Rechtsprechung
LSG Bayern, 27.11.2017 - L 12 SF 175/17 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (10)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
- openjur.de
- BAYERN | RECHT
RVG § 2 Abs. 2, Anlage 1 Vorbemerkung 3 Abs. 3 S. 1 Alt. 3, S. 3 Nr. 2; RVG VV Nr. 3106
Streitige Höhe des Rechtsanwaltshonorars
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren; Anforderungen an den Ansatz einer Besprechungsgebühr bei einer telefonischen Anfrage hinsichtlich einer vergleichsweisen Einigung
- rewis.io
Streitige Höhe des Rechtsanwaltshonorars
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Besprechungsgebühr; Gesprächsbereitschaft der anderen Seite; Terminsgebühr in Form der Besprechungsgebühr
- rechtsportal.de
Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- SG München, 06.07.2017 - S 21 SF 182/17
- LSG Bayern, 27.11.2017 - L 12 SF 175/17
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- LSG Bayern, 16.12.2016 - L 15 SF 63/15
Bestimmte qualitative Anforderungen für die Entstehung der Terminsgebühr bei …
Auszug aus LSG Bayern, 27.11.2017 - L 12 SF 175/17
Das zwischen den Beteiligten geführte kurze Telefonat von nicht mehr als 5 Minuten sei nicht geeignet, eine solche Besprechungsgebühr auszulösen, weil es qualitativ nicht mit einem regulären Gerichtstermin vergleichbar sei (Verweis auf Beschluss des LSG vom 16.12.2016, L 15 SF 63/15).
- LSG Schleswig-Holstein, 13.02.2023 - L 5 SF 30/22
Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Terminsgebühr - …
Anfragen zum Sachstand, die bloße Mitteilung einer zwischen den Beteiligten bereits erzielten Einigung oder die Anfrage, ob eine Einigung in Betracht kommt, ohne den Versuch zu unternehmen, den anderen zu einer Einigung zu bewegen oder sich auf konkrete Vorschläge einzulassen, lösen die Besprechungsterminsgebühr dagegen nicht aus (Bayerisches LSG, Beschluss vom 27. November 2017 - L 12 SF 175/17 - juris Rn. 23;… vgl. Müller-Rabe, a.a.O., Rn 176 m.w.N.).