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LSG Bayern, 30.09.2009 - L 18 U 437/05 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (7)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Unfallversicherung
- openjur.de
Gesetzliche Unfallversicherung - Geschiedenen-Witwenrente - Unterhaltsleistung iSd § 66 Abs 1 S 1 Alt 1 SGB 7
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anspruch auf Gewährung von Witwenrente bei Ausschluss der Gewährung von Unterhalt für Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft einschließlich des Notbedarfs durch eine Vereinbarung nach Scheidung
- Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (Volltext/Leitsatz)
Witwenrente an früheren Ehegatten - Frage der Unterhaltsleistung - bloße Taschengeldzahlung kein Unterhalt - Wert des Beitrags zum gemeinsamen Haushalt
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
SGB VII § 65; SGB VII § 66 Abs. 1 S. 1 Alt. 1
Anspruch auf Geschiedenen-Witwenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung; Unterhaltsleistung im Sinne des § 66 SGB VII - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- SG Nürnberg, 25.10.2005 - S 2 U 53/05
- SG Nürnberg, 15.12.2005 - S 2 U 53/05
- LSG Bayern, 30.09.2009 - L 18 U 437/05
- BSG, 23.03.2010 - B 2 U 24/10 B
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BSG, 28.11.1963 - 12 RJ 98/62
Auszug aus LSG Bayern, 30.09.2009 - L 18 U 437/05
Dies ist darin begründet, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (vgl. Urteile vom 28.11.1963 -12 RJ 98/62 = SozR Nr. 16 zu § 1265 RVO; vom 29.08.1968 - 12 RJ 48/66) für den Fall, dass geschiedene Eheleute wieder in einem gemeinsamen Haushalt zusammenleben, ohne nochmals geheiratet zu haben und eine Unterhaltspflicht des Mannes gegenüber seiner früheren Ehefrau weder nach dem Ehegesetz noch aus sonstigem Grund vorliegt, der Mann seiner früheren Ehefrau jedenfalls dann keinen Unterhalt leistet, wenn der Wert des Beitrages, den er zu dem gemeinsamen Haushalt beisteuert, nicht höher ist als der Wert des Beitrages der Frau mit Einschluss des Wertes der Haushaltsführung. - BSG, 29.08.1968 - 12 RJ 48/66
Auszug aus LSG Bayern, 30.09.2009 - L 18 U 437/05
Dies ist darin begründet, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (…vgl. Urteile vom 28.11.1963 -12 RJ 98/62 = SozR Nr. 16 zu § 1265 RVO; vom 29.08.1968 - 12 RJ 48/66) für den Fall, dass geschiedene Eheleute wieder in einem gemeinsamen Haushalt zusammenleben, ohne nochmals geheiratet zu haben und eine Unterhaltspflicht des Mannes gegenüber seiner früheren Ehefrau weder nach dem Ehegesetz noch aus sonstigem Grund vorliegt, der Mann seiner früheren Ehefrau jedenfalls dann keinen Unterhalt leistet, wenn der Wert des Beitrages, den er zu dem gemeinsamen Haushalt beisteuert, nicht höher ist als der Wert des Beitrages der Frau mit Einschluss des Wertes der Haushaltsführung.