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   LSG Bayern, 27.07.2010 - L 13 R 259/10 NZB   

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https://dejure.org/2010,21459
LSG Bayern, 27.07.2010 - L 13 R 259/10 NZB (https://dejure.org/2010,21459)
LSG Bayern, Entscheidung vom 27.07.2010 - L 13 R 259/10 NZB (https://dejure.org/2010,21459)
LSG Bayern, Entscheidung vom 27. Juli 2010 - L 13 R 259/10 NZB (https://dejure.org/2010,21459)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • openjur.de

    Nichtzulassungsbeschwerde - Berufung - grundsätzliche Bedeutung - Erstattung überzahlter Rentenleistungen nach dem Tod des Rentenberechtigten - Begriff der "Person" - Rechtsgrund

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit der Erstattungüberzahlter Rentenleistungen nach dem Tod des Rentenberechtigten durch Empfänger und Verfügende

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtmäßigkeit der Erstattung überzahlter Rentenleistungen nach dem Tod des Rentenberechtigten durch Empfänger und Verfügende

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BSG, 22.04.2008 - B 5a/4 R 79/06 R

    Rücküberweisung von für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf dessen Konto

    Auszug aus LSG Bayern, 27.07.2010 - L 13 R 259/10
    Im Gegenteil erscheint es nach Sinn und Zweck der Regelung verfehlt, den Kreis der grundsätzlich Erstattungspflichtigen so zu beschränken, wie es die Bf vertritt: § 118 Abs. 4 SGB VI dient der Rückführung der überzahlten Rentenleistung an den Rentenversicherungsträger (BSG SozR 4-2600 § 118 Nr. 6 Rn. 19).

    Das Bundessozialgericht hat entschieden (BSG SozR 3-2600 § 118 Nr. 9, S. 62/63; vgl. auch BSG SozR 4-2600 § 118 Nr. 4 Rn. 59; SozR 4-2600 § 118 Nr. 6 Rn. 18/19), dass die spezielle Inanspruchnahme der Empfänger und der Verfügenden nach § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI die aktuellen Beitragszahler vor einer Belastung durch rechtsgrundlos erbrachte Leistungen schützen soll; dadurch, so das Bundessozialgericht, würden Personen - als nur mittelbar Begünstigte - einbezogen, die direkt weder am Sozialrechtsverhältnis des Versicherten noch an dessen bankvertraglicher Beziehung zum kontoführenden Kreditinstitut teil hätten.

  • BSG, 20.12.2001 - B 4 RA 53/01 R

    Erstattung überzahlter Geldleistung durch Dritten nach Tod des Versicherten -

    Auszug aus LSG Bayern, 27.07.2010 - L 13 R 259/10
    Das Bundessozialgericht hat entschieden (BSG SozR 3-2600 § 118 Nr. 9, S. 62/63; vgl. auch BSG SozR 4-2600 § 118 Nr. 4 Rn. 59; SozR 4-2600 § 118 Nr. 6 Rn. 18/19), dass die spezielle Inanspruchnahme der Empfänger und der Verfügenden nach § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI die aktuellen Beitragszahler vor einer Belastung durch rechtsgrundlos erbrachte Leistungen schützen soll; dadurch, so das Bundessozialgericht, würden Personen - als nur mittelbar Begünstigte - einbezogen, die direkt weder am Sozialrechtsverhältnis des Versicherten noch an dessen bankvertraglicher Beziehung zum kontoführenden Kreditinstitut teil hätten.

    Das Bundessozialgericht hat bereits entschieden, dass § 118 Abs. 4 SGB VI nicht nach dem abstrakten Rechtsgrund differenziert, auf dem der Geldzufluss beruht (BSG SozR 3-2600 § 118 Nr. 9, S. 64).

  • BSG, 07.09.2006 - B 4 RA 43/05 R

    Besonders schwerer Fehler eines Verwaltungsaktes - Fehlen einer gültigen und

    Auszug aus LSG Bayern, 27.07.2010 - L 13 R 259/10
    Denn der vorliegende Fall weist die Besonderheit auf, dass die Bf das überzahlte Wohngeld auf der Grundlage von § 50 SGB X zurückerhalten hat, seit 01.01.2009 aber mit § 30 Abs. 2 WoGG eine besondere einschlägige Bestimmung existiert, die § 118 Abs. 4 SGB VI nachgebildet ist; § 30 Abs. 2 WoGG verkörpert eine Spezialregelung, welche die Anwendbarkeit von § 50 Abs. 1 und 2 SGB X ausschließt (vgl. zu § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI BSG SozR 4-2600 § 118 Nr. 4 Rn. 58).

    Das Bundessozialgericht hat entschieden (BSG SozR 3-2600 § 118 Nr. 9, S. 62/63; vgl. auch BSG SozR 4-2600 § 118 Nr. 4 Rn. 59; SozR 4-2600 § 118 Nr. 6 Rn. 18/19), dass die spezielle Inanspruchnahme der Empfänger und der Verfügenden nach § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI die aktuellen Beitragszahler vor einer Belastung durch rechtsgrundlos erbrachte Leistungen schützen soll; dadurch, so das Bundessozialgericht, würden Personen - als nur mittelbar Begünstigte - einbezogen, die direkt weder am Sozialrechtsverhältnis des Versicherten noch an dessen bankvertraglicher Beziehung zum kontoführenden Kreditinstitut teil hätten.

  • BSG, 30.03.2005 - B 4 RA 257/04 B

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage, Empfänger einer Geldleistung

    Auszug aus LSG Bayern, 27.07.2010 - L 13 R 259/10
    Denn klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage auch dann nicht, wenn diese zwar höchstrichterlich noch nicht entschieden ist, die Antwort auf die Frage aber praktisch von vornherein außer Zweifel steht (BSG SozR 4-1500 § 160a Nr. 7 Rn. 8).
  • BSG, 13.11.2008 - B 13 R 48/07 R

    Erstattung überzahlter Rentenleistungen nach dem Tod des Rentenberechtigten -

    Auszug aus LSG Bayern, 27.07.2010 - L 13 R 259/10
    Rechtsgrund für deren Inanspruchnahme sei allein, dass ihnen das ihre privatrechtlichen Sonderbeziehungen verdrängende Sonderrecht des Staates (vgl. auch BSG SozR 4-2600 § 118 Nr. 9 Rn. 57) die zu ihren Gunsten erfolgte Vermögensverschiebung nicht zu Lasten des Beitragszahlers endgültig belasse.
  • BSG, 05.02.2009 - B 13 R 59/08 R

    Rücküberweisung von für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf dessen Konto

    Auszug aus LSG Bayern, 27.07.2010 - L 13 R 259/10
    Keiner der darin genannten Personen soll das Recht haben, die nach dem Tod des Versicherten rechtsgrundlos überwiesene "Rente" zu behalten oder ihre Vermögenslage daraus zu verbessern (vgl. BSG SozR 4-2600 § 118 Nr. 7 Rn. 25; SozR 4-2500 § 118 Nr. 8 Rn. 22).
  • SG Düsseldorf, 17.03.2011 - S 27 R 883/10

    Rentenversicherung

    Vielmehr unterwirft § 118 Abs. 4 SGB VI ohne Differenzierung nach privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Empfang grundsätzlich alle Zahlungsbewegungen ihrem Sonderreglement, wonach die Rückforderung der überzahlten Rentenzahlungen auch gegenüber anderen öffentlich-rechtlichen Zahlungsverpflichtungen Vorrang hat (so ausdrücklich: LSG Bayern, Beschluss vom 27.07.2010 - L 13 R 259/10 NZB -).
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