auflage § 80 Rn. 10) und wird in der Rechtssprechung so bestätigt (Hessisches LSG Urteil vom 25.02.2011, Az.: L 7 SO 237/10 KL, Rn. 45, 46 ; LSG NRW Urteil vom 29.09.2008, Az.: L 20 SO 92/06 Rn. 50).

    52 Entscheidungen der Schiedsstellen nach § 80 SGB XII unterliegen nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfbarkeit (vgl. auch Hess. LSG Urteil vom 25.02.2011. Az.: L 7 SO 237/10 KL; LSG NRW, Urteil vom 29.09.2008, L 20 SO 92/06, ).

  • LSG Hessen, 25.02.2011 - L 7 SO 237/10

    Sozialhilfe - Schiedsstelle nach § 80 SGB 12 - Behörde iS von § 1 Abs 2 SGB 10 -

    Auszug aus LSG Bayern, 24.11.2011 - L 8 SO 223/09
    Dies entspricht auch der in der Literatur überwiegend vertretenen Meinung (Jaritz/Eicher, in: jurisPK-SGB XII, Stand: 14.09.2011, § 77 Rn. 56 ff. und Jaritz/Eicher, in: jurisPK-SGB XII, Stand: 19.04.2011, § 80 Rn. 33 m.w.N., Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm SGB XII, 18. Auflage, § 80 Rn. 7; Flint in Grube/Wahrendorf SGB XII, 3. Auflage § 80 Rn. 10) und wird in der Rechtssprechung so bestätigt (Hessisches LSG Urteil vom 25.02.2011, Az.: L 7 SO 237/10 KL, Rn. 45, 46 ; LSG NRW Urteil vom 29.09.2008, Az.: L 20 SO 92/06 Rn. 50).

    52 Entscheidungen der Schiedsstellen nach § 80 SGB XII unterliegen nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfbarkeit (vgl. auch Hess. LSG Urteil vom 25.02.2011. Az.: L 7 SO 237/10 KL; LSG NRW, Urteil vom 29.09.2008, L 20 SO 92/06, ).

  • BSG, 29.01.2009 - B 3 P 7/08 R

    Soziale Pflegeversicherung - stationäre Pflegeeinrichtung - Vorliegen einer

    Auszug aus LSG Bayern, 24.11.2011 - L 8 SO 223/09
    Gleichlautende Ausführungen zum gerichtlichen Überprüfungsmaßstab finden sich auch im BSG Urteil vom 29.01.2009, Az.: B 3 P 7/08 R, Rn. 41 ff - juris.

    66 Die Schiedsstelle Bayern hat in ihrer Entscheidung vom 19.11.2009 auch die zu den Schiedsstellenverfahren nach dem SGB XI (BSG vom 29.01.2009, Az.: B 3 P 7/08 R; BSG vom 29.01.2009, Az.: B 3 P 8/07 R) ergangenen Entscheidungen des Bundessozialgerichts beachtet, weil diese auf Schiedsstellensentscheidungen nach § 80 SGB XII übertragbar sind.

  • BSG, 29.01.1960 - 2 RU 76/56
    Auszug aus LSG Bayern, 24.11.2011 - L 8 SO 223/09
    Durch eine Entscheidung über das streitige Rechtsverhältnis (Vergütungsvereinbarung) wird nicht zugleich in die Rechtssphäre der Schiedsstelle als eines Dritten unmittelbar eingegriffen (stRspr, u.a. BSGE 11, 262, 264; 70, 240, 242 m.w.N.; BSGE 97, 242, 247; BVerwGE 51, 275; vgl. auch § 74 SGG i.V.m. § 62 ZPO).
  • BSG, 08.04.1992 - 6 RKa 24/90

    Notwendige Beiladung im sozialgerichtlichen Verfahren, Vergütung der von einem

    Auszug aus LSG Bayern, 24.11.2011 - L 8 SO 223/09
    Durch eine Entscheidung über das streitige Rechtsverhältnis (Vergütungsvereinbarung) wird nicht zugleich in die Rechtssphäre der Schiedsstelle als eines Dritten unmittelbar eingegriffen (stRspr, u.a. BSGE 11, 262, 264; 70, 240, 242 m.w.N.; BSGE 97, 242, 247; BVerwGE 51, 275; vgl. auch § 74 SGG i.V.m. § 62 ZPO).
  • BSG, 07.11.2006 - B 7b AS 14/06 R

    Arbeitslosengeld II - Wahrnehmung des Umgangsrechtes mit dem minderjährigen

    Auszug aus LSG Bayern, 24.11.2011 - L 8 SO 223/09
    Durch eine Entscheidung über das streitige Rechtsverhältnis (Vergütungsvereinbarung) wird nicht zugleich in die Rechtssphäre der Schiedsstelle als eines Dritten unmittelbar eingegriffen (stRspr, u.a. BSGE 11, 262, 264; 70, 240, 242 m.w.N.; BSGE 97, 242, 247; BVerwGE 51, 275; vgl. auch § 74 SGG i.V.m. § 62 ZPO).
  • BSG, 14.12.2000 - B 3 P 19/00 R

    Überprüfung von Verwaltungsakten in der Pflegeversicherung, Rückwirkung des

    Auszug aus LSG Bayern, 24.11.2011 - L 8 SO 223/09
    Den Abschluss des Verfahrens bildet bei fehlender Einigung der Schiedsspruch, der mit einer hinreichenden Begründung zu versehen ist (vgl. BSGE 87, 199, 202 = SozR 3-3300 § 85 Nr. 1 S. 5 mwN) .
  • BSG, 29.01.2009 - B 3 P 8/07 R

    Festsetzung der Vergütung für ambulante Pflegeleistungen durch Schiedsspruch -

    Auszug aus LSG Bayern, 24.11.2011 - L 8 SO 223/09
    66 Die Schiedsstelle Bayern hat in ihrer Entscheidung vom 19.11.2009 auch die zu den Schiedsstellenverfahren nach dem SGB XI (BSG vom 29.01.2009, Az.: B 3 P 7/08 R; BSG vom 29.01.2009, Az.: B 3 P 8/07 R) ergangenen Entscheidungen des Bundessozialgerichts beachtet, weil diese auf Schiedsstellensentscheidungen nach § 80 SGB XII übertragbar sind.
  • LSG Bayern, 24.04.2013 - L 8 SO 18/12

    Schiedsstellenbeschluss, Rechtmäßigkeit, Vergütung, Begleitleistung, ambulanter

    Weiterführung der Rechtsprechung aus den Urteilen vom 24.11.2011, L 8 SO 223/09 KL, vom 24.11.2011, L 8 SO 135/10 KL und vom 25.01.2012, L 8 SO 89/09 KL sowie zur Kritik von Bieback, jurisPR SozR 7/2012.

    Allerdings dürfe er dabei nicht zu Lasten des Kostenträgers von bestehenden Leistungsvereinbarungen abweichen, so dass sich zwar ein Einrichtungsträger eine höhere Fachkraftquote "leisten" könne, die dadurch erhöhten Kosten aber nicht auf den Kostenträger abwälzen könne (Bayer. LSG, Urteil vom 24.11.2011, L 8 SO 223/09 KL, Rn. 78).

    Dies entspricht auch der in der Literatur überwiegend vertretenen Meinung (Jaritz/Eicher, in: juris-PK-SGB XII, Stand: 05.12.2011, § 77 Rn. 56 ff. und Jaritz/Eicher, in: jurisPK-SGB XII, Stand: 05.12.2011, § 80 Rn. 33 m.w.N., Schellhorn, in: Schellhorn/Schellhorn/ Hohm, SGB XII, 18. Auflage, § 80 Rn. 7; Flint, in: Grube/Wahren-dorf, SGB XII, 3. Auflage, § 80 Rn. 10) und wird in der Rechtsprechung so bestätigt (Hessisches LSG, Urteil vom 25.02.2011, L 7 SO 237/10 KL, Rn. 44, 45; LSG NRW, Urteil vom 29.09.2008, L 20 SO 92/06, Rn. 50 sowie die Urteile des erkennenden Senats vom 24.11.2011, L 8 SO 135/10 KL und L 8 SO 223/09 KL).

    Wesentlich ist vor allem, dass in beiden Rechtsgebieten fachkundig besetzte Schiedsstellen zur Entscheidung von vertragsgestaltenden Verwaltungsakten berufen sind (vgl. auch Urteile des erkennenden Senats vom 24.11.2011, L 8 SO 135/10 KL und L 8 SO 223/09 KL).

    Dabei wird nicht verkannt, dass das Achte Kapitel des SGB XI deutlich ausdifferenziertere normative Vorgaben für die Inhalte von Entgeltvereinbarungen enthält als das Zehnte Kapitel des SGB XII (worauf Bieback, jurisPR-SozR 7/2012 Anm. 5 in seiner Anmerkung zum Urteil des Senats vom 24.11.2011, L 8 SO 223/09 KL, hingewiesen hat).

    Der erkennende Senat hat im Hinblick auf Einrichtungen, deren Entgelte nach dem SGB XII zu bestimmen sind, mangels wesentlicher struktureller Unterschiede auf denselben Rechtsgedanken zurückgegriffen (Urteil vom 24.11.2011, L 8 SO 223/09 KL, Rn. 81 ff., und Urteil vom 25.01.2012, L 8 SO 89/09 KL, Rn. 87 ff.).

    Es lassen sich hier - anders als etwa in dem Fall, der dem Senatsurteil vom 24.11.2011, L 8 SO 223/09 KL zu Grunde lag - keine gravierenden Unterschiede in der Erbringung der Dienste ausmachen, die eine derart große Abweichung von den Vergleichswerten rechtfertigen.

  • LSG Bayern, 25.01.2012 - L 8 SO 89/09

    Sozialhilfe - Überprüfung des Schiedsspruchs einer Schiedsstelle -

    Dies entspricht auch der in der Literatur überwiegend vertretenen Meinung (Jaritz/Eicher, in: juris-PK-SGB XII, Stand: 05.12.2011, § 77 Rn. 56 ff. und Jaritz/Eicher, in: jurisPK-SGB XII, Stand: 05.12.2011, § 80 Rn. 33 m.w.N., Schellhorn, in: Schellhorn/Schellhorn/ Hohm, SGB XII, 18. Auflage, § 80 Rn. 7; Flint, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 3. Auflage, § 80 Rn. 10) und wird in der Rechtsprechung so bestätigt (Hessisches LSG, Urteil vom 25.02.2011, L 7 SO 237/10 KL, Rn. 44, 45; LSG NRW, Urteil vom 29.09.2008, L 20 SO 92/06, Rn. 50 sowie die Urteile des erkennenden Senats vom 24.11.2011, L 8 SO 135/10 KL und L 8 SO 223/09 KL).

    Der Senat wendet die zu den Schiedsstellen nach dem SGB XI ergangenen Entscheidungen des BSG entsprechend auf Schiedsstellenentscheidungen nach dem SGB XII an, weil die Strukturen des Vergütungsvereinbarungsrechtes im SGB XI und SGB XII wesentlich gleich ausgestaltet und in beiden Rechtsgebieten fachkundig besetzte Schiedsstellen zur Entscheidung von vertragsgestaltenden Verwaltungsakten berufen sind (vgl. auch Urteile des erkennenden Senats vom 24.11.2011, L 8 SO 135/10 KL und L 8 SO 223/09 KL).

    Wesentliche Unterschiede bei den erbrachten Leistungen dürfen nur bestehen, wenn dies durch unterschiedliche Bedarfe des jeweils betreuten Personenkreises begründet und gerechtfertigt ist (vgl. zu einem solchen Fall das Urteil des Senats vom 24.11.2011, L 8 SO 223/09 KL, juris Rn. 81).

  • LSG Thüringen, 12.03.2014 - L 8 SO 1034/13

    Sozialgerichtliches Verfahren - Klage gegen eine Entscheidung der Schiedsstelle

    Nach mittlerweile herrschender Rechtsprechung (Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 25. Februar 2011 - L 7 SO 237/10 KL, juris Rn. 44; Bayerisches LSG, Urteil vom 24. November 2011 - L 8 SO 223/09 KL, juris Rn. 45; Bayerisches LSG, Beschluss vom 24. November 2011 - L 8 SO 135/10 KL, juris Rn. 22, jeweils m.w.N.) handelt es sich bei der Schiedsstellenentscheidung in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 28. Februar 2002 - 5 C 25/01, juris Rn. 10) um einen gerichtlich - wenn auch nur eingeschränkt-überprüfbaren Verwaltungsakt.

    Auch wenn die gerichtliche Prüfungskompetenz eingeschränkt ist, weil die Schiedsstelle in ihrer paritätischen Besetzung aus Vertretern der Einrichtungen sowie der Sozialhilfeträger eine besondere Beurteilungskompetenz zugemessen wird, bleibt zu prüfen, ob die Schiedsstelle die widerstreitenden Interessen der Vertragsparteien ermittelt und alle für die Abwägung erforderlichen tatsächlichen Erkenntnisse gewonnen hat, ihre Abwägung frei von einseitiger Betrachtung gewesen ist sowie die Abwägung in einem fairen und willkürfreien Verfahren sowie inhaltlich orientiert an den materiellen Vorgaben des Entgeltvereinbarungsrechts vorgenommen hat (Hessisches LSG, Urteil vom 25. Februar 2011 - L 7 SO 237/10 KL, juris Rn. 47; Bayerisches LSG, Beschluss vom 24. November 2011 - L 8 SO 135/10 KL, juris Rn. 27 sowie Urteil vom 24. November 2011 - L 8 SO 223/09 KL, juris Rn. 52).

    Die Rechtsprechung hat hierzu eine Methodik entwickelt, wonach zunächst in einem sog. internen Vergleich die Plausibilität der einzelnen Kostenansätze (einschließlich jedenfalls der nachgewiesenen Gestehungskosten insbesondere im Vergleich zu den bisherigen Kosten) geprüft wird und anschließend eine Feststellung der Leistungsgerechtigkeit durch sog. externen Vergleich mit anderen, im Wesentlichen gleichartigen Einrichtungen erfolgt (BVerwG, Urteil vom 1.12.1998 - 5 C 17/97; zur sozialen Pflegeversicherung insbesondere BSG, Urteil vom 29.1.2009 - B 3 P 7/08 R; zum Recht des SGB XII etwa Bayerisches LSG, Urteile vom 24.11.2011 - L 8 SO 135/10 KL, und vom 24.11.2011 - L 8 SO 223/09 KL).

  • LSG Bayern, 25.02.2015 - L 2 P 55/11

    Schiedsstellenverfahren, Kostenkalkulation, Wirtschaftlichkeit

    Auf das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 24.11.2011 (L 8 SO 223/09 KL) ist Bezug genommen worden.
  • LSG Hamburg, 30.10.2012 - L 4 SO 33/10
    Die Entscheidung der Schiedsstelle stellt nach inzwischen überwiegendem Verständnis einen (vertragsgestaltenden) Verwaltungsakt dar, gegen den die Anfechtungsklage eröffnet ist (Bayerisches LSG, Urteil vom 24.11.2011 - L 8 SO 223/09 KL; zur Vorgängervorschrift in § 93b Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes, BSHG, BVerwG, Beschluss vom 28.2.2002 - 5 C 25/01).

    Bereits für das vor Inkrafttreten des SGB XII geltende Recht (§ 93b BSHG) war anerkannt, dass Entscheidungen der Schiedsstelle wegen der ihr eingeräumten Einschätzungsprärogative nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung unterliegen (BVerwG, Urteil vom 1.12.1998 - 5 C 17/97; zum neuen Recht Bayerisches LSG, Urteil vom 24.11.2011 - L 8 SO 223/09 KL; Hessisches LSG, Urteil vom 25.2.2011 - L 7 SO 237/10; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.9.2008 - L 20 SO 92/06; zur Schiedsstelle nach § 76 SGB XI etwa BSG, Urteil vom 29.1.2009 - B 3 P 3/08 R).

    Die Rechtsprechung hat hierzu eine Methodik entwickelt, wonach zunächst in einem sog. internen Vergleich die Plausibilität der einzelnen Kostenansätze (einschließlich jedenfalls der nachgewiesenen Gestehungskosten insbesondere im Vergleich zu den bisherigen Kosten) geprüft wird und anschließend eine Feststellung der Leistungsgerechtigkeit durch sog. externen Vergleich mit anderen, im Wesentlichen gleichartigen Einrichtungen erfolgt (BVerwG, Urteil vom 1.12.1998 - 5 C 17/97; zur sozialen Pflegeversicherung insbesondere BSG, Urteil vom 29.1.2009 - B 3 P 7/08 R; zum Recht des SGB XII etwa Bayerisches LSG, Urteile vom 24.11.2011 - L 8 SO 135/10 KL, und vom 24.11.2011 - L 8 SO 223/09 KL).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.05.2015 - L 9 SO 417/13

    Festsetzung des Investitionsbetrages für ein Seniorenzentrum durch Schiedsspruch

    Nach mittlerweile herrschender Rechtsprechung (vgl. etwa Hessisches Landessozialgericht, Urt. v. 25.02.2011 - L 7 SO 237/10 KL -, juris Rn. 44; Bayerisches Landessozialgericht, Urt. v. 24.11.2011 - L 8 SO 223/09 KL -, juris Rn. 45; Beschl. vom 24.11.2011 - L 8 SO 135/10 KL -, juris Rn. 22, jeweils m.w.N.) handelt es sich bei der Schiedsstellenentscheidung in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 28.02.2002 - 5 C 25/01, juris Rn. 10) um einen gerichtlich - wenn auch nur eingeschränkt - überprüfbaren Verwaltungsakt.

    Die Schiedsstelle muss die widerstreitenden Interessen der Vertragsparteien ermittelt und alle für die Abwägung frei von einseitiger Betrachtung sowie in einem fairen und willkürfreien Verfahren sowie inhaltlich orientiert an den materiellen Vorgaben des Entgeltvereinbarungsrechts vorgenommen haben (Hessisches Landessozialgericht, Urt. v. 25.02.2011 - L 7 SO 237/10 KL -, juris Rn. 47; Bayerisches Landessozialgericht, Urt. v. 24.11.2011 - L 8 SO 223/09 KL -, juris Rn. 52; Thüringer Landessozialgericht, Urt. v. 12.03.2014 - L 8 SO 1034/13 KL -, juris Rn. 43).

  • LSG Mecklenburg-Vorpommern, 30.08.2012 - L 9 SO 1/10

    Sozialgerichtliches Verfahren - Klage gegen eine Entscheidung der Schiedsstelle

    Dieser Befund wird in Rechtsprechung und Literatur überwiegend geteilt (vgl. BSGE 105, 126 zur Schiedsstelle nach 76 SGB XI; BVerwGE 108, 47; 116, 78 zur Schiedsstelle nach § 94 Bundessozialhilfegesetz (BSHG); Hessisches LSG, Urteil vom 25. Februar 2011 - L 7 SO 237/10 KL, Juris sowie die Urteile des Bayerischen LSG vom 24. November 2011 - L 8 SO 223/09 KL und 25. Januar 2012 - L 8 SO 89/09 KL, Juris; offen gelassen und m.w.N LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29. September 2008 - L 20 SO 92/06, Juris sowie Jaritz/Eicher in Juris-PK-SGB XII, Stand: 20. März 2012, § 77 Rz. 56 ff.; Schellhorn in Schellhorn/Schell-horn/ Hohm, SGB XII, 18. Auflage, § 80 Rz. 7; Adolph in Linhart/Adolph, SGB II/SGB XII/ AsylbLG, Stand: Mai 2007, § 77 Rz. 23).
  • LSG Bayern, 25.02.2015 - L 2 P 27/10

    Alle vom Gesetz zu Vertragsparteien bestimmten Kostenträger sind am

    Auf das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 24.11.2011 (L 8 SO 223/09 KL) ist Bezug genommen worden.
  • LSG Bayern, 03.05.2012 - L 18 SO 230/09

    Sozialgerichtliches Verfahren - Klage gegen eine Entscheidung der Schiedsstelle

    Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig (BayLSG, Urteil vom 24.11.2011, L 8 SO 223/09 KL).
  • LSG Mecklenburg-Vorpommern, 06.09.2012 - L 9 SO 5/11

    Sozialgerichtliches Verfahren - Klage gegen eine Entscheidung der Schiedsstelle

    a) Entscheidungen der Schiedsstellen nach § 80 SGB XII unterliegen nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfbarkeit (so bereits BVerwG zur Schiedsstelle nach § 94 BSHG, BVerwGE 116, 78; BSG zur Schiedsstelle nach 76 SGB XI, BSGE 105, 126; vgl. auch Hessisches LSG, Urteil vom 25. Februar 2011 - L 7 SO 237/10 KL; Bayerisches LSG, Urteile vom 24. November 2011 - L 8 SO 223/09 KL und 25. Januar 2012 - L 8 SO 89/09 KL).
  • LSG Mecklenburg-Vorpommern, 06.09.2012 - L 9 SO 11/10

    Sozialgerichtliches Verfahren - Klage gegen eine Entscheidung der Schiedsstelle

  • LSG Schleswig-Holstein, 30.07.2014 - L 9 SO 11/12

    Sozialgerichtliches Verfahren - Klage gegen eine Entscheidung der Schiedsstelle

  • LSG Bayern, 24.11.2011 - L 8 SO 135/10

    Sozialhilfe - Anfechtungsklage - Beiladung - Überprüfungsverfahren für

  • LSG Hessen, 19.12.2012 - L 4 SO 157/11
  • LSG Baden-Württemberg, 02.10.2012 - L 7 SO 3374/11
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