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   LSG Bayern, 26.01.2016 - L 15 VG 8/12   

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LSG Bayern, 26.01.2016 - L 15 VG 8/12 (https://dejure.org/2016,51892)
LSG Bayern, Entscheidung vom 26.01.2016 - L 15 VG 8/12 (https://dejure.org/2016,51892)
LSG Bayern, Entscheidung vom 26. Januar 2016 - L 15 VG 8/12 (https://dejure.org/2016,51892)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • rewis.io

    Versorgung, Leistungen, Bescheid, Beamte, Berufung, Widerspruchsbescheid, Gerichtsbescheid, Hausarzt, Widerspruch, Wohnung, Anerkennung, Internet, Heilbehandlung, Kenntnis, Zulassung der Revision, Art und Weise, psychische Zwangslage

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Entschädigung für Opfer von Gewalttaten im Opferentschädigungsrecht; Kein Vorliegen eines tätlichen Angriffs bei einer psychisch vermittelten Täuschungshandlung

  • rechtsportal.de

    OEG § 1 Abs. 1
    Anspruch auf Entschädigung für Opfer von Gewalttaten im Opferentschädigungsrecht

  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (15)

  • BSG, 07.04.2011 - B 9 VG 2/10 R

    Gewaltopferentschädigung - tätlicher Angriff - Nachstellung - Stalking - Straftat

    Auszug aus LSG Bayern, 26.01.2016 - L 15 VG 8/12
    Nach dem Willen des Gesetzgebers ist die Verletzungshandlung im OEG eigenständig und ohne direkte Bezugnahme auf das StGB geregelt, obwohl sich die Auslegung des Begriffs des tätlichen Angriffs auch an der im Strafrecht zu den §§ 113, 121 Strafgesetzbuch (StGB) gewonnenen Bedeutung orientiert (vgl. BSG, Urteile vom 16.12.2014 - B 9 V 1/13 R - und 07.04.2011 - B 9 VG 2/10 R -, m.w.N.).

    Das BSG hat in seinem vorgenannten Urteil vom 16.12.2014 - B 9 V 1/13 R - hierzu im Einzelnen Folgendes ausgeführt: "a) Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung als einen "tätlichen Angriff" grundsätzlich eine in feindseliger Willensrichtung unmittelbar auf den Körper eines anderen zielende gewaltsame Einwirkung angesehen (vgl. z.B. Urteil vom 29.04.2010 - B 9 VG 1/09 R - BSGE 106, 91 = SozR 4-3800 § 1 Nr. 17, RdNr. 25 m.w.N.; Urteil vom 02.10.2008 - B 9 VG 2/07 R - Juris RdNr. 14 m.w.N.) und die Entwicklung der Auslegung dieses Rechtsbegriffs zuletzt im Rahmen der Beurteilung von strafbaren ärztlichen Eingriffen (vgl. Urteil vom 29.04.2010 - B 9 VG 1/09 R - BSGE 106, 91 = SozR 4-3800 § 1 Nr. 17, RdNr. 26 ff) und hinsichtlich des gesellschaftlichen Phänomens des "Stalking" umfassend dargelegt (vgl. Urteil vom 07.04.2011 - B 9 VG 2/10 R - BSGE 108, 97 = SozR 4-3800 § 1 Nr. 18, RdNr. 33 ff).

    Soweit - wie im vorliegenden Fall - eine "gewaltsame" Einwirkung in Frage steht, ist nach der Senatsrechtsprechung schon immer zu berücksichtigen gewesen, "dass der Gesetzgeber durch den Begriff des tätlichen Angriffs den schädigenden Vorgang i.S. des § 1 Abs. 1 S. 1 OEG in rechtlich nicht zu beanstandender Weise begrenzt und den im Strafrecht uneinheitlich verwendeten Gewaltbegriff eingeschränkt hat" (BSG Urteil vom 07.04.2011 - B 9 VG 2/10 R - BSGE 108, 97 = SozR 4-3800 § 1 Nr. 18 (Stalking), RdNr. 36; vgl. auch: BSG Urteil vom 14.2.2001 - B 9 VG 4/00 R - BSGE 87, 276, 279 = SozR 3-3800 § 1 Nr. 18 S. 73 (Mobbing); BSG Urteil vom 28.03.1984 - 9a RVg 1/83 - BSGE 56, 234, 236 = SozR 3800 § 1 Nr. 4 S. 9 (Flucht vor Einbrecher); s. auch Darstellung bei Heinz, Zu neueren Entwicklungen im Bereich der Gewaltopferentschädigung anlässlich neuerer Rechtsprechung zur Anspruchsberechtigung nach dem OEG bei erlittenem "Mobbing" und "Stalking", br 2011, 125, 131 f).

    Dieses Verständnis der Norm entspricht am ehesten dem strafrechtlichen Begriff der Gewalt i.S. des § 113 Abs. 1 StGB als einer durch tätiges Handeln bewirkten Kraftäußerung, also einem tätigen Einsatz materieller Zwangsmittel wie körperlicher Kraft (vgl. Fischer, StGB, 61. Aufl. 2014, § 113 RdNr. 23; BSG Urteil vom 07.04.2011 - B 9 VG 2/10 R - a.a.O., RdNr. 36 m.w.N.).

    Andererseits reicht die bloße Verwirklichung eines Straftatbestandes, z.B. eines Vermögensdelikts, allein für die Annahme eines "tätlichen Angriffs" i.S. von § 1 Abs. 1 S. 1 OEG nicht aus (vgl. BSG Urteil vom 07.04.2011 - B 9 VG 2/10 R - BSGE 108, 97, 114 = SozR, a.a.O., RdNr. 41 und 62 f), auch wenn das Opfer über den eingetretenen Schaden "verzweifelt" und z.B. seelische Gesundheitsschäden davonträgt.

    Bereits in seinem Urteil vom 07.04.2011 (B 9 VG 2/10 R - BSGE 108, 97 = SozR 4-3800 § 1 Nr. 18, RdNr. 47) hat der Senat klargestellt, dass entgegen einer im Schrifttum teilweise vertretenen Auffassung nicht darauf abzustellen ist, ob die Angriffshandlung "körperlich wirkt" bzw. zu körperlichen Auswirkungen im Sinne eines pathologisch, somatisch, objektivierbaren Zustands führt (so beispielhaft wohl Geschwinder, Der tätliche Angriff nach dem OEG, SGb 1985, 95, 96 zu Fußnote 17 und 18 m.w.N.) oder welches Individualgut (insbesondere körperliche Unversehrtheit und Leben) von der verletzten Strafrechtsnorm geschützt wird (vgl. insgesamt: BSG, a.a.O., RdNr. 47 m.w.N. zur Literatur).

    Eine derartige Bedrohung stellt keinen tätlichen Angriff i.S. des § 1 Abs. 1 S. 1 OEG dar (vgl. BSG Urteil vom 07.04.2011 - B 9 VG 2/10 R - a.a.O., RdNr. 44 m.w.N.; Dau, jurisPR-SozR 10/2013 Anm. 2 zu C).

  • BSG, 16.12.2014 - B 9 V 1/13 R

    Soziales Entschädigungsrecht - Gewaltopferentschädigung - tätlicher Angriff -

    Auszug aus LSG Bayern, 26.01.2016 - L 15 VG 8/12
    Mit gerichtlichem Schreiben vom 07.09.2015 ist die Klägerin darauf hingewiesen worden, dass das BSG mit Urteil vom 16.12.2014 - B 9 V 1/13 - seine Rechtsprechung zu § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG teils revidiert und weiter präzisiert habe.

    Bei der Beurteilung einer Handlung als vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG geht der Senat von folgenden Erwägungen aus (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Urteile vom 26.01.2016 - L 15 VG 30/09 -, 16.11.2015 - L 15 VG 28/13 -, 20.10.2015 - L 15 VG 23/11 - und 05.02.2013 - L 15 VG 22/09 -, m.w.N.; siehe auch: BSG, Urteile vom 16.12.2014 - B 9 V 1/13 R - und 17.04.2013 - B 9 V 1/12 R sowie B 9 V 3/12 R -):.

    Nach dem Willen des Gesetzgebers ist die Verletzungshandlung im OEG eigenständig und ohne direkte Bezugnahme auf das StGB geregelt, obwohl sich die Auslegung des Begriffs des tätlichen Angriffs auch an der im Strafrecht zu den §§ 113, 121 Strafgesetzbuch (StGB) gewonnenen Bedeutung orientiert (vgl. BSG, Urteile vom 16.12.2014 - B 9 V 1/13 R - und 07.04.2011 - B 9 VG 2/10 R -, m.w.N.).

    Abweichend von dem im Strafrecht umstrittenen Gewaltbegriff im Sinne des § 240 StGB wird der tätliche Angriff im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG durch eine körperliche Gewaltanwendung gegen eine Person geprägt und wirkt damit körperlich auf einen anderen ein (vgl. BSG, Urteil vom 16.12.2014 - B 9 V 1/13 R -, m.w.N.).

    Das BSG hat in seinem vorgenannten Urteil vom 16.12.2014 - B 9 V 1/13 R - hierzu im Einzelnen Folgendes ausgeführt: "a) Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung als einen "tätlichen Angriff" grundsätzlich eine in feindseliger Willensrichtung unmittelbar auf den Körper eines anderen zielende gewaltsame Einwirkung angesehen (vgl. z.B. Urteil vom 29.04.2010 - B 9 VG 1/09 R - BSGE 106, 91 = SozR 4-3800 § 1 Nr. 17, RdNr. 25 m.w.N.; Urteil vom 02.10.2008 - B 9 VG 2/07 R - Juris RdNr. 14 m.w.N.) und die Entwicklung der Auslegung dieses Rechtsbegriffs zuletzt im Rahmen der Beurteilung von strafbaren ärztlichen Eingriffen (vgl. Urteil vom 29.04.2010 - B 9 VG 1/09 R - BSGE 106, 91 = SozR 4-3800 § 1 Nr. 17, RdNr. 26 ff) und hinsichtlich des gesellschaftlichen Phänomens des "Stalking" umfassend dargelegt (vgl. Urteil vom 07.04.2011 - B 9 VG 2/10 R - BSGE 108, 97 = SozR 4-3800 § 1 Nr. 18, RdNr. 33 ff).

  • BSG, 02.10.2008 - B 9 VG 2/07 R

    Gewaltopferentschädigung - tätlicher Angriff - Gewaltandrohung - objektiv erhöhte

    Auszug aus LSG Bayern, 26.01.2016 - L 15 VG 8/12
    Obgleich die anwaltlich vertretene Klägerin, wie schon im Klage- und Berufungsverfahren, dem Wortlaut nach "Entschädigungsleistungen im Sinne des OEG" begehrt, legt das Gericht den Berufungsantrag im wohlverstandenen Interesse der Klägerin als auf die Gewährung von Beschädigtenrente gerichtet aus, da der ausdrücklich gestellte Leistungsantrag unzulässig wäre (vgl. BSG, Urteil vom 02.10.2008 - B 9 VG 2/07 R -, m.w.N.).

    Das BSG hat in seinem vorgenannten Urteil vom 16.12.2014 - B 9 V 1/13 R - hierzu im Einzelnen Folgendes ausgeführt: "a) Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung als einen "tätlichen Angriff" grundsätzlich eine in feindseliger Willensrichtung unmittelbar auf den Körper eines anderen zielende gewaltsame Einwirkung angesehen (vgl. z.B. Urteil vom 29.04.2010 - B 9 VG 1/09 R - BSGE 106, 91 = SozR 4-3800 § 1 Nr. 17, RdNr. 25 m.w.N.; Urteil vom 02.10.2008 - B 9 VG 2/07 R - Juris RdNr. 14 m.w.N.) und die Entwicklung der Auslegung dieses Rechtsbegriffs zuletzt im Rahmen der Beurteilung von strafbaren ärztlichen Eingriffen (vgl. Urteil vom 29.04.2010 - B 9 VG 1/09 R - BSGE 106, 91 = SozR 4-3800 § 1 Nr. 17, RdNr. 26 ff) und hinsichtlich des gesellschaftlichen Phänomens des "Stalking" umfassend dargelegt (vgl. Urteil vom 07.04.2011 - B 9 VG 2/10 R - BSGE 108, 97 = SozR 4-3800 § 1 Nr. 18, RdNr. 33 ff).

    Dies gilt auch für die Senatsrechtsprechung, die im Umkehrschluss die bloße Drohung zu schießen, mangels einer objektiv erhöhten Gefährdung des Bedrohten nicht hat ausreichen lassen, wenn der Täter keine Schusswaffe bei sich führt (vgl. Urteil vom 02.10.2008 - B 9 VG 2/07 R - Juris RdNr. 20).

    Der Senat sieht sich vor dem Hintergrund der aktuell vorliegenden Konstellation im Verhältnis zu den Entscheidungen vom 24.07.2002 (B 9 VG 4/01 R - BSGE 90, 6 = SozR 3-3800 § 1 Nr. 22 - "Drohung mit einer scharfgeladenen und entsicherten Schusswaffe") und vom 02.10.2008 (B 9 VG 2/07 R - "bloße Drohung zu schießen, ohne Besitz einer Schusswaffe") veranlasst, seine bisherige Rechtsprechung zu ändern: Der Senat lässt eine objektive Gefährdung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit einer anderen Person auch ohne physische Einwirkung (Schläge, Schüsse, Stiche, Berührung etc.) nicht mehr bereits aufgrund der objektiven Gefährlichkeit der Situation (z.B. Drohung mit geladener Schusswaffe) für die Annahme eines rechtswidrigen tätlichen Angriffs i.S. von § 1 Abs. 1 S. 1 OEG ausreichen.

  • BSG, 17.04.2013 - B 9 V 3/12 R

    Soziales Entschädigungsrecht - Gewaltopferentschädigung - sexueller Missbrauch in

    Auszug aus LSG Bayern, 26.01.2016 - L 15 VG 8/12
    Bei der Beurteilung einer Handlung als vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG geht der Senat von folgenden Erwägungen aus (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Urteile vom 26.01.2016 - L 15 VG 30/09 -, 16.11.2015 - L 15 VG 28/13 -, 20.10.2015 - L 15 VG 23/11 - und 05.02.2013 - L 15 VG 22/09 -, m.w.N.; siehe auch: BSG, Urteile vom 16.12.2014 - B 9 V 1/13 R - und 17.04.2013 - B 9 V 1/12 R sowie B 9 V 3/12 R -):.

    Allerdings verlangt auch der Vollbeweis keine absolute Gewissheit, sondern lässt eine an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit ausreichen mit der Folge, dass auch dem Vollbeweis gewisse Zweifel innewohnen können, verbleibende Restzweifel mit anderen Worten bei der Überzeugungsbildung unschädlich sind, solange sie sich nicht zu gewichtigen Zweifeln verdichten (vgl. BSG, Urteil vom 17.04.2013 - B 9 V 3/12 R -, m.w.N.).

    Eine Tatsache ist bewiesen, wenn sie in so hohem Grade wahrscheinlich ist, dass alle Umstände des Falles nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugungsbildung zu begründen (vgl. BSG, Urteil vom 17.04.2013 - B 9 V 3/12 R -, m.w.N.).

  • BSG, 25.02.2014 - B 9 V 65/13 B
    Auszug aus LSG Bayern, 26.01.2016 - L 15 VG 8/12
    Der Senat sah schon immer in Fällen der Bedrohung oder Drohung mit Gewalt die Grenze der Wortlautinterpretation als erreicht an, wenn sich die auf das Opfer gerichteten Einwirkungen - ohne Einsatz körperlicher Mittel - allein als intellektuell oder psychisch vermittelte Beeinträchtigung darstellen und nicht unmittelbar auf die körperliche Integrität abzielen (vgl zuletzt: Beschlüsse vom 25.02.2014 - B 9 V 65/13 B - und vom 17. Bzw. 22.09.2014 - B 9 V 27 bis 29/14 B -, jeweils zu RdNr. 6, wo den Opfern einer Erpressung ua damit gedroht wurde, Familienangehörige umzubringen und das Haus anzuzünden).

    Wie der Senat mit Beschlüssen vom 25.02.2014 (B 9 V 65/13 B) und vom 17.09.2014 bzw. 22.09.2014 (B 9 V 27 bis 29/14 B, jeweils zu RdNr. 6) zu schriftlichen Erpressungsversuchen bereits angedeutet hat, reicht die bloße Drohung mit einer, wenn auch erheblichen Gewaltanwendung oder Schädigung für einen tätlichen Angriff nicht aus.

  • BSG, 24.07.2002 - B 9 VG 4/01 R

    Gewaltopferentschädigung - tätlicher Angriff - Bedrohung mit einer scharf

    Auszug aus LSG Bayern, 26.01.2016 - L 15 VG 8/12
    b) Soweit der Senat darüber hinaus einen "tätlichen Angriff" i.S. des § 1 Abs. 1 S. 1 OEG auch noch in einem Fall angenommen hat, in dem der Täter das Opfer vorsätzlich mit einer scharf geladenen und entsicherten Schusswaffe bedroht hat, weil eine derartige Bedrohung das Leben und die Unversehrtheit des Opfers objektiv hoch gefährde (vgl. BSG Urteil vom 24.07.2002 - B 9 VG 4/01 R - BSGE 90, 6, 9 f = SozR 3-3800 § 1 Nr. 22 S. 103 f), hält er hieran nicht mehr fest.

    Der Senat sieht sich vor dem Hintergrund der aktuell vorliegenden Konstellation im Verhältnis zu den Entscheidungen vom 24.07.2002 (B 9 VG 4/01 R - BSGE 90, 6 = SozR 3-3800 § 1 Nr. 22 - "Drohung mit einer scharfgeladenen und entsicherten Schusswaffe") und vom 02.10.2008 (B 9 VG 2/07 R - "bloße Drohung zu schießen, ohne Besitz einer Schusswaffe") veranlasst, seine bisherige Rechtsprechung zu ändern: Der Senat lässt eine objektive Gefährdung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit einer anderen Person auch ohne physische Einwirkung (Schläge, Schüsse, Stiche, Berührung etc.) nicht mehr bereits aufgrund der objektiven Gefährlichkeit der Situation (z.B. Drohung mit geladener Schusswaffe) für die Annahme eines rechtswidrigen tätlichen Angriffs i.S. von § 1 Abs. 1 S. 1 OEG ausreichen.

  • BSG, 14.02.2001 - B 9 VG 4/00 R

    "Mobbing" in Bereich der Gewaltopferentschädigung

    Auszug aus LSG Bayern, 26.01.2016 - L 15 VG 8/12
    Dies ergebe sich auch aus dem im Rahmen der Widerspruchsbegründung in Bezug genommenen Urteil des BSG vom 14.02.2001 - B 9 VG 4/00 R -, welches zum Problemkreis "Mobbing" ergangen sei.

    Soweit - wie im vorliegenden Fall - eine "gewaltsame" Einwirkung in Frage steht, ist nach der Senatsrechtsprechung schon immer zu berücksichtigen gewesen, "dass der Gesetzgeber durch den Begriff des tätlichen Angriffs den schädigenden Vorgang i.S. des § 1 Abs. 1 S. 1 OEG in rechtlich nicht zu beanstandender Weise begrenzt und den im Strafrecht uneinheitlich verwendeten Gewaltbegriff eingeschränkt hat" (BSG Urteil vom 07.04.2011 - B 9 VG 2/10 R - BSGE 108, 97 = SozR 4-3800 § 1 Nr. 18 (Stalking), RdNr. 36; vgl. auch: BSG Urteil vom 14.2.2001 - B 9 VG 4/00 R - BSGE 87, 276, 279 = SozR 3-3800 § 1 Nr. 18 S. 73 (Mobbing); BSG Urteil vom 28.03.1984 - 9a RVg 1/83 - BSGE 56, 234, 236 = SozR 3800 § 1 Nr. 4 S. 9 (Flucht vor Einbrecher); s. auch Darstellung bei Heinz, Zu neueren Entwicklungen im Bereich der Gewaltopferentschädigung anlässlich neuerer Rechtsprechung zur Anspruchsberechtigung nach dem OEG bei erlittenem "Mobbing" und "Stalking", br 2011, 125, 131 f).

  • BSG, 29.04.2010 - B 9 VG 1/09 R

    Opferentschädigung - tätlicher Angriff - Vorsatz - Rechtswidrigkeit - ärztlicher

    Auszug aus LSG Bayern, 26.01.2016 - L 15 VG 8/12
    Das BSG habe in seiner Entscheidung vom 19.04.2010 - B 9 VG 1/09 R - das Tatbestandmerkmal des tätlichen Angriffs erschöpfend dargestellt.

    Das BSG hat in seinem vorgenannten Urteil vom 16.12.2014 - B 9 V 1/13 R - hierzu im Einzelnen Folgendes ausgeführt: "a) Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung als einen "tätlichen Angriff" grundsätzlich eine in feindseliger Willensrichtung unmittelbar auf den Körper eines anderen zielende gewaltsame Einwirkung angesehen (vgl. z.B. Urteil vom 29.04.2010 - B 9 VG 1/09 R - BSGE 106, 91 = SozR 4-3800 § 1 Nr. 17, RdNr. 25 m.w.N.; Urteil vom 02.10.2008 - B 9 VG 2/07 R - Juris RdNr. 14 m.w.N.) und die Entwicklung der Auslegung dieses Rechtsbegriffs zuletzt im Rahmen der Beurteilung von strafbaren ärztlichen Eingriffen (vgl. Urteil vom 29.04.2010 - B 9 VG 1/09 R - BSGE 106, 91 = SozR 4-3800 § 1 Nr. 17, RdNr. 26 ff) und hinsichtlich des gesellschaftlichen Phänomens des "Stalking" umfassend dargelegt (vgl. Urteil vom 07.04.2011 - B 9 VG 2/10 R - BSGE 108, 97 = SozR 4-3800 § 1 Nr. 18, RdNr. 33 ff).

  • BSG, 18.10.1995 - 9 RVg 4/93

    Gewalttaten im Sinne des OEG , Gesundheitsstörungen als mögliche Folge schwerer

    Auszug aus LSG Bayern, 26.01.2016 - L 15 VG 8/12
    Der Gesetzgeber hat es zudem ausdrücklich vermieden, strafrechtliche Tatbestände listenmäßig, wie z.B. die §§ 250, 253 und 255 StGB, zu benennen, um Abgrenzungsschwierigkeiten zu der nach § 1 Abs. 1 S. 1 OEG allein zu berücksichtigenden körperlichen Gewaltanwendung gegen eine Person zu vermeiden (BT-Drucks 7/2506 S. 10; vgl. auch BSG Urteil vom 18.10.1995 - 9 RVg 4/93 - BSGE 77, 7, 10 = SozR 3-3800 § 1 Nr. 6 S. 25).
  • BSG, 28.03.1984 - 9a RVg 1/83

    Vorsätzlicher tätlicher Angriff - Feindselige Willensrichtung - Person als Ziel -

    Auszug aus LSG Bayern, 26.01.2016 - L 15 VG 8/12
    Soweit - wie im vorliegenden Fall - eine "gewaltsame" Einwirkung in Frage steht, ist nach der Senatsrechtsprechung schon immer zu berücksichtigen gewesen, "dass der Gesetzgeber durch den Begriff des tätlichen Angriffs den schädigenden Vorgang i.S. des § 1 Abs. 1 S. 1 OEG in rechtlich nicht zu beanstandender Weise begrenzt und den im Strafrecht uneinheitlich verwendeten Gewaltbegriff eingeschränkt hat" (BSG Urteil vom 07.04.2011 - B 9 VG 2/10 R - BSGE 108, 97 = SozR 4-3800 § 1 Nr. 18 (Stalking), RdNr. 36; vgl. auch: BSG Urteil vom 14.2.2001 - B 9 VG 4/00 R - BSGE 87, 276, 279 = SozR 3-3800 § 1 Nr. 18 S. 73 (Mobbing); BSG Urteil vom 28.03.1984 - 9a RVg 1/83 - BSGE 56, 234, 236 = SozR 3800 § 1 Nr. 4 S. 9 (Flucht vor Einbrecher); s. auch Darstellung bei Heinz, Zu neueren Entwicklungen im Bereich der Gewaltopferentschädigung anlässlich neuerer Rechtsprechung zur Anspruchsberechtigung nach dem OEG bei erlittenem "Mobbing" und "Stalking", br 2011, 125, 131 f).
  • BSG, 17.04.2013 - B 9 V 1/12 R

    Soziales Entschädigungsrecht - Gewaltopferentschädigung - sexueller Missbrauch in

  • LSG Bayern, 05.02.2013 - L 15 VG 22/09

    (Soziales Entschädigungsrecht - Gewaltopferentschädigung - sexueller Missbrauch

  • BSG, 10.09.1997 - 9 RVg 1/96

    Tätlicher Angriff - Androhung - Hindernisbeseitigung - Objektiver Dritter

  • LSG Bayern, 26.01.2016 - L 15 VG 30/09

    Opferentschädigungsgesetz - Nachweis von Missbrauchssituationen im Kindesalter

  • SG Bayreuth, 16.02.2012 - S 4 VG 3/10
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