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   LSG Bayern, 25.06.2018 - L 8 SO 49/18 B ER   

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LSG Bayern, 25.06.2018 - L 8 SO 49/18 B ER (https://dejure.org/2018,19607)
LSG Bayern, Entscheidung vom 25.06.2018 - L 8 SO 49/18 B ER (https://dejure.org/2018,19607)
LSG Bayern, Entscheidung vom 25. Juni 2018 - L 8 SO 49/18 B ER (https://dejure.org/2018,19607)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unzulässigkeit einer Beschwerde der Behörde im sozialgerichtlichen Verfahren gegen eine Regelungsanordnung des Sozialgerichts bei vorläufiger Leistung oder rechtswidriger Nichtleistung; Rechtsschutzbedürfnis ab der Bekanntgabe der Beschwerdeentscheidung

  • rewis.io

    Unzulässigkeit einer Beschwerde gegen eine Regelungsanordnung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unzulässigkeit einer Beschwerde der Behörde im sozialgerichtlichen Verfahren gegen eine Regelungsanordnung des Sozialgerichts bei vorläufiger Leistung oder rechtswidriger Nichtleistung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 16.03.1971 - 1 BvR 52/66

    Erdölbevorratung

    Auszug aus LSG Bayern, 25.06.2018 - L 8 SO 49/18
    Dieser Vorrang des Gesetzes verlangt, dass die Verwaltung bindende Gesetze tatsächlich ausführt (BVerfGE 25, 216, 228; 30, 292, 332) und nicht unterläuft (BVerfGE 216, 241).
  • BSG, 24.04.2008 - B 9/9a SB 8/06 R

    Schwerbehindertenrecht - Rechtsschutzbedürfnis - Feststellungsinteresse -

    Auszug aus LSG Bayern, 25.06.2018 - L 8 SO 49/18
    Es fehlt regelmäßig dann, wenn es einen einfacheren Weg gibt, das Ziel auch ohne gerichtliche Hilfe zu erreichen, aber auch dann, wenn eine Klage bzw. ein Rechtsmittel für den Kläger/Beschwerdeführer keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringt (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 24. April 2008 - B 9/9a SB 8/06 R -, juris Rn. 11).
  • BVerfG, 12.02.1969 - 1 BvR 687/62

    Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen in den Jahren 1933 bis 1945

    Auszug aus LSG Bayern, 25.06.2018 - L 8 SO 49/18
    Dieser Vorrang des Gesetzes verlangt, dass die Verwaltung bindende Gesetze tatsächlich ausführt (BVerfGE 25, 216, 228; 30, 292, 332) und nicht unterläuft (BVerfGE 216, 241).
  • LSG Bayern, 08.02.2017 - L 8 SO 269/16

    Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis im Eilrechtsschutz bei tatsächlicher

    Auszug aus LSG Bayern, 25.06.2018 - L 8 SO 49/18
    Der Senat hält insoweit an seinem Beschluss vom 08.02.2017, L 8 SO 269/16 B ER fest und präzisiert ihn dahingehend, dass bezüglich des Zeitraums, für den aufgrund des positiven Beschlusses des SG Leistungen bereits erbracht oder unter Missachtung der sofortigen Vollziehbarkeit der Regelungsanordnung (§ 175 SGG) rechtswidrig nicht erbracht wurden, das Rechtsschutzbedürfnis für die Beschwerde fehlt.
  • LSG Bayern, 17.09.2018 - L 8 AY 13/18

    Leistungsverkürzung erfordert konkretes Fehlverhalten des Leistungsberechtigten

    Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluss vom 08.02.2017 - L 8 SO 269/16 B ER und Beschluss vom 25.06.2018 - L 8 SO 49/18 B ER) liegt ein Rechtsschutzbedürfnis nicht mehr vor, soweit die Behörde die Leistung im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens bereits erbracht hat.

    Ein rechtlicher oder tatsächlicher Vorteil ergibt sich durch die Aufhebung der Regelungsanordnung für den Sozialhilfeträger nicht, da der Rückzahlungsanspruch erst mit der rechtskräftigen Entscheidung des Hauptsacheverfahrens entsteht (vgl. ausführlich die Begründung des Beschlusses des Senats vom 25.06.2018 - L 8 SO 49/18 B ER, Rdnr. 20 ff., juris).

    Jedenfalls für den Zeitraum ab Bekanntgabe der Entscheidung des Senats ist für den Fall der Verpflichtung des Sozialhilfeträgers zu - wie hier - laufenden Zahlungen aber ein Rechtsschutzbedürfnis gegeben, da bei einer Abänderung oder Aufhebung der Regelungsanordnung für die Zeit ab Bekanntgabe der Beschwerdeentscheidung niedrigere bzw. keine Leistungen mehr zu erbringen wären (vgl. Beschluss des Senats vom 25.06.2018 - L 8 SO 49/18 B ER, Rdnr. 30, juris).

  • LSG Sachsen, 22.03.2022 - L 8 SO 49/21
    Die Behörde sei gleichwohl nicht schutzlos, denn sie könne in atypischen Fällen einen Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung gem. § 199 Abs. 2 SGG stellen (vgl. dazu Bayerisches LSG, Beschluss vom 25. Juni 2018 - L 8 SO 49/18 B ER - juris Rn. 21ff; Bayerisches LSG, Beschluss vom 17. März 2021 - L 8 SO 46/21 B ER - juris Rn. 18ff.).

    Die insofern angeführten Gesichtspunkte der Prozessökonomie und praktischen Handhabung (LSG Bayern, Beschluss vom 25. Juni 2018 - L 8 SO 49/18 B ER - juris Rdnr. 23) vermögen eine normative Grundlage für das Behalten einer Leistung nicht zu ersetzen (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. Oktober 2018 - L 7 SO 3150/18 ER-B - juris Rn. 21 m.w.N.).

  • LSG Bayern, 14.04.2021 - L 20 KR 81/21

    Sozialgerichtsverfahren: Rechtsschutzbedürfnis im Eilverfahren

    Diese Einschätzung zum Rechtsschutzbedürfnis wird in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung und Literatur verbreitet geteilt (vgl. z.B. Bayer. LSG, Beschlüsse vom 24.02.2011, L 7 AS 54/11 B ER, vom 11.04.2011, L 16 AS 168/11 B ER, vom 08.02.2017, L 8 SO 269/16 B ER [unter Aufgabe der früher vom 8. Senat des Bayer. LSG vertretenen Rechtsansicht, wonach ein Rechtsschutzbedürfnis zu bejahen sei, wenn der Antragsgegner seiner Verpflichtung aus einem erstinstanzlichen Beschluss in vollem Umfang nachgekommen sei - vgl. Beschluss vom 22.08.2014, L 8 SO 117/14 B E R], vom 25.06.2018, L 8 SO 49/18 B ER, vom 26.03.2020, L 8 AY 7/20 B ER; LSG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 11.09.2006, L 14 B 771/06 AS ER, und vom 04.02.2010, L 26 AS 1921/09 B ER; LSG Hamburg, Beschlüsse vom 29.05.2007, L 5 B 591/06 ER AS, und vom 21.02.2018, L 4 SO 10/18 B ER; Plagemann/Stiegeler, jurisPR-SozR 5/2010, Anm. 6); sie findet auch Unterstützung in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung und Literatur (vgl. Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 17.07.1997, 2 ZEO 356/97; Philipp, Besonderheiten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in sozialrechtlichen Streitigkeiten, BayVBl. 1989, 387, 391).

    Zudem wird die Rechtsansicht vertreten, dass die Rückabwicklung und somit die Frage, ob die im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes erlangten Leistungen behalten werden dürfen, nach dem System des Prozessrechts (ausschließlich) im Hauptsacheverfahren stattfinde (vgl. beispielhaft Bayer. LSG, Beschluss vom 11.04.2011, L 16 AS 168/11 B ER; LSG Hamburg, Beschluss vom 21.02.2018, L 4 SO 10/18 B ER - m.w.H.; Plagemann/Stiegeler, a.a.O.), bzw. teilweise auch die Rechtsmeinung, dass ein Rückzahlungsanspruch überhaupt erst mit Eintritt der Rechtskraft im Hauptsacheverfahren entstehe (vgl. Bayer. LSG, Beschluss vom 25.06.2018, L 8 SO 49/18 B ER).

    Sofern in einem Fall wie hier nicht bereits aus prozessökonomischen und praktischen Gründen davon ausgegangen wird, dass es dem Leistungsträger zumutbar ist, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten und damit weitere Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden (vgl. Bayer. LSG, Beschluss vom 25.06.2018, L 8 SO 49/18 B ER) - sofern nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens vom Leistungsträger ein Rückforderungsanspruch geltend gemacht wird, dürfte regelmäßig zu erwarten sein, dass dies zu einem weiteren Rechtsstreit führt, der parallel zum Hauptsacheverfahren zu führen sein wird, weil der Leistungsempfänger vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht zur Zurückzahlung bereits erlangter (vorläufiger) Leistungen bereit sein dürfte -, steht dem Leistungsträger mit der Möglichkeit, einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 199 Abs. 2 SGG (oder auch einen Antrag auf Aussetzung des Vollzugs nach § 175 Satz 3 SGG) zu stellen, ein leichterer Weg zur Verfügung, ausreichenden und effektiven Rechtsschutz im Sinne von Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz zu erhalten.

    Um einen Anreiz für ein gesetzeswidriges Verhalten nicht entstehen zu lassen, müsste das Rechtsschutzbedürfnis für die Beschwerde auch dann verneint werden, wenn ein beschwerdeführender Leistungsträger - anders als im vorliegenden Fall - unter Missachtung der gesetzlich angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit einer vom SG erlassenen Regelungsanordnung Leistungen nicht erbracht hätte (so auch Bayer. LSG, Beschluss vom 25.06.2018, L 8 SO 49/18 B ER).

  • LSG Baden-Württemberg, 17.10.2018 - L 7 SO 3150/18

    Sozialgerichtliches Verfahren - einstweiliger Rechtsschutz - einstweilige

    Insbesondere verfügt der Antragsgegner auch über ein Rechtsschutzbedürfnis, soweit er aufgrund der erstinstanzlichen einstweiligen Anordnung bereits Leistungen erbracht hat (vgl. Beschluss des Senats vom 12. März 2018 - L 7 SO 620/18 ER-B - n.v.; Landessozialgericht [LSG] Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 9. Juni 2010 - L 13 AS 147/10 B ER - juris Rdnr. 15 ff.; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 18. März 2014 - L 13 AS 363/13 B ER - juris Rdnr. 10 m.w.N.; a.A. LSG Bayern, Beschluss vom 8. Februar 2017 - L 8 SO 269/16 B ER - juris Rdnr. 27 ff.; LSG Bayern, Beschluss vom 25. Juni 2018 - L 8 SO 49/18 B ER - juris Rdnr. 20 ff.).

    Für die Auffassung, dass auch bei Aufhebung der erstinstanzlichen Anordnung im Beschwerdeverfahren kein Rückzahlungsanspruch bestehe, sondern dass dieser erst mit der rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren entstehe und deswegen für eine Beschwerde der Behörde kein Rechtsschutzbedürfnis bestehe (LSG Bayern, Beschluss vom 25. Juni 2018 - L 8 SO 49/18 B ER - juris Rdnr. 22; a.A. wohl LSG Bayern, Beschluss vom 19. Juli 2018 - L 11 AS 329/18 B ER - juris Rdnr. 7, 18, das [unausgesprochen] keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der Beschwerde der Behörde auch hinsichtlich bereits ausgezahlter Leistungen hat), besteht keine Rechtsgrundlage (vgl. Bundesverwaltungsgericht [BVerwG], Urteil vom 13. Juni 1985 - 2 C 56/82 - juris Rdnr. 22; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 86b Rdnr. 49).

    Die insofern angeführten Gesichtspunkte der Prozessökonomie und praktischen Handhabung (LSG Bayern, Beschluss vom 25. Juni 2018 - L 8 SO 49/18 B ER - juris Rdnr. 23) vermögen eine normative Grundlage für das Behalten einer Leistung nicht zu ersetzen; nach Aufhebung einer einstweiligen Anordnung ist der Rechtsgrund hierfür entfallen (BVerwG, Urteil vom 13. Juni 1985 - 2 C 56/82 - juris Rdnr. 22; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 86b Rn. 49).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 05.05.2021 - L 9 SO 56/21

    Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach

    Das Rechtschutzbedürfnis der Antragsgegnerin besteht weiterhin (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschlüsse vom 18.03.2014 - L 13 AS 363/13 B ER und vom 09.06.2010 - L 13 AS 147/10 B ER; LSG Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 21.10.2020 - L 7 SO 2772/20 ER-B und vom 17.10.2018 - L 7 SO 3150/18 ER-B ; Burkiczak in: jurisPK-SGG, § 86b SGG, Rn. 529; aA LSG Bayern, Beschlüsse vom 25.06.2018 - L 8 SO 49/18 B ER und vom 08.02.2017 - L 8 SO 269/16 B ER; LSG Hamburg, Beschluss vom 21.02.2018 - L 4 SO 10/18 B ER).
  • LSG Bayern, 10.05.2021 - L 10 AL 61/21

    Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen während des Bezugs von Kug nach

    Im Unterschied zu dem Fall, der der hierzu zitierten Entscheidung des 8. Senats des LSG (Beschluss vom 25.06.2018 - L 8 SO 49/18 B ER) zugrunde lag, hat die Antragsgegnerin vorliegend einen - zulässigen - Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung nach § 199 Abs. 2 Satz 1 SGG gestellt, so dass es einer Auseinandersetzung mit dem Beschluss des LSG vom 25.06.2018 im Übrigen nicht bedarf.
  • LSG Bayern, 17.03.2021 - L 8 SO 46/21

    Sozialgerichtliches Verfahren: Rechtschutzbedürfnis für die Beschwerde einer

    Für die Beschwerde einer Behörde fehlt auch dann das Rechtsschutzbedürfnis, wenn die Behörde erstinstanzlich mittels einstweiliger Anordnung zur Erbringung einer einmaligen Leistung verpflichtet wurde (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 25.06.2018, L 8 SO 49/18 B ER).

    Der Senat hat bereits mehrfach entschieden (vgl. nur die Beschlüsse vom 25.06.2018 - L 8 SO 49/18 B ER - und vom 17.09.2018 - L 8 AY 13/18 B ER - alle nach juris, m.w.N.), dass ein Rechtsschutzbedürfnis für die Zeit bis zur Bekanntgabe der Entscheidung des Senats im Beschwerdeverfahren nicht mehr vorliegt, soweit die Behörde die Leistung im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens bereits erbracht hat bzw. dazu verpflichtet war.

  • LSG Bayern, 26.03.2020 - L 8 AY 7/20

    Asylbewerberleistungsgesetz: Unzulässigkeit der Beschwerde des Leistungsträgers

    Die Beschwerde einer Behörde gegen einen positiven Beschluss des Sozialgerichts in einstweiligen Rechtsschutz ist bei einer Änderung der Sachlage ab dem Zeitpunkt der Änderung zulässig, da in diesem Fall das Rechtsschutzbedürfnis gegeben ist (Weiterentwicklung der Rechtsprechung im Beschluss vom 25.06.2018, L 8 SO 49/18.

    Jedenfalls für den Zeitraum ab Bekanntgabe der Entscheidung des Senats ist für den Fall der Verpflichtung des Sozialhilfeträgers zu - wie hier - laufenden Zahlungen aber ein Rechtsschutzbedürfnis gegeben, da bei einer Abänderung oder Aufhebung der Regelungsanordnung für die Zeit ab Bekanntgabe der Beschwerdeentscheidung niedrigere bzw. keine Leistungen mehr zu erbringen wären (vgl. Beschluss des Senats vom 25.06.2018 - L 8 SO 49/18 B ER, Rdnr. 30, juris).

  • LSG Bayern, 23.03.2020 - L 8 AY 7/20

    Beschwerde der Behörde gegen positiven Beschluss des Sozialgerichts im

    Die Beschwerde einer Behörde gegen einen positiven Beschluss des Sozialgerichts in einstweiligen Rechtsschutz ist bei einer Änderung der Sachlage ab dem Zeitpunkt der Änderung zulässig, da in diesem Fall das Rechtsschutzbedürfnis gegeben ist (Weiterentwicklung der Rechtsprechung im Beschluss vom 25.06.2018, L 8 SO 49/18.

    Jedenfalls für den Zeitraum ab Bekanntgabe der Entscheidung des Senats ist für den Fall der Verpfl;ichtung des Sozialhilfeträgers zu - wie hier - laufenden Zahlungen aber ein Rechtsschutzbedürfnis gegeben, da bei einer Abänderung oder Aufhebung der Regelungsanordnung für die Zeit ab Bekanntgabe der Beschwerdeentscheidung niedrigere bzw. keine Leistungen mehr zu erbringen wären (vgl. Beschluss des Senats vom 25.06.2018 - L 8 SO 49/18 B ER, Rdnr. 30, juris).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 26.03.2021 - L 12 SO 385/20

    Anspruch auf Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII im Wege

    bb) Dem lässt sich auch nicht entgegenhalten, dass auch dann, wenn eine einstweilige Anordnung auf Beschwerde aufgehoben würde, die aufgrund derselben erbrachten Leistungen erst nach Beendigung des Hauptsacheverfahrens zurückzuzahlen wären (so aber: Bayerisches LSG Beschluss vom 25.06.2018, L 8 SO 49/18 B ER, juris Rn. 22 f.).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 20.03.2023 - L 8 BA 98/22

    Erledigung eines Verfahrens des sozialgerichtlichen Eilrechtsschutzes; Aussetzung

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 11.02.2020 - L 2 AS 1928/19
  • LSG Baden-Württemberg, 04.02.2022 - L 12 AS 3572/21
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 28.02.2019 - L 15 AS 323/18
  • LSG Berlin-Brandenburg, 01.02.2023 - L 9 AS 1210/22
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