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   LSG Bayern, 25.04.2022 - L 2 AL 62/22 B   

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https://dejure.org/2022,9376
LSG Bayern, 25.04.2022 - L 2 AL 62/22 B (https://dejure.org/2022,9376)
LSG Bayern, Entscheidung vom 25.04.2022 - L 2 AL 62/22 B (https://dejure.org/2022,9376)
LSG Bayern, Entscheidung vom 25. April 2022 - L 2 AL 62/22 B (https://dejure.org/2022,9376)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rewis.io

    Verhängung eines Ordnungsgeldes bei Nichterscheinen nach Ablehnung einer Teilnahme mittels Videokonferenz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Die Anordnung des persönlichen Erscheinens im sozialgerichtlichem Verfahren nach § 111 SGG kann nicht nur zur Sachverhaltsaufklärung, sondern auch im Interesse einer eï¬EURektiven Verhandlung oder zweckmäßigen Erledigung (u.a. Vergleichsgespräche, Erläuterung der ...

  • rechtsportal.de

    Beschwerde gegen einen Ordnungsgeldbeschluss Anordnung des persönlichen Erscheinens im Interesse einer eï¬EURektiven Verhandlung oder zweckmäßigen Erledigung Hinreichende Entschuldigung für ein Ausbleiben

Kurzfassungen/Presse (2)

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Ablehnung der Durchführung eines Termins mittels Videokonferenz entschuldigt kein Nichterscheinen zur mündlichen Verhandlung - Verhängung von Ordnungsgeld wegen Nichterscheinens

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NZS 2022, 640
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • LSG Hessen, 07.09.2010 - L 8 KR 231/09

    Sozialgerichtliches Verfahren - Anordnung des persönlichen Erscheinens des

    Auszug aus LSG Bayern, 25.04.2022 - L 2 AL 62/22
    Im sozialgerichtlichen Verfahren ist insoweit der Ermessensspielraum aber noch weiter, wie der Wortlaut des § 106 Abs. 2 und 3 Nr. 7 SGG und insbesondere des § 111 Abs. 1 Satz 1 SGG zeigt, wonach die Gebotenheit zur Aufklärung des Sachverhalts nicht vorausgesetzt wird (vgl. LSG Hamburg, Beschluss vom 06.03.2006 - L 5 B 159/04 AL; Hessisches LSG, Beschluss vom 07.09.2010 - L 8 KR 231/09 B; Schmidt, in: Meyer-Ladewig / Keller / Leitherer / Schmidt, Kommentar zum SGG, 13. Auflage 2020, § 111 Rn. 2; Müller, in: Roos / Wahrendorf, Kommentar zum SGG, 1. Auflage 2014, § 111 Rn. 3).

    Neben der Aufklärung des Sachverhalts kann Anordnung des persönlichen Erscheinens nach §§ 106 Abs. 2 und 3, 111 SGG auch zum Zweck einer Untersuchung im Termin, im Interesse einer effektiven Verhandlung oder im Interesse einer zweckmäßigen Erledigung (u.a. Vergleichsgespräche, Erläuterung der Erfolglosigkeit eines Rechtsmittels) erfolgen (vgl. Kühl, in: Fichte/Jüttner, Kommentar zum SGG, 3. Auflage 2020, zu § 111 Rn. 2; Stäbler, in: Juris-Praxiskommentar zum SGG, Stand 27.07.2020, zu § 111 Rn. 12); auch unter dem Gesichtspunkt der Verfahrensförderung und der Förderung des Eintritts von Rechtsfrieden kann die Anordnung des persönlichen Erscheinens geboten sein, um eine argumentative Auseinandersetzung zu ermöglichen oder ein Rechtsgespräch mit den Beteiligten zur Erläuterung der Sach- und Rechtslage zu führen (vgl. hierzu Frehse, a.a.O., S. 391; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.09.2009 - L 11 KA 8/08 - Juris; Hessisches LSG, Beschluss vom 07.09.2010 - L 8 KR 231/09 B - Juris).

  • SG Augsburg, 25.03.2022 - S 7 AL 220/21

    Ordnungsgeld wegen unentschuldigten Ausbleibens

    Auszug aus LSG Bayern, 25.04.2022 - L 2 AL 62/22
    Im Klageverfahren vor dem Sozialgericht Augsburg (SG) unter dem Az. S 7 AL 220/21 macht der am ...1994 geborene Kläger und Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf.) Anspruch auf Aufhebung der Bescheide der beklagten Bundesagentur für Arbeit (im Folgenden: Beklagte) vom 15.07.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.08.2021 geltend.

    Auf das Schreiben des Bevollmächtigten des Bf. vom 02.04.2022 an das SG im Verfahren S 7 AL 220/21, eingegangen am Sonntag dem 03.04.2022, und das Antwortschreiben der Vorsitzenden vom 04.04.2022 wird Bezug genommen.

  • LSG Baden-Württemberg, 27.11.2013 - L 11 R 2450/13

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtmäßigkeit eines verhängten Ordnungsgeldes -

    Auszug aus LSG Bayern, 25.04.2022 - L 2 AL 62/22
    Für die genügende Entschuldigung müssen Umstände vorliegen, die das Ausbleiben nicht als pflichtwidrig erscheinen lassen und daher schwerwiegende Gründe sind (vgl. Bayerisches LSG, Beschluss vom 30.09.2016 - L 2 AS 594/16 B; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.11.2013 - L 11 R 2450/13 B - Juris; BFH, Beschluss vom 17.03.2011 - III B 46/11 - Juris).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 02.09.2009 - L 11 KA 8/08

    Vertragsarztangelegenheiten

    Auszug aus LSG Bayern, 25.04.2022 - L 2 AL 62/22
    Neben der Aufklärung des Sachverhalts kann Anordnung des persönlichen Erscheinens nach §§ 106 Abs. 2 und 3, 111 SGG auch zum Zweck einer Untersuchung im Termin, im Interesse einer effektiven Verhandlung oder im Interesse einer zweckmäßigen Erledigung (u.a. Vergleichsgespräche, Erläuterung der Erfolglosigkeit eines Rechtsmittels) erfolgen (vgl. Kühl, in: Fichte/Jüttner, Kommentar zum SGG, 3. Auflage 2020, zu § 111 Rn. 2; Stäbler, in: Juris-Praxiskommentar zum SGG, Stand 27.07.2020, zu § 111 Rn. 12); auch unter dem Gesichtspunkt der Verfahrensförderung und der Förderung des Eintritts von Rechtsfrieden kann die Anordnung des persönlichen Erscheinens geboten sein, um eine argumentative Auseinandersetzung zu ermöglichen oder ein Rechtsgespräch mit den Beteiligten zur Erläuterung der Sach- und Rechtslage zu führen (vgl. hierzu Frehse, a.a.O., S. 391; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.09.2009 - L 11 KA 8/08 - Juris; Hessisches LSG, Beschluss vom 07.09.2010 - L 8 KR 231/09 B - Juris).
  • BFH, 17.03.2011 - III B 46/11

    Ordnungsgeld gegen nicht erschienene Zeugin - Genügende Entschuldigung im Falle

    Auszug aus LSG Bayern, 25.04.2022 - L 2 AL 62/22
    Für die genügende Entschuldigung müssen Umstände vorliegen, die das Ausbleiben nicht als pflichtwidrig erscheinen lassen und daher schwerwiegende Gründe sind (vgl. Bayerisches LSG, Beschluss vom 30.09.2016 - L 2 AS 594/16 B; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.11.2013 - L 11 R 2450/13 B - Juris; BFH, Beschluss vom 17.03.2011 - III B 46/11 - Juris).
  • LSG Hamburg, 06.03.2006 - L 5 B 159/04

    Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen Ausbleibens beim anberaumten

    Auszug aus LSG Bayern, 25.04.2022 - L 2 AL 62/22
    Im sozialgerichtlichen Verfahren ist insoweit der Ermessensspielraum aber noch weiter, wie der Wortlaut des § 106 Abs. 2 und 3 Nr. 7 SGG und insbesondere des § 111 Abs. 1 Satz 1 SGG zeigt, wonach die Gebotenheit zur Aufklärung des Sachverhalts nicht vorausgesetzt wird (vgl. LSG Hamburg, Beschluss vom 06.03.2006 - L 5 B 159/04 AL; Hessisches LSG, Beschluss vom 07.09.2010 - L 8 KR 231/09 B; Schmidt, in: Meyer-Ladewig / Keller / Leitherer / Schmidt, Kommentar zum SGG, 13. Auflage 2020, § 111 Rn. 2; Müller, in: Roos / Wahrendorf, Kommentar zum SGG, 1. Auflage 2014, § 111 Rn. 3).
  • LSG Sachsen, 14.09.2022 - L 3 AS 245/22
    Dabei muss der Verhinderungsgrund so dargelegt und untermauert sein, dass das Gericht ohne weitere Nachforschungen selbst beurteilen kann, ob er vorliegt (vgl. Sächs. LSG, Beschluss vom 21. Februar 2022 - L 1 KR 326/21 B - juris Rdnr. 17 f.; Bay. LSG, Beschluss vom 25. April 2022 - L 2 AL 62/22 B - juris Rdnr. 29).
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