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   LSG Bayern, 30.10.2018 - L 11 AS 230/18   

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https://dejure.org/2018,38507
LSG Bayern, 30.10.2018 - L 11 AS 230/18 (https://dejure.org/2018,38507)
LSG Bayern, Entscheidung vom 30.10.2018 - L 11 AS 230/18 (https://dejure.org/2018,38507)
LSG Bayern, Entscheidung vom 30. Oktober 2018 - L 11 AS 230/18 (https://dejure.org/2018,38507)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    Leistungen, Schadensersatz, Bescheid, Bewilligung, Arbeitslosengeld, Abfindung, Anfechtungsklage, Berufung, Amtshaftung, Leistungsbewilligung, Auslegung, Anrechnung, Verletzung, Erstattung, Sicherung des Lebensunterhalts, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rewis.io

    Leistungen, Schadensersatz, Bescheid, Bewilligung, Arbeitslosengeld, Abfindung, Anfechtungsklage, Berufung, Amtshaftung, Leistungsbewilligung, Auslegung, Anrechnung, Verletzung, Erstattung, Sicherung des Lebensunterhalts, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    SGB V § 44 Abs. 1 ; SGB II § 40 Abs. 1 S. 2 Nr. 2
    Anrechnung einer Abfindung auf SGB II -Leistungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 12.10.2016 - B 4 AS 37/15 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtigkeitsfeststellungsklage - Statthaftigkeit

    Auszug aus LSG Bayern, 30.10.2018 - L 11 AS 230/18
    Die Regelung entspricht dabei auch dem Verfassungsrecht (vgl BSG, Urteil vom 12.10.2016 - B 4 AS 37/15 R - juris).
  • BSG, 23.02.2017 - B 4 AS 57/15 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Ablehnung der Überprüfung bzw Rücknahme eines

    Auszug aus LSG Bayern, 30.10.2018 - L 11 AS 230/18
    Ergänzend ist auszuführen, dass der Beklagte eine Rücknahmeentscheidung nach § 44 Abs. 1 SGB X iVm § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II bereits deshalb nicht mehr zu treffen hatte, weil eine rechtsverbindliche, grundsätzlich zurückzunehmende Entscheidung keine Wirkung mehr entfalten könnte, da ausschließlich Leistungen für Zeiten betroffen sind, die außerhalb der durch den Rücknahmeantrag bestimmten Verfallsfrist liegen, so dass die nicht mehr vorhandene Möglichkeit einer rückwirkenden Erbringung von Sozialleistungen dann auch einer isolierten Rücknahme eines rechtswidrigen Bescheides nach § 44 Abs. 1 SGB X entgegensteht (vgl dazu BSG, Urteil vom 23.02.2017 - B 4 AS 57/15 R; BayLSG, Urteil vom 19.04.2018 - L 10 AL 275/17 - beide zitiert nach juris).
  • BSG, 14.02.2017 - B 14 AS 45/16 BH

    SGB-II -Leistungen; Zulassung der Revision; Keine Überprüfung der sachlichen

    Auszug aus LSG Bayern, 30.10.2018 - L 11 AS 230/18
    Sofern es der Klägerin - entgegen ihrer ausdrücklichen Bezeichnung ihres Begehrens als Schadenersatz aus Amtshaftung - um sozialrechtliche Schadensersatzansprüche aufgrund der Verletzung von Nebenpflichten gegen den Beklagten gehen sollte, wäre die Klage - unabhängig davon, ob solche Ansprüche überhaupt in Betracht kommen würden - mangels Vorliegens einer diesbezüglichen Verwaltungsentscheidung unzulässig (vgl dazu BSG, Beschluss vom 14.02.2017 - B 14 AS 45/16 BH - juris).
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