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   LSG Bayern, 26.10.2021 - L 10 AL 109/20   

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LSG Bayern, 26.10.2021 - L 10 AL 109/20 (https://dejure.org/2021,60065)
LSG Bayern, Entscheidung vom 26.10.2021 - L 10 AL 109/20 (https://dejure.org/2021,60065)
LSG Bayern, Entscheidung vom 26. Oktober 2021 - L 10 AL 109/20 (https://dejure.org/2021,60065)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 22.06.1988 - 9a RVg 3/87

    Gewaltopferentschädigung - Angriff - Beweis - Feindselige Haltung

    Auszug aus LSG Bayern, 26.10.2021 - L 10 AL 109/20
    Die Grundsätze des Anscheinsbeweises, mit dem bei sogenannten typischen Geschehensabläufen von einer festgestellten Ursache auf einen bestimmten Erfolg oder von einem festgestellten Erfolg auf eine bestimmte Ursache geschlossen werden kann, sind zwar im sozialgerichtlichen Verfahren grundsätzlich anwendbar, für deren Anwendung muss aber ein Hergang zugrunde liegen, der erfahrungsgemäß in bestimmtem Sinne abläuft, was nicht der Fall ist, wenn mehrere Geschehensabläufe oder Vorgänge möglich sind, mag auch eine von mehreren Möglichkeiten wahrscheinlicher sein als eine andere (vgl. dazu bereits BSG, Urteil vom 22.06.1988 - 9/9a RVg 3/87 - juris).
  • BSG, 15.12.2016 - B 5 RS 4/16 R

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz -

    Auszug aus LSG Bayern, 26.10.2021 - L 10 AL 109/20
    Der Tatbestand öffentlich-rechtlicher Normen ist unter Berücksichtigung von § 103 Satz 1 HS 1, § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG regelmäßig nur dann erfüllt, wenn ein einschlägiger Sachverhalt nach Ausschöpfung grundsätzlich aller zur Verfügung stehenden Erkenntnisgrundlagen bis zur Grenze der Zumutbarkeit mit an Gewissheit grenzender Wahrscheinlichkeit im Vollbeweis, d.h. zur vollen Überzeugung des hierzu berufenen Anwenders i.S. einer subjektiven Gewissheit feststeht, wobei Abweichungen (Gewissheit, hinreichende Wahrscheinlichkeit oder Glaubhaftmachung) von diesem Regelbeweismaß einer gesetzlichen Grundlage bedürfen (vgl. BSG, Urteil vom 15.12.2016 - B 5 RS 4/16 R - juris).
  • LSG Baden-Württemberg, 03.03.2023 - L 8 R 1054/21

    Rücknahme eines Bescheides über die Bewilligung einer großen Witwenrente aus der

    Nach den Grundsätzen der objektiven Beweislast trifft nicht die Klägerin, sondern die Beklagte, die sich sowohl im Zusammenhang der ggf. von 2 auf 10 Jahre verlängerten Rücknahmefrist (§ 45 Abs. 3 Satz 3 SGB X) als auch als Vorbedingung für eine rückwirkende Aufhebung (§ 45 Abs. 4 S. 1 SGB X) auf das Vorliegen eines Tatbestands des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X beruft, die Folge, dass die geltend gemachte Tatsache nicht nachweisbar ist (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 26.10.2021 - L 10 AL 109/20 -, juris).

    (3) Der Umstand, dass die Klägerin auf einen vollständigen Ausdruck der Antragsdaten verzichtet hat, ist nicht geeignet, Rückschlüsse auf eine fahrlässige Falschangabe oder gar Bösgläubigkeit der Klägerin zu ziehen (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 26.10.2021 - L 10 AL 109/20 -, juris).

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