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   LSG Bayern, 28.02.2018 - L 2 U 200/15   

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LSG Bayern, 28.02.2018 - L 2 U 200/15 (https://dejure.org/2018,21878)
LSG Bayern, Entscheidung vom 28.02.2018 - L 2 U 200/15 (https://dejure.org/2018,21878)
LSG Bayern, Entscheidung vom 28. Februar 2018 - L 2 U 200/15 (https://dejure.org/2018,21878)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beitragszuschlag in der Unfallversicherung; Zuschlags-Nachlass-Verfahren; Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; Positive Anreize für eine verstärkte Unfallverhütung

  • Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung PDF (Volltext/Leitsatz)

    Rechtmäßigkeit eines Beitragsbescheides - 5 % Zuschlag ist satzungskonform erhoben worden - kein Verstoß der Satzung gegen höherrangiges Recht - insbesondere kein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz - Rückwirkungsverbot hier nicht verletzt - wegen ...

  • rewis.io

    Beitragsausgleichsverfahren - Beitragszuschlag ist rechtmäßig erhoben worden

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB VII § 162 ; SGB IV § 34
    Beitragszuschlag in der Unfallversicherung

  • rechtsportal.de

    Rechtmäßigkeit der Erhebung eines Beitragszuschlags in der gesetzlichen Unfallversicherung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (33)

  • BSG, 16.11.2005 - B 2 U 15/04 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Beitragsrecht - Beitragsbemessung -

    Auszug aus LSG Bayern, 28.02.2018 - L 2 U 200/15
    Satzungen der Berufsgenossenschaften sind autonomes Recht (§ 34 Viertes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IV), wobei der Grund für die Übertragung dieser Regelungsgegenstände auf die Selbstverwaltung in deren besonderer Sachkunde und Sachnähe zu sehen ist (vgl. BSG, Urteil vom 17.05.2011 - B 2 U 18/10 - Juris RdNr. 38; BSG, Urteil vom 16.11.2005 - B 2 U 15/04 R - Juris RdNr. 17).

    Von den Gerichten ist daher nicht zu entscheiden, ob die Vertreterversammlung im gesetzlichen Rahmen die zweckmäßigste, vernünftigste und gerechteste Satzungsregelung beschlossen hat (vgl. BSG, Urteil vom 16.11.2005 - B 2 U 15/04 R - Juris RdNr. 18 m.w.N.).

    Damit entspricht die Vorschrift des § 162 Abs. 1 SGB VII im Wesentlichen der Regelung in § 725 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung (RVO) i.d.F. des 19. Rentenanpassungsgesetzes (19. RAG) vom 03.06.1976 (BGBl. I 1373, 1377; vgl. BSG, Urteil vom 16.11.2005 - B 2 U 15/04 R - Juris RdNr. 14 m.w.N., u.a. mit Verweis auf die Begründung zum Gesetzentwurf von § 162 Abs. 1 SGB VII, BT-Drucks 13/2204 S. 112).

    Entsprechend der Rechtsprechung des BSG gilt daher weiterhin, dass ein Zuschlags-Nachlass-Verfahren als solches zwingend vorgeschrieben ist und dass das Verfahren Zuschläge und Nachlässe von wirtschaftlichem Gewicht vorsehen muss (vgl. BSG, Urteil vom 16.11.2005 - B 2 U 15/04 R - Juris RdNr. 15).

    Auch ein allein auf eines der Berechnungselemente abstellendes Beitragsausgleichsverfahren ist zulässig (vgl. BSG, Urteil vom 16.11.2005 - B 2 U 15/04 R - Juris RdNr. 21 m.w.N.).

    Das Übermaßverbot verlangt, dass ein Eingriff in angemessenem Verhältnis zu Gewicht und Bedeutung des jeweiligen Grundrechts, in das eingegriffen wird, steht (vgl. BSG, Urteil vom 16.11.2005 - B 2 U 15/04 R - Juris RdNr. 26 m.w.N.).

    Soweit mit der Verpflichtung der Unternehmer, Beiträge einschließlich Beitragszuschläge an die Beklagte zu zahlen, in deren allgemeine Handlungsfreiheit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG eingegriffen wird (vgl. BSG, Urteil vom 20.07.2017 - B 12 KR 14/15 R - Juris RdNr. 43; BVerfG, Beschluss vom 06.12.2005 - 1 BvR 347/98 - Juris RdNr. 49 ff.), ist dieser Eingriff gerechtfertigt und verstößt auch in der hier maßgeblichen Gestaltung nicht gegen das Übermaßverbot bzw. gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (vgl. zum Übermaßverbot BSG, Urteil vom 16.11.2005 - B 2 U 15/04 R - Juris RdNr. 26).

    Selbst wenn aber ein Beitragszuschlag erheblich höher ist als die Entschädigungsleistungen der Beklagten für die bei der Zuschlagsberechnung zu berücksichtigenden Versicherungsfälle ist dies nach der Rechtsprechung des BSG kein Verstoß gegen das Übermaßverbot bzw. gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. BSG, Urteil vom 16.11.2005 - B 2 U 15/04 R - Juris RdNr. 27).

    So entspricht die Belastung des Unternehmers bei jedem anzuzeigenden Arbeitsunfall dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers (vgl. BSG, Urteil vom 16.11.2005 - B 2 U 15/04 R - Juris RdNr. 29; BSG, Urteil vom 18.10.1984 - 2 RU 31/83 - Juris RdNr. 22).

    Dass bereits ein einzelner anzuzeigender Unfall zur Auferlegung eines Beitragszuschlags führt bzw. führen kann, vermag daher keinen Verstoß der Satzungsregelung gegen das Verhältnismäßigkeitsgebot zu begründen (vgl. BSG Urteil vom 16.11.2005 - B 2 U 15/04 R - Juris RdNr. 29).

    Außerdem ist außerhalb der Aufstellung des Gefahrtarifs sowie der Veranlagung hierzu im Beitragsrecht der gesetzlichen Unfallversicherung für den Grundsatz von Leistung und Gegenleistung kein Raum (vgl. BSG, Urteil vom 16.11.2005 - B 2 U 15/04 R - Juris RdNr.28).

  • LSG Bayern, 23.01.2018 - L 3 U 29/15

    Schwere eines Arbeitsunfalls

    Auszug aus LSG Bayern, 28.02.2018 - L 2 U 200/15
    Mit weiterem Schreiben vom 19.02.2018 hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass der 3. Senat des Bayerischen LSG in der mündlichen Verhandlung am 23.01.2018 das Beitragszuschlagsverfahren der Beklagten als rechtmäßig beurteilt habe, wobei die schriftlichen Urteilsgründe im Fall L 3 U 29/15 noch ausstünden, während das LSG Baden-Württemberg im beigefügten Urteil vom 26.01.2018 (L 8 U 1680/17) das Zuschlagsverfahren 2012 hinsichtlich der Regelung bezüglich der Arbeitsunfallrente für rechtswidrig gehalten habe.

    Auch in der Literatur wird darauf hingewiesen, dass das Beitragsausgleichsverfahren größere Beitragsgerechtigkeit ermöglichen, teils mit erheblichem Kostenaufwand betriebene Prävention honorieren und durch Beitragsanreize die Prävention fördern soll (vgl. hierzu im Einzelnen Bayerisches LSG, Urteil vom 23.01.2018 - L 3 U 29/15 - Juris).

    Es entspricht der allgemeinen Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, dass nach dem klaren Wortlaut von § 162 SGB VII neben kombinierten Zuschlags- und Nachlassverfahren auch reine Zuschlagsverfahren oder reine Nachlassverfahren zulässig sind (vgl. Bayerisches LSG, Urteil vom 23.01.2018 - L 3 U 29/15 - Juris; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 02.03.2010 - L 14 U 83/08 - Juris RdNr. 19; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30.06.2008 - L 1 U 3732/07 - Juris RdNr. 38 ff.), zumal sich Beitragszuschläge dahingehend auswirken, dass die Beitragsquote aller Unternehmen und die konkrete Beitragsbelastung aller nicht mit Zuschlägen belegten Unternehmen sinkt (vgl. BSG, Urteil vom 18.10.1984 - 2 RU 31/83 - Juris RdNr. 19; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30.06.2008 - L 1 U 3732/07 - Juris RdNr. 41).

    Die Beklagte stellt bei der Zuschlagsgestaltung in § 29 Abs. 1 Satz 1 der Satzung durch Staffelung der Belastungspunkte besonders auf die Schwere des Arbeitsunfalls ab und bildet zunächst drei Fallgruppen zur Grundeinteilung, um entsprechend den Anforderungen einer Massenverwaltung typisierend und vereinfachend den Schweregrad zu definieren (vgl. auch Bayerisches LSG, Urteil vom 23.01.2018 - L 3 U 29/15 - Juris).

    Diese angesetzten Kriterien zur Beurteilung der Schwere eines Arbeitsunfalls sind nach Überzeugung des Senats rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. so auch Bayerisches LSG, Urteil vom 23.01.2016 - L 3 U 29/15 - Juris).

    Dass ein Arbeitsunfall mit Todesfolge im Rahmen des dem Satzungsgebers obliegenden Gestaltungsspielraumes als die schwerste Form eines Arbeitsunfalls mit entsprechend vielen Belastungspunkten bewertet wird, ohne dass die dadurch verursachten Kosten Berücksichtigung finden, die in einem solchen Fall ggf. sogar vergleichsweise gering sein können (z.B. bei sofortigem Todeseintritt und fehlenden Hinterbliebenen), ist rechtlich nicht zu beanstanden, da das Beitragszuschlagsverfahren gerade dem Präventionsgedanken Rechnung trägt (vgl. auch Bayerisches LSG, Urteil vom 23.01.2018 - L 3 U 29/15 - Juris).

    Denn die Beklagte muss bei Auswahl der Kriterien, z.B. zur Bestimmung der Schwere des Arbeitsunfalls, auch darauf achten, dass die maßgeblichen Merkmale und Berechnungsgrundlagen ohne unverhältnismäßigen Aufwand zu ermitteln und anzuwenden sind im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit (vgl. Bayerisches LSG, Urteil vom 23.01.2018 - L 3 U 29/15 - Juris).

    Die Kosten von Sach- und Geldleistungen sind - abgesehen von Arbeitsunfällen mit tödlichem Ausgang - durchaus ein geeignetes Merkmal, um die Schwere des Arbeitsunfalls typisierend zu erfassen bzw. um weniger schwere Fälle abzugrenzen (vgl. hierzu auch Bayerisches LSG, Urteil vom 23.01.2018 - L 3 U 29/15 - Juris).

    Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG liegt nach Überzeugung des Senats ebenfalls nicht vor (vgl. ebenso Bayerisches LSG, Urteil vom 23.01.2018 - L 3 U 29/15 - Juris RdNr. 107 ff).

  • BVerfG, 03.06.2013 - 1 BvR 131/13

    Nichtannahmebeschluss: Sozialversicherungspflicht von Teilnehmern an dualen

    Auszug aus LSG Bayern, 28.02.2018 - L 2 U 200/15
    Mangels objektiv berufsregelnder Tendenz des Beitragszuschlags hinsichtlich Wahl oder Ausübung des Berufs ist auch der Schutzbereich des Grundrechts auf Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG nicht tangiert (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.10.2009 - L 6 U 1859/08 - Juris RdNr. 40; BSG, Urteil vom 21.10.1999 - B 11/10 AL 8/98 R - Juris RdNr. 21; BVerfG, Beschluss vom 29.11.1989 - 1 BvR 1402/87 - Juris RdNr. 47; BVerfG, Beschluss vom 03.06.2013 - 1 BvR 131/13 - Juris RdNr.18).

    Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.06.2013 - 1 BvR 131/13 - Juris RdNr. 11 m.w.N.); er gilt sowohl für ungleiche Belastungen als auch für ungleiche Begünstigungen, wobei es grundsätzlich Sache des Gesetzgebers ist, zu entscheiden, welche Merkmale er beim Vergleich von Lebenssachverhalten als maßgebend ansieht, um sie im Recht gleich oder verschieden zu behandeln (vgl. BVerfG, a.a.O.).

    Differenzierungen sind zulässig, bedürfen aber stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.06.2013 - 1 BvR 131/13 - Juris RdNr. 12).

    Dabei gilt ein stufenloser am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.06.2013 - 1 BvR 131/13 - Juris RdNr. 13).

    Dabei ist dem Gesetzgeber auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts wegen der fortwährenden schnellen Veränderungen des Arbeits-, Wirtschafts- und Soziallebens eine besonders weite Gestaltungsfreiheit zuzugestehen, die nur einer eingeschränkten verfassungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.06.2013 - 1 BvR 131/13 - Juris RdNr. 14).

    Nicht zu prüfen ist insbesondere, ob der Gesetzgeber im Einzelnen die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.06.2013 - 1 BvR 131/13 - Juris RdNr. 14).

    Ferner ist der Gesetzgeber bei der Ordnung von Massenerscheinungen berechtigt, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu verwenden, ohne allein wegen damit verbundener unvermeidlicher Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (vgl. BVerfG. Beschluss vom 03.06.2013 - 1 BvR 131/13 - Juris RdNr. 15), sofern eintretende Härten und Ungerechtigkeiten nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen, der Verstoß nicht sehr intensiv ist oder Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar sind (vgl. BVerfG, a.a.O.).

  • BVerfG, 23.03.1971 - 2 BvL 2/66

    Bundesentschädigungsgesetz

    Auszug aus LSG Bayern, 28.02.2018 - L 2 U 200/15
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) beruht das grundsätzliche Verbot rückwirkender belastender Gesetze auf den Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes gemäß Art. 20 Abs. 3 GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.03.1971 - 2 BvL 2/66 u.a. - Juris RdNr. 74).

    Dabei muss die gesetzliche Regelung jedoch generell geeignet sein, aus dem Vertrauen auf ihr Fortbestehen heraus Entscheidungen und Dispositionen herbeizuführen oder zu beeinflussen, die sich bei Änderung der Rechtslage als nachteilig erweisen (vgl. Burghart a.a.O. RdNr. 1622; BVerfG, Beschluss vom 23.03.1971 - 2 BvL 2/66 u.a. - Juris RdNr. 80).

    Selbst in Fällen echter Rückwirkung tritt nämlich das Rückwirkungsverbot, das seinen Grund im Vertrauensschutz hat, zurück, wenn das Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage sachlich nicht gerechtfertigt und damit nicht schutzwürdig ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.03.1971 - 2 BvL 2/66 - Juris RdNr. 74 ff.).

    wenn in dem Zeitpunkt, auf den der Eintritt der Rechtsfolge zurückbezogen wird, mit einer solchen Regelung zu rechnen war (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.03.1971 - 2 BvL 2/66 - Juris RdNr. 75),.

    wenn die Rechtslage unklar, verworren oder lückenhaft ist oder in dem Maße systemwidrig und unbillig, dass ernste Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit bestehen, denn in diesen Fällen erfordert das Rechtsstaatsprinzip selbst, dass die Rechtssicherheit und Gerechtigkeit durch eine klärende Regelung rückwirkend hergestellt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.03.1971 - 2 BvL 2/66 - Juris RdNr. 78),.

  • BVerfG, 10.10.2012 - 1 BvL 6/07

    Vertrauensschutz in den Fortbestand einer steuerrechtlichen Regelung

    Auszug aus LSG Bayern, 28.02.2018 - L 2 U 200/15
    Es schützt das Vertrauen in die Verlässlichkeit und Berechenbarkeit der unter Geltung des Grundgesetzes geschaffenen Rechtsordnung und der auf ihrer Grundlage erworbenen Rechte (vgl. BVerfG, Urteil vom 23.11.1999 - 1 BvF 1/94 - Juris RdNr. 94 m.w.N.; BVerfG, Beschluss vom 10.10.2012 - 1 BvL 6/07 - Juris RdNr. 41 m.w.N.).

    Dabei ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung von BVerfG und BSG bei rückwirkenden Gesetzen zu unterscheiden zwischen Gesetzen mit echter Rückwirkung, die grundsätzlich nicht mit der Verfassung vereinbar sind (vgl. z.B. BVerfGE 132, 302, 318 m.w.N.), und Gesetzen mit unechter Rückwirkung, die grundsätzlich zulässig sind (vgl. z.B. BVerfGE 132, 302, 318; BVerfG, Beschluss vom 17.12.2013 - 1 BvL 5/08 - Juris RdNr. 40 ff.; BSG, Urteil vom 25.10.2016 - B 1 KR 11/16 R - Juris RdNr. 27 m.w.N.).

    So liegt es regelmäßig, wenn der Gesetzgeber eine nicht nur vorläufig geregelte bereits entstandene Schuld nachträglich abändert (vgl. BVerfGE 127, 1, 18 f; BVerfGE 132, 302, 319).

    Dagegen liegt eine unechte Rückwirkung vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte für die Zukunft einwirkt und damit die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet (vgl. BVerfGE 132, 302, 318; BSG, Urteil vom 25.10.2016 - B 1 KR 11/16 R - Juris RdNr. 28), wenn also belastende Rechtsfolgen einer Norm erst nach ihrer Verkündung eintreten, tatbestandlich aber von einem bereits ins Werk gesetzten Sachverhalt ausgelöst werden ("tatbestandliche Rückanknüpfung"; vgl. BVerfGE 127, 61, 76).

  • SG Karlsruhe, 15.01.2013 - S 1 U 3577/12

    Gesetzliche Unfallversicherung - Beitragszuschlag - Berechnung - Satzungsrecht -

    Auszug aus LSG Bayern, 28.02.2018 - L 2 U 200/15
    Auf das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe (SG Karlsruhe) vom 15.01.2013 (Az. S 1 U 3577/12) hat der Klägerbevollmächtigte verwiesen.

    Das Urteil des SG Karlsruhe vom 15.01.2013 (Az. S 1 U 3577/12) habe sich auf die vorherige Fassung der Satzung bezogen, in der es diese klare Definition noch nicht gegeben habe.

    Denn anders als vom SG Karlsruhe in seinem Urteil vom 15.01.2013 (S 1 U 3577/12 - Juris) angenommen, ist bereits § 29 Abs. 3 Nr. 3 der Satzung in der Fassung des ersten Nachtrags (im Folgenden: a.F.) dahingehend zu verstehen, dass für das Erreichen der Mindestkostengrenze von 10.000 EUR auch im Rahmen des 2. Spiegelstrichs alle Kosten des Unfalls und nicht nur Kosten von Rentenleistungen maßgeblich sind.

    Mit der Neufassung durch den 2. Nachtrag zur Satzung vom 04.07.2013 hat die Vertreterversammlung der Beklagten die vom SG Karlsruhe im Urteil vom 15.01.2013 (S 1 U 3577/12) aufgezeigte Missverständlichkeit bzw. Unklarheit der Vorschrift rückwirkend beseitigt; der Satzungsgeber selbst sah - ebenso wie oben dargelegt der erkennende Senat - darin keine Rechtsänderung, sondern nur eine klarstellende Fassung der ursprünglichen Norm.

  • LSG Baden-Württemberg, 26.01.2018 - L 8 U 1680/17

    Gesetzliche Unfallversicherung - Beitragsrecht - Beitragszuschlagsverfahren gem §

    Auszug aus LSG Bayern, 28.02.2018 - L 2 U 200/15
    Durchgreifende rechtliche Bedenken gegen § 29 der Satzung der Verwaltungsberufsgenossenschaft für das Jahr 2012 in der Fassung vom 04.07.2013 für das Beitragsjahr 2012 bestehen nicht; insbesondere verstößt die Regelung nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot, die Grundsätze der Beitragsgerechtigkeit oder gegen das Gleichbehandlungsgebot (abweichend von LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.01.2018 - L 8 U 1680/17).

    Mit weiterem Schreiben vom 19.02.2018 hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass der 3. Senat des Bayerischen LSG in der mündlichen Verhandlung am 23.01.2018 das Beitragszuschlagsverfahren der Beklagten als rechtmäßig beurteilt habe, wobei die schriftlichen Urteilsgründe im Fall L 3 U 29/15 noch ausstünden, während das LSG Baden-Württemberg im beigefügten Urteil vom 26.01.2018 (L 8 U 1680/17) das Zuschlagsverfahren 2012 hinsichtlich der Regelung bezüglich der Arbeitsunfallrente für rechtswidrig gehalten habe.

    Die rechtlichen Bedenken des LSG Baden-Württemberg im Urteil vom 26.01.2018 (L 8 U 1680/17) gegen die schon wegen des begrenzten Beobachtungszeitraums notgedrungen typisierenden Regelungen in § 29 der Satzung überzeugen vor diesem Hintergrund nicht.

    Auch die übrigen Ausführungen im Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 26.01.2018 (L 8 U 1680/17) vermögen nach Überzeugung des Senats keine ungerechtfertigten Differenzierungen aufzuzeigen, die über gewisse, im Rahmen notwendiger Pauschalierungen mit Festlegung von Kriterien für die Bestimmung des Schweregrades und Bestimmung des maßgeblichen Beobachtungszeitraums hinzunehmende, immanente Härten hinausgehen.

  • BSG, 25.10.2016 - B 1 KR 11/16 R

    Risikostrukturausgleich: Zuschüsse für AOK Rheinland gestrichen

    Auszug aus LSG Bayern, 28.02.2018 - L 2 U 200/15
    Dabei ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung von BVerfG und BSG bei rückwirkenden Gesetzen zu unterscheiden zwischen Gesetzen mit echter Rückwirkung, die grundsätzlich nicht mit der Verfassung vereinbar sind (vgl. z.B. BVerfGE 132, 302, 318 m.w.N.), und Gesetzen mit unechter Rückwirkung, die grundsätzlich zulässig sind (vgl. z.B. BVerfGE 132, 302, 318; BVerfG, Beschluss vom 17.12.2013 - 1 BvL 5/08 - Juris RdNr. 40 ff.; BSG, Urteil vom 25.10.2016 - B 1 KR 11/16 R - Juris RdNr. 27 m.w.N.).

    Dagegen liegt eine unechte Rückwirkung vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte für die Zukunft einwirkt und damit die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet (vgl. BVerfGE 132, 302, 318; BSG, Urteil vom 25.10.2016 - B 1 KR 11/16 R - Juris RdNr. 28), wenn also belastende Rechtsfolgen einer Norm erst nach ihrer Verkündung eintreten, tatbestandlich aber von einem bereits ins Werk gesetzten Sachverhalt ausgelöst werden ("tatbestandliche Rückanknüpfung"; vgl. BVerfGE 127, 61, 76).

    Regelungen, die eine unechte Rückwirkung entfalten, sind grundsätzlich zulässig und genügen dem rechtsstaatlichen Vertrauensschutzprinzip, wenn das schutzwürdige Bestandsinteresse des Einzelnen die gesetzlich verfolgten Gemeinwohlinteressen bei der gebotenen Interessenabwägung nicht überwiegt (vgl. BSG, Urteil vom 25.10.2016 - B 1 KR 11/16 R - Juris RdNr. 27; BVerfGE 97, 378, 389; BVerfGE 101, 239, 263).

  • BVerfG, 23.11.1999 - 1 BvF 1/94

    Stichtagsregelung

    Auszug aus LSG Bayern, 28.02.2018 - L 2 U 200/15
    Es schützt das Vertrauen in die Verlässlichkeit und Berechenbarkeit der unter Geltung des Grundgesetzes geschaffenen Rechtsordnung und der auf ihrer Grundlage erworbenen Rechte (vgl. BVerfG, Urteil vom 23.11.1999 - 1 BvF 1/94 - Juris RdNr. 94 m.w.N.; BVerfG, Beschluss vom 10.10.2012 - 1 BvL 6/07 - Juris RdNr. 41 m.w.N.).

    Regelungen, die eine unechte Rückwirkung entfalten, sind grundsätzlich zulässig und genügen dem rechtsstaatlichen Vertrauensschutzprinzip, wenn das schutzwürdige Bestandsinteresse des Einzelnen die gesetzlich verfolgten Gemeinwohlinteressen bei der gebotenen Interessenabwägung nicht überwiegt (vgl. BSG, Urteil vom 25.10.2016 - B 1 KR 11/16 R - Juris RdNr. 27; BVerfGE 97, 378, 389; BVerfGE 101, 239, 263).

    wenn überragende Belange des Gemeinwohls, die dem Prinzip der Rechtssicherheit vorgehen, eine rückwirkende Beseitigung von Normen erfordern (BVerfG, Urteil vom 23.11.1999 - 1 BvF 1/94 - Juris RdNr. 97. m.w.N.),.

  • BSG, 18.10.1984 - 2 RU 31/83

    Arbeitsunfall - Zuschläge - Durchschnittsunfallbelastungsziffer

    Auszug aus LSG Bayern, 28.02.2018 - L 2 U 200/15
    Die Vorschrift dient außerdem dazu, die genossenschaftlich haftenden Mitglieder der Berufsgenossenschaften gerechter an dem finanziellen Ergebnis eines Geschäftsjahres teilhaben zu lassen (vgl. BSG, Urteil vom 18.10.1984 - 2 RU 31/83 - Juris RdNr. 19 m.w.N.).

    Es entspricht der allgemeinen Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, dass nach dem klaren Wortlaut von § 162 SGB VII neben kombinierten Zuschlags- und Nachlassverfahren auch reine Zuschlagsverfahren oder reine Nachlassverfahren zulässig sind (vgl. Bayerisches LSG, Urteil vom 23.01.2018 - L 3 U 29/15 - Juris; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 02.03.2010 - L 14 U 83/08 - Juris RdNr. 19; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30.06.2008 - L 1 U 3732/07 - Juris RdNr. 38 ff.), zumal sich Beitragszuschläge dahingehend auswirken, dass die Beitragsquote aller Unternehmen und die konkrete Beitragsbelastung aller nicht mit Zuschlägen belegten Unternehmen sinkt (vgl. BSG, Urteil vom 18.10.1984 - 2 RU 31/83 - Juris RdNr. 19; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30.06.2008 - L 1 U 3732/07 - Juris RdNr. 41).

    So entspricht die Belastung des Unternehmers bei jedem anzuzeigenden Arbeitsunfall dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers (vgl. BSG, Urteil vom 16.11.2005 - B 2 U 15/04 R - Juris RdNr. 29; BSG, Urteil vom 18.10.1984 - 2 RU 31/83 - Juris RdNr. 22).

  • BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvL 14/02

    Spekulationsfrist

  • LSG Sachsen-Anhalt, 07.05.2009 - L 6 U 31/06
  • BVerfG, 17.12.2013 - 1 BvL 5/08

    § 43 Abs 18 KAGG wegen Verletzung des rechtsstaatlichen Rückwirkungsverbots

  • BVerfG, 12.06.1986 - 2 BvL 5/80
  • BVerfG, 29.11.1989 - 1 BvR 1402/87

    Ersatzlose Aufhebung des § 34 Abs. 4 EStG verfassungsgemäß

  • LSG Baden-Württemberg, 15.10.2009 - L 6 U 1859/08

    Gesetzliche Unfallversicherung - Beitragsrecht - Beitragszuschlagsverfahren gem §

  • BSG, 17.05.2011 - B 2 U 18/10 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Pflichtversicherung kraft Satzung - Beendigung

  • BVerfG, 18.02.2009 - 1 BvR 3076/08

    Gründe zur Ablehnung des Antrags eines "EEG-Stromerzeugers" auf Erlass einer

  • BVerfG, 24.09.1965 - 1 BvR 228/65

    Couponsteuer

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 02.03.2010 - L 14 U 83/08

    Rechtmäßigkeit der Erhebung von Beitragszuschlägen durch den

  • BVerfG, 06.12.2005 - 1 BvR 347/98

    "Nikolausbeschluss": Zur Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung

  • BSG, 20.03.2007 - B 2 U 9/06 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Beitragspflicht - deutscher Unternehmer -

  • BVerfG, 11.11.2008 - 1 BvL 3/05

    Begünstigung von Versicherten mit 45 Pflichtbeitragsjahren und Kürzungen von

  • LSG Baden-Württemberg, 30.06.2008 - L 1 U 3732/07

    Sozialgerichtliches Verfahren - wirksame Zustellung durch Empfangsbekenntnis -

  • LSG Rheinland-Pfalz, 05.04.2000 - L 3 U 254/98
  • BSG, 20.07.2017 - B 12 KR 14/15 R

    Rentenversicherung - keine Beitragsentlastung wegen des Betreuungs- und

  • BVerfG, 27.06.1961 - 1 BvL 26/58

    Verfassungsmäßigkeit des § 37 Abs. 1 BEG

  • BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvR 748/05

    Beteiligungsquote

  • BVerfG, 31.05.1988 - 1 BvL 22/85

    Landwirtschaftliche Altershilfe

  • BSG, 21.10.1999 - B 11/10 AL 8/98 R

    Konkursausfallgeld-Umlage - Freiheit der wirtschaftlichen Betätigung -

  • BVerfG, 24.03.1998 - 1 BvL 6/92

    Krankengeld

  • Drs-Bund, 25.01.1963 - BT-Drs IV/938
  • BSG, 27.08.1998 - B 10 AL 7/97 R

    Konkursausfallgeld - Antragsfrist - Arbeitsaufnahme in Unkenntnis des maßgebenden

  • LSG Sachsen, 20.03.2023 - L 6 U 67/20

    Arbeitsunfall eines Versicherten, dessen Verdienst oberhalb des Höchst-JAV liegt

    Diese Grundsätze gelten auch im Hinblick auf untergesetzliches Recht und damit auch auf Satzungsrecht (Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 28.02.2018 - L 2 U 200/15, RdNr. 18, juris).
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