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   LSG Bayern, 27.11.2012 - L 13 R 649/10   

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https://dejure.org/2012,45583
LSG Bayern, 27.11.2012 - L 13 R 649/10 (https://dejure.org/2012,45583)
LSG Bayern, Entscheidung vom 27.11.2012 - L 13 R 649/10 (https://dejure.org/2012,45583)
LSG Bayern, Entscheidung vom 27. November 2012 - L 13 R 649/10 (https://dejure.org/2012,45583)
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (8)

  • BSG, 25.08.1993 - 13 RJ 43/92

    Erwerbsunfähigkeitsrente - Berufsunfähigkeitsrente - Hinweispflicht

    Auszug aus LSG Bayern, 27.11.2012 - L 13 R 649/10
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie Nachsichtgewährung kommen in Bezug auf die abgelaufenen Fristen nicht mehr in Betracht (BSG, Urteil vom 25. August 1993, Az. 13 RJ 43/92).

    Darüber hinaus wäre die Kausalität zwischen Beratungsunterlassung und Nichtentrichtung der Beiträge auch dann zu verneinen, wenn die Klägerin oder ihr Rechtsvertreter die Möglichkeiten zur Klärung bestehender Zweifel in grob fahrlässiger Weise nicht genutzt hätte (BSG, Urteil vom 25. August 1993, Az. 13 RJ 43/92, in juris).

  • BSG, 15.05.1984 - 12 RK 48/82

    Nachentrichtungsbegehren des Versicherten - Verjährung der Beitragsforderung -

    Auszug aus LSG Bayern, 27.11.2012 - L 13 R 649/10
    Ein Ausschluss dieses Instituts durch eine gesetzliche Sonderregelung, die das BSG in Bezug auf Pflichtbeiträge in den Regelungen der §§ 1418 Abs. 2, 3 RVO, 140 Abs. 2, 3 AVG gesehen hatte (vgl. BSGE 56, 266), lag also in Bezug auf freiwillige Beiträge nach dem damals geltenden Recht nicht vor (BSGE 49, 76).

    Im Rahmen der bis 31. Dezember 1991 geltenden Rechtslage hatte das BSG - wie oben bereits dargelegt - entschieden, dass neben der für Pflichtbeiträge geltenden Härteregelung der §§ 1418 Abs. 2, 3 RVO, 140 Abs. 2, 3 AVG) kein Anwendungsbereich für den Herstellungsanspruch besteht (BSGE 56, 266).

  • LSG Bayern, 27.07.2001 - L 6 RJ 584/00

    Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, hilfsweise Rente wegen

    Auszug aus LSG Bayern, 27.11.2012 - L 13 R 649/10
    Ein Merkblatt ist dann als ausreichend anzusehen, wenn es bewirkt, dass der Versicherte seinen Beratungsbedarf erkennen kann und muss (BayLSG, Urteil vom 27. Juli 2001, L 6 RJ 584/00, in juris).
  • Drs-Bund, 07.03.1989 - BT-Drs 11/4124
    Auszug aus LSG Bayern, 27.11.2012 - L 13 R 649/10
    Eine Missbilligung der bisherigen Rechtsprechung des BSG zu dem Ausschluss des Herstellungsanspruchs im Bereich der Pflichtbeiträge durch den Gesetzgeber ist nicht erkennbar (vgl. BT-Drs. 11/4124 S. 189).
  • BSG, 12.10.1979 - 12 RK 47/77

    Herstellungsanspruch - Unrichtige Rechtsauskunft des Versicherungsträgers -

    Auszug aus LSG Bayern, 27.11.2012 - L 13 R 649/10
    Ein Ausschluss dieses Instituts durch eine gesetzliche Sonderregelung, die das BSG in Bezug auf Pflichtbeiträge in den Regelungen der §§ 1418 Abs. 2, 3 RVO, 140 Abs. 2, 3 AVG gesehen hatte (vgl. BSGE 56, 266), lag also in Bezug auf freiwillige Beiträge nach dem damals geltenden Recht nicht vor (BSGE 49, 76).
  • BSG, 23.03.1994 - 5 RJ 24/93

    Rentenversicherung - Berufsunfähigkeit - Ausländische Rente - Rentenbezugszeit -

    Auszug aus LSG Bayern, 27.11.2012 - L 13 R 649/10
    Insbesondere führt der Bezug der serbischen Invalidenrente nicht zu einer Verlängerung des Fünfjahreszeitraums, da das im Verhältnis zu Serbien weiter geltende deutsch-jugoslawische Sozialversicherungsabkommen vom 12. Oktober 1968 (DJSVA 1968) keine Regelung über eine Gleichstellung der Aufschubtatbestände, insbesondere auch nicht der Rentenbezugszeiten, enthält (vgl. BSG, Urteil vom 23. März 1994, Az. 5 RJ 24/93, SozR 2200 § 1246 Nrn. 46).
  • BSG, 17.05.2001 - B 12 RJ 1/01 R

    Rentenversicherung - Anwartschaft - Beitrag - Entrichtungsfrist - Versäumung -

    Auszug aus LSG Bayern, 27.11.2012 - L 13 R 649/10
    Damit trägt sie die Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen, wenn Beweiserhebung und Beweiswürdigung nicht zu einem Ergebnis führen (BSG, Urteil vom 17. Mai 2001, B 12 RJ 1/01 R).
  • BSG, 23.08.2001 - B 13 RJ 73/99 R

    Erwerbsunfähigkeitsrente - versicherungsrechtliche Voraussetzungen -

    Auszug aus LSG Bayern, 27.11.2012 - L 13 R 649/10
    Denn § 197 Abs. 3 SGB VI findet nur dann keine Anwendung, wenn die Fristen zur Entrichtung freiwilliger Beiträge bei Inkrafttreten dieser Vorschrift (zum 1. Januar 1992) bereits nach dem bis dahin geltenden Recht endgültig verstrichen waren (BSG, Urteil vom 23. August 2001, Az. B 13 RJ 73/99 R, in juris).
  • LSG Baden-Württemberg, 29.07.2014 - L 9 R 2952/11
    Die nachträgliche Zulassung zur Nachentrichtung von Beiträgen, die sich für ab dem 01.01.1992 fällig gewordene Beiträge alleine nach der Bestimmung des § 197 Abs. 3 SGB VI richtet (LSG Bayern, Urteil vom 27.11.2012 - L 13 R 649/10 - (juris)), setzt allerdings eine bescheidmäßige Entscheidung der Beklagten über einen entsprechenden Nachentrichtungsantrag voraus.

    Denn die Nachentrichtung von Beiträgen kann nur im Rahmen eines eigenständigen Verwaltungsverfahrens nach § 197 Abs. 3 SGB VI erfolgen (LSG Bayern, Urteil vom 27.11.2012, a.a.O.; jurisPK-SGB VI-Mutschler, § 197 Rn. 44 ff.), welches neben der Bereitschaft des Klägers zur Nachentrichtung von Beiträgen sowie einem entsprechenden Nachentrichtungsantrag eine rechtsbehelfsfähige Entscheidung der Beklagten hierüber erfordert.

  • LSG Hessen, 04.10.2021 - L 5 R 337/20

    Gesetzliche Rentenversicherung

    Durch die Einbeziehung der freiwilligen Beiträge in den Anwendungsbereich des § 197 Abs. 3 SGB VI als der ab 1. Januar 1992 geltenden Härtefallregelung hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass er diese als abschließend ansieht (vgl. Bayerisches LSG, Urteil vom 27. November 2012, L 13 R 649/10 - juris Rdnr. 97 m.w.N.).
  • LSG Hessen, 04.08.2017 - L 5 R 397/14

    Rentenversicherung

    Ob § 197 Abs. 3 SGB VI im Rahmen der Berechtigung zur Zahlung von freiwilligen Beiträgen ebenfalls eine abschließende Regelung darstellt (so z.B. Bayerisches LSG, Urteil vom 27. November 2012, L 13 R 649/10, juris; Mutschler in: Schlegel/Voelzke, juris-PK-SGB VI, 2. Aufl. 2013, § 197 SGB VI, Rdnr. 47; Peters in: Kasseler Kommentar, SGB VI § 197 Rndr. 19) oder der sozialrechtliche Herstellungsanspruch daneben zur Anwendung kommen kann (so Schmidt in: Kreikebohm, SGB VI, § 197 Rndr. 24), bedarf hier keiner Entscheidung, da auch die Voraussetzungen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs nicht erfüllt wären.
  • SG Kassel, 27.10.2020 - S 6 R 90/19
    Wenn ein Beratungsbegehren vom Versicherten nicht an den Versicherungsträger herangetragen worden ist, ist der Versicherungsträger nur gehalten, den Versicherten bei Vorliegen eines konkreten Anlasses auf klar zutage tretende Gestaltungsmöglichkeiten hinzuweisen, die sich offensichtlich als zweckmäßig aufdrängen und die von jedem verständigen Versicherten mutmaßlich genutzt werden (LSG Bayern, Urteil vom 27.11.2012 - L 13 R 649/10 - juris Rn. 85).

    Die Beweislast für eine falsche Beratung beziehungsweise für eine unterlassene Beratung trägt der Versicherte, da von ihm der Herstellungsanspruch geltend gemacht wird (LSG Bayern, Urteil vom 27.11.2012 - L 13 R 649/10 - juris Rn. 87). .

  • LSG Hessen, 27.10.2020 - S 6 R 90/19
    Wenn ein Beratungsbegehren vom Versicherten nicht an den Versicherungsträger herangetragen worden ist, ist der Versicherungsträger nur gehalten, den Versicherten bei Vorliegen eines konkreten Anlasses auf klar zutage tretende Gestaltungsmöglichkeiten hinzuweisen, die sich offensichtlich als zweckmäßig aufdrängen und die von jedem verständigen Versicherten mutmaßlich genutzt werden (LSG Bayern, Urteil vom 27.11.2012 - L 13 R 649/10 - juris Rn. 85).

    Die Beweislast für eine falsche Beratung beziehungsweise für eine unterlassene Beratung trägt der Versicherte, da von ihm der Herstellungsanspruch geltend gemacht wird (LSG Bayern, Urteil vom 27.11.2012 - L 13 R 649/10 - juris Rn. 87).

  • LSG Baden-Württemberg, 16.03.2016 - L 2 R 1590/15

    Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit - besondere versicherungsrechtliche

    Grundlage der Beratungspflicht ist § 14 Satz 1 SGB I. Danach hat jeder Anspruch auf Beratung und Belehrung über seine Rechte und Pflichten nach dem SGB I. Wenn ein Beratungsbegehren - wie hier - vom Versicherten nicht an einen Rentenversicherungsträger herangetragen worden ist, ist der Versicherungsträger nur gehalten, Versicherte bei Vorliegen eines konkreten Anlasses auf klar zu Tage tretende Gestaltungsmöglichkeiten hinzuweisen, die sich offensichtlich als zweckmäßig aufdrängen und die von jedem verständigen Versicherten mutmaßlich genutzt werden (sog. Spontanberatung; Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 27.11.2012 - L 13 R 649/10 -, juris Rn. 85; Knecht in: Hauck/Noftz, SGB, 06/10, § 14 SGB I, Rn. 15).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 24.11.2021 - L 3 R 886/18

    Anspruch auf den früheren Beginn einer Regelaltersrente durch eine rückwirkende

    Durch die Einbeziehung der freiwilligen Beiträge in den Anwendungsbereich der Härtefallregelung hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass er diese als abschließend ansieht (Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 27.11.2012 - L 13 R 649/10 -).
  • LSG Baden-Württemberg, 06.08.2013 - L 11 R 2730/11
    Damit liegt jedenfalls eine - im Rahmen des § 197 Abs. 3 Satz 1 SGB VI ausreichende - leichte Fahrlässigkeit des Klägers vor (so BayLSG 27.11.2012, L 13 R 649/10, juris zu einem vergleichbaren Sachverhalt).
  • LSG Baden-Württemberg, 01.10.2014 - L 5 R 2644/12
    Vor diesem Hintergrund kann es offenbleiben, ob die Härtefallregelung des § 197 Abs. 3 SGB VI als abschließende Sonderregelung für die Beitragszahlung nach Fristversäumnis anzusehen ist, da die Voraussetzungen beider Ansprüche (fehlende bzw. falsche Beratung) jedenfalls im vorliegenden Fall deckungsgleich wären (offen lassend auch BSG, Urt. v. 18.12.2001, - B 12 RA 4/01 R - Juris; ebenso im Urteil des erkennenden Senats vom 15.02.2012 - L 5 R 794/10 - ; vgl. hierzu auch Bayerisches LSG, Urteil vom 27.11.2012 - L 13 R 649/10 - und LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 22.2.2001, - L 1 RA 89/00 - jeweils Juris).
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