Rechtsprechung
LSG Bayern, 29.09.2006 - L 3 U 311/05.Ko |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Unfallversicherung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anspruch auf Entschädigung gegen die Staatskasse für die anlässlich der Wahrnehmung eines Termins zur mündlichen Verhandlung entstandenen Kosten (Verdienstausfall und Fahrtkosten); Begründung eines eigenen Anspruchs auf Erstattung der angefallenen Kosten durch die ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Geltung des § 191 SGG in kostenpflichtigem Verfahren gem § 197a SGG
Verfahrensgang
- SG München, 21.07.2005 - S 24 U 780/03
- LSG Bayern, 27.04.2006 - L 3 U 311/05
- LSG Bayern, 20.09.2006 - L 3 U 311/05
- LSG Bayern, 29.09.2006 - L 3 U 311/05.K
Wird zitiert von ... (2)
- LSG Bayern, 11.08.2015 - L 15 RF 29/15
Keine Vergütung von Auslagen bei Anordnung des persönlichen Erscheinens in …
Auch resultiert aus der Übergabe eines Formulars für einen Entschädigungsantrag kein Vertrauenstatbestand, der es zulassen würde, entgegen den zwingenden gesetzlichen Vorgaben Kosten aus der Staatskasse zu erstatten (vgl. Beschluss des Senats vom 29.09.2006, Az.: L 3 U 311/05.Ko). - SG Berlin, 09.01.2014 - S 180 SF 408/13
Sozialgerichtliches Verfahren - Entschädigungsanspruch gem JVEG - …
Danach gilt auch § 191 SGG nicht, der eine Auslagenvergütung für Beteiligte vorsieht, deren persönliches Erscheinen angeordnet worden ist (vgl auch Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 29. September 2006, L 3 U 311/05.Ko - Juris).